Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 4 (1840)
- Issue
- Heft 14 (4.4.1840)
- Date
- 1840-04-04
- Page
- Seite 192 (sequence 4)
- Language
- German
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192 H. 13. Auch Verwaltungsbehörden, wenn in den zu ihrer Competenz gehörigen Sachen, worin sie richterliche Functionen ausüben und Entscheidungen ertheilen, von Juden zu leistende Eide Vorkommen, haben das vorstehend vorgeschriebene Verfahren zu beobachten, wiewol ebenfalls mit den §. 9 unter a. b. c. d, bemerkten Beschränkungen, in welcher Beziehung auch bei Verwaltungsbehörden zwischen größern und geringfügigen Sachen unter analoger Anwendung der in dem Mandat, die Abstellung procefsualischer Weitläufigkeiten in geringfügigen Rechtssachen betreffend vom 24. November 1753 ■§. 1 und in dem Gesetz, das gerichtliche Verfahren in Streitigkeiten über ganz geringe Civilansprüche betreffend, vom 16. Mai 1439 §. 43 enthaltenen Bestimmungen, ingleichen zwischen wichtigen und minder wichtigen Straffällen nach der unter b. angegebenen Grenzlinie zu unterscheiden ist. — Einstimmig Ja. — §. 14. Bei allgemeinen Vcrpflichtungseiden, wie z. B. bei dem Bürger- und Unterthaneneid, wenn Juden dergleichen Eide zu leisten haben, findet weder die Zuziehung eines Rabbiners oder jüdischen Gelehrten und jüdischer Zeugen, noch die Anwendung eines Chummesch oder einer Tora statt. Der obrigkeitlichen Person, welche den Eid abnimmt, liegt ob, bevor sie dazu verschreitet, den zu verpflichtenden Juden im Allgemeinen über die Bedeutung der zu übernehmenden Verpflichtung zu belehren und an die Heiligkeit und Unverbrüchlichkeit des Eides, sowie an die den Eidesbrüchigen treffenden göttlichen Strafen zu erinnern. Den Eid leistet der Schwörende mit bedecktem Haupt und zum Himmel aufgehobener rechter Hand, und die Eidesformel lautet: Bei Adonai, dem ewigen Gott Israels, schwöre ich rc. rc. ' am Schluffe: So wahr mir helfe Ädonak, der Gott Israels, Amen. H. 15. Der Befehl, die Eidesleistungen der Juden betreffend, vom 11. März 1409, wird hierdurch ausgehoben. Urkundlich:c. Präsident 1). Haase: Ist die Kammer mit dieser H. einverstanden? — Einstimmig Ja. — Präsident v. Haase: Es wird nunmehr der Namensaufruf bei Abstimmung über die Annahme des Gesetzentwurfs, und die Frage dahin zu richten sein, ob die Kammer das vorliegende Gesetz mit den von ihr dabei 'beschlossenen Abänderungen und Anträgen genehmigen wolle? Die Herren königlichen Commissare verlaffen den Sitzungssaal und es erfolgt hierauf der Namensaufruf, wobei sich die noch anwesenden 60 Kammermitglieder sämmtlich.bejahend erklären. Dresden, -20. März. (Privatmitth.) Die, Einweihung der neuen Synagoge soll, wenn nicht unvermuthete Hindernisse eintreten, den 4. Mai [□■nanp 'z p"os] statthaben. — Das hohe Ministerium des Cultus hat zu den Kosten der ersten Einrichtung des Cultus in der neuerbaueten Synagoge einen außerordentlichen Beitrag von 300 Thlr. aus der Staatskasse an die hiesige israelit. Gemeinde auszahlen lassen. Der hiesige israelitische Arzt Dr. B, Hirschel erhielt ohnlängst die Erlaubnis in dem Lokale des Königl. Naturalienkabinets im Zwinger swo zeither nur vom Staate angestcllte Docenten lasenj eine öffentliche Vorlesung „über thierischen Magnetismus und Somnambulismus" halten zu dürfen, welche auch Sr. Majestät der König mit Allerhöchst, ihrer Gegenwart beehrten. Die gehaltene Vorlesung, nach deren Beendigung der Monarch Sich sehr wohlwollend gegen den Lector auszusprechen geruhete, ist seitdem in Druck erschienen. — Vor 30 Jahren durfte noch kein Jude den Ort passiren, wo dieses vorging, bei Gefahr verhaftet zu werden und jetzt-! — So wechseln die Zeiten! Frankreich. Paris, 14. März. (Privatmitth.) Seit langer Zeit schon schreibe ich Ihnen nichts über die sich mehrende Zahl der Anstellungen würdiger Israeliten in Staatsdiensten, und zwar, weil sich dies von selbst versteht, und auch die allgemeine Richtung überall bekannt ist. Die Eine jedoch wird Sie sehr intereffiren, die in diesen Tagen erfolgte, die Anstellung Munk's als Employv in der Abtheilung der Manuscripte der königlichen Bibliothek. — Von welchem Geiste man fortwährend in Frankreich beseelt sei, davon giebt ein eigenthümliches Zeugniß,