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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1840-04-11 · Heft 15 (11.4.1840) · p. Seite 208

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
4 (1840)
Issue
Heft 15 (11.4.1840)
Date
1840-04-11
Page
Seite 208 (sequence 8)
Language
German
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208 im entgegengesetzten Falle werden sie zu der nächsten Gemeinde der hebräischen Landbauer zugeschrieben. §. 26. Wenn bei einem Uebergang der Hebräer zu einem Landbauerstande sich ganz eigentlich bei den 'Ueberzusiedelnden für die frühere Zeit ein Rückstand bei den Krons-Abgaben und andern Steuern zeigt, so wird derselbe sowol ihnen persönlich, wie auch der Gemeinde, zu der sie vorher gehörten, erlassen. §. 27. Die Hebräer können sich zum Ackerbau ansiedeln: a. auf ihnen nach Anordnung der Regierung aus den Krons-Gütern angewiesenen Ländereien, b. auf von ihnen durch Ankauf oder nach andern gesetzlichen Akten zum Gemeinde- oder Privat-Eigenthum erworbenen Ländereien, c. aus von ihnen bei Privatpersonen nach gegenseitigen Abmachungen gemietheten Ländereien. §. 28. Kronsländereien werden den Hebräern zur Ansiedelung angewiesen: a. auf deren Gesuche, 1). nach den jährlichen Verzeichnissen. §. 29. Die Hebräer können um Anweisung von Kronsländereien aus leerliegenden und Obrok-Ländereien nach ihrer eignen Wahl an allen zu deren bleibender Ansiedlung bestimmten Orten nachsuchen. §. 80. Kronsländereien werden den Hebräern nach ihren Gesuchen aus unbestimmte Benutzung nach folgenden Regeln angewiesen: 1) In dem Gesuch muß angegeben sein, wer namentlich sich auf dem nachgesuchten Landstück zum Ackerbau anzusiedeln wünscht. 2) Es müssen nicht mehr als 25 Seelen männlichen Geschlechts sein, die solches wünschen. 3) Der Antheil des nachgesuchten Landes muß abgetheilt von den Christlichen, sowol Kronsals Privat-Ansiedlungen (Dörfer und Kirch-Dörfer) gewählt sein. H. 31. Die Hebräer müssen ihre Ansiedelung auf dem angewiesenen Lande nicht später, als im Verlauf zweier Jahre vom Tage der Ansiedlung beendigen; im entgegengesetzten Fall wird das Land ihnen abgenommen, und sie kehren zü ihren frühem Gemeinden zurück. H. 32. Zur Einrichtung der Hebräischen Ansiedlungen in großer Weise werden Krons-Ländereien nach besondern Verzeichnissen angewiesen, welche den Hebräern vom Finanzministerium beim Beginn eines jeden Jahres sowol durch die Stadtals Landpvlizeien an den Orten ihrer Ansiedlung, als auch durch Abdruck in den Zeitungen beider Hauptstädte und in den Gouvernements-Zeitungen, wo solche ausgegeben werden, eröffnet werden müssen. §. 33. Die Anweisungen von Ländereien nach den Verzeichnissen können auch außer der Linie der Ansiedlung der Hebräer, auf besondere Allerhöchste Entscheidung, geschehen. §. 34. Die den Hebräern zur Ansiedlung angewiesenen Ländereien werden als der ganzen auf ihnen angesiedelten Gemeinde gehörig gerechnet. §. 35. Der Ankauf von Ländereien zur Ansiedlung von der Krone oder Privatleuten wird den Hebräern nur innerhalb der Linie ihrer bleibenden Ansiedlung gestattet. Die Hebräer können, indem sie solche Ländereien nach dem vollen Eigenthumsrecht benutzen, dieselben verkaufen, oder sich ihrer aus andere Art entäußern, sowol an ihre Glaubensgenossen, als auch an Christen. §. 36. Die Miethe von unbewohnten Ländereien von Privatpersonen zum Ackerbau wird den Hebräern auch nur innerhalb der Linie ihrer Ansiedlung gestattet. Die Hebräer können sich auf solchen, nach gegenseitigen freiwilligen Bedingungen, unter Genehmigung des Gouvernements-Chefs, abgetheilt von den Christen ansiedeln. Die Bedingungen in diesen Fällen müssen in vorschriftsmäßiger Ordnung und nicht weniger als auf 12 Jahre geschlossen sein. §. 39. Die auf privaten Ländereien angesiedelten Hebräer, wie auch überhaupt alle Personen eines freien Abgabenstandes, befinden sich unter Competenz des Cameralhofs, werden zu den hebräischen Gemeinden der Landbauern angeschriebcn, und können in keiner Form Jemand gerichtlich zugeschrieben werden. §, 40. Keiner von den Hebräern wird gewaltsam zur Wahl des Landbauerstandes und zur Urber-

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