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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1840-04-04 · Heft 14 (4.4.1840) · p. Seite 191

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
4 (1840)
Issue
Heft 14 (4.4.1840)
Date
1840-04-04
Page
Seite 191 (sequence 3)
Language
German
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191 am Schluffe der Eidesformel das Wort: „Omen" zu vertauschen mit: „Amen." Referent 0. v. Mayer: Im Allgemeinen erlaube ich mir nur noch zu bemerken, daß die Deputation damit einverstanden war, daß der Name aus der Eidesformel durchaus wegfalle. Irre ich nicht, so geht die Absicht der hohen Staatsregierung dahin, bei einstiger neuer Bearbeitung der Gerichtsordnung auch die christlichen Eide so abzunehmen. Die Kammer weiß, daß bei den Verpflichtungen neuer Kammermitglieder dasselbe Verfahren statlsindet; es wird der Eid auf die Verfassungsurkunde beschworen, ohne daß der Name genannt wird, und Sie sind überzeugt, daß dies genügt. Was die Weglassung der Worte: „nicht nach meinen Gedanken, sondern" betrifft, so sind in dem Deputationsgutachten die Gründe hierzu so ausführlich entwickelt worden, so daß ich dem nichts hinzuzusügcn habe. Wie die §. selbst nunmehr lauten wird, so wird dadurch wirklich jeder Vorbehalt mit klaren und deutlichen Worten ausgeschlossen und es ist in der That zu wünschen, daß die Kammer sich bestimmen ließe, diese Worte weg-, zulassen. Präsident I). Haase: Tritt die Kammer dem Deputationsvorschlage bei, wornach die Worte: „nicht nach meinen Gedanken, sondern" wegfallen sollen? — Einstimmig Ja. — Präsident D. Haase: Genehmigt die Kammer, daß am Schluffe der Eidesformel das Wort: „Omen" mit „Amen" vertauscht werde? — Ebenfalls einstimmig Ja. — Präsident D. Haase: Nimmt die Kammer die 8. §., so wie sie sich jetzt gestaltet, an? — Ein. heilig Ja. — §. 9. Nach vorstehenden Vorschriften ist bei allen Eidesleistungen der Juden sowol in Civil - als in Criminalsachen zu verfahren, jedoch mit der Ausnahme, daß a) bei Eiden in geringfügigen Civilsachen, b) bei Eiden in minder wichtigen Criminalsachen, worunter hier Untersuchungen wegen solcher Verbrechen zu verstehen sind, die unter den vorliegenden besonder» Umständen eine härtere Strafe, als dreimonatliches Gefängniß, und was Geldstrafen betrifft, eine höhere Geldstrafe, als von Sechszig Thalcrn, nicht nach sich ziehen können, e) in dem Falle, wenn in größern Civilsachen der von einem Juden abzulcgende Eid doch nur einen geringfügigen Gegenstand betrifft, d) bei Zcugeneiden, ingleichen bei eidlichen Verpflichtungen zu Abgabe eines sachverständigen Gutachtens, die Zuziehung eines Rabbinen oder jüdischen Gelehrten, sowie zwei jüdischer Mannspersonen als Zeugen, und die Anwendung eines Chummesch oder der Lora wegfällt, insofern nicht etwa in den unter b. erwähnten Criminalsachen wegen besonderer Umstände, derenthalben bei einem Christen im nämlichen Falle die Zuziehung eines Geistlichen bei Abnahme des Eides angeordnet werden würde, auf Beobachtung jener Feierlichkeiten besonders erkannt worden ist. — Einstimmig Ja. — §. 10. Auch sind bei Zeugeneiden und bei eidlichen Verpflichtungen zu Abgabe eines sachverständigen Gutachtens aus der §. 8. vorgeschriebenen Eidesformel die Worte: „nicht nach meinen Gedanken, sondern nach dem Sinne, welchen das Gericht mit den Worten verbindet" wegzulassen, und ist hiernach auch die vorhergehende richterliche Vermahnung (#§. 4. 5.) einzurichten. — Einhellig Ja. — §. 11. Bei Eidesleistungen, bei welchen die Anwendung eines Chummesch oder der Tora wegfällt (§. 9), halt der Schwörende, indem er den Eid leistet, die rechte Hand zum Himmel aufgehoben. — Einstimmig Ja. — §. 12. Wo nach den Gesetzen anstatt eines Eides bloße Versicherung mittelst Handschlags stattsindet, wie z. B. nach H. 27 des Gesetzes, das gerichtliche Verfahren in Streitigkeiten über ganz geringe Civilansprüche betreffend, vom 16. Mai 1839, da ist auch von Juden ein Eid nicht zu erfordern. Die Motiven sprechen sich aus: Zu §. 12. Die Aufnahme dieser Bestimmung in das Gesetz erscheint nicht überflüssig, um jeden möglichen Zweifel darüber zu entfernen, daß die Versicherung mittelst Handschlags von einem Juden ganz die nämliche Glaubwürdigkeit in Anspruch zu nehmen habe, wie die von einem christlichen Glaubensgenossen. — Einstimmig Ja. —

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