Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 4 (1840)
- Issue
- Heft 15 (11.4.1840)
- Date
- 1840-04-11
- Page
- Seite 202 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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202 der Departements! -Consistorien eingezogen, Anordnungen festsetzen, welches es für die allgemeine Aufsicht im Gottesdienste, für die Dauer der öffentlichen Gebete, für die Veränderungen im Rituale als nothwendig erachtet re. rc." Die -Nothwendigkeit wol anerkennend, Verbesserungs-Maßregeln im Cultus und überhaupt in Allem, was die moralische Wiederbelebung der Israeliten betrifft, einzuführen, können die Unterzeichneten dem Central - Consistorium, d. h. den Laien, welche darin sitzen, nicht die Kraft zugestehen, in irgend einem religiösen Punkte überhaupt/ besonders aber im Ritual etwas zu verändern. Kann man etwa das Princip in Zweifel ziehen, daß jede Maßregel, dse Veränderungen im Gottesdienste bezweckt, von Männern ausgehen muß, die mit dem Gegenstände vertraut sind? Kann das Central-Consistorium diesen Anspruch machen, da es doch nur ein einziges geistliches Mitglied hat? Nur den Verwesern des Gottesdienstes steht die Freiheit zu, etwas daran zu berühren, sie allein sind fähig, die Verbesserungen zu eröffnen. Jede Veränderungs- Maßregel, wenn sie gesetzlich sein soll, muß von den Rabbinen ausgehen, jeder andern Quelle entsprungen ist sie gefährlich und verfehlt ihren Zweck. Sie ist gefährlich, weil Niemand uns' bürgen kann, daß Männer, wenn auch von lvbenswerthem Eifer belebt, die aber nur unvollkommene Kenntnisse vom Gegenstände haben, welchen sie unter Händen haben, nicht unwillkürlich irren müßten, so daß sie das, was der Abschaffung werth ist, mit dem vermengen, was beibehalten zu werden verdient; statt heilsam zu sein, statt die Moralität unsrer Glaubensgenossen zu heben, würde nur die Gewissensfreiheit beengt und beunruhigt werden, würde nur unendliches Lärmen hervorgerufen und die Saat trauriger Zänkereien- und unvermeidlichen Religions-Zwistes ausgestreut werden. Veränderungen, die von Laien ausgingen, würden die Einheit benachtheiligen, welche so ehrenvoll unsere religiöse Verfassung charakterisirt. Wir reklamiren feierlich gegen diese Anordnung und ersuchen vielmehr das Central - Consistorium, sie zu unterdrücken, und eine Synode zu berufen, die aus allen Rabbinen Frankreichs besteht, oder einen andern Weg einzuschlagen, dem Geiste unserer Religion angemessen, und geeignet, die Mißbräuche wegzuräumen, welche sich mit der Zeit in die Ausübung unsrerReligionspflichten eingeschlichen haben. Was die Artikel 37 und 38, in Bezug auf die Verweser des Gottesdienstes, betrifft, glauben die -Unterschriebenen folgende Bemerkung machen zu müssen. Die Anordnungen dieses Artikels compromittiren den Charakter der meisten Gemeinde-Rabbinen im Elsaß. Mit Ausnahme einer sehr kleinen Zahl würden sie sämmtlich eliminirt werden, sämmtlich zu bloßen Vorsängern herabsteigen. Und heißt dies nicht, sie degradiren, sie jedes geistlichen Charakters berauben, da solchen die Vorsänger nie'gehabt, weil ihre Funktion jeder unbescholtene Israelit, der hebräische Kenntnisse besitzt, vollziehen kann? Die Artikel 56 und 57 des Projectes sprechen über die Ernennung zu Groß - Rabbinen und Consistorial - Rabbinen vermittelst Bewerbung. Die Unterzeichneten können sich nicht erklären, weshalb Candidaten, welche schon einmal mit dem Zeugnisse der Fähigkeit versehen sind, aufs Neue vor einer Commission von 9 oder 7 Mitgliedern den Forderungen eines Erlasses genügen sollen, welches vom Central- Consistorium ausgegangen? Sie verlangen vielmehr in Betreff dieses Punktes, daß die Ordonnanz von 1823, welche die Art der Erwählung seststellt, in Kraft bleiben. Der Artikel 58 giebt den Zöglingen der Central- Religionsschule das alleinige Recht, die Stellen der Rabbinen - und Unterrabbinen zu übernehmen. Die Unterzeichneten protestiren gegen diese Verfügung, die zum Nachtheile Andrer^ welche vielleicht dieselben Verdienste haben und dieselbe Sicherheit darbieten, gewissen Candidaten ein Vorrecht giebt. Sie verlangen vielmehr, daß wirkliche Gemeinde - Rabbinen ebenso gut um andre Stellen sich bewerben können, die vakant geworden, und mit denen concurriren dürfen, die das Examen bei den Professoren genannter Schule bestanden haben. Der Artikel 68 besagt, daß die durch das Centralconsistorium bezeichneten Prediger das Wort führen sollen beim Gottesdienst. Die Unterzeichneten können nicht umhin, das Falsche dieser Maßregel darzulegen, und die ernsten Folgen, welche unfehlbar daraus hervorgehen. Prediger sollen sich da uns zeigen, wo sie fremd sind, wo sie weder Gebräuche, noch moralische und religiöse Bedürfnisse derer kennen, zu denen D sprechen, wo sie nicht Vorurtheile zu umgehen wissen, die zu schonen sind; sie sollen in den Synagogen das Wort führen, ohne die Gut-