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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1840-04-04 · Heft 14 (4.4.1840) · p. Seite 190

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
4 (1840)
Issue
Heft 14 (4.4.1840)
Date
1840-04-04
Page
Seite 190 (sequence 2)
Language
German
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490 dm. Der erste geht dahin, daß die in Parenthese stehenden Worte: s„ worin die Stelle --aufgeschlagen werden kann") aus dem Gesetze wegfallen, der zweite ist, daß ein Antrag in die Schrift ausgenommen werden möchte, welcher dahin geht, daß die durch jene Parenthese beabsichtigte Belehrung in die Ausführungsverordnung ausgenommen werden möge. Zuerst frage ich also: ob die Kammer der Deputation beistimme, daß die in der 7. §. befindlichen parenthesirten Worte ausfallend — Einstimmig Ja. — Präsident D. Haase: Ferner frage ich: Ist die Kammer damit einverstanden, daß der von der Deputation hier angerathene Antrag in die Schrift ausgenommen werde?— Wird ebenfalls einhellig bejaht. — §. 8. Diese Eidesformel beginnt mit den Worten: Bei Adonai, dem ewigen Gott Israels, schwöre ich, ohne Vorbehalt oder Ausflucht, in Aufrichtigkeit des Herzens, nicht nach meinen Gedanken, sondern nach dem Sinne, welchen das Gericht mit den Worten verbindet, daß rc. rc. und schließt mit den Worten: So wahr mir helfe Adonai, der Gott Israels, Omen. Der Aussprechung des Namens des Schwörenden in den Eidesworten bedarf es nicht. Die Deputation bemerkt hierzu: Zu §. 8. Die hier gegebene Eidesformel wird von der Deputation im Allgemeinen als einfach, würdig und zweckentsprechend erkannt, und werden dabei nur folgende zwei kleine Abänderungen beantragt. I) Die Worte: „nicht nach meinen Gedanken, sondern" sind hier, in der Eidesformel selbst, höchst störend. In dem Augenblicke, wo wirklich geschworen wird, wo Geist und Gcmüth des Schwörenden ungetheilt auf das Höchste und Heiligste gerichtet sein müssen, darf man ihn nicht daran erinnern, daß er andere Gedanken haben könne, noch weniger darf man ihn beschwören lassen, daß er wirklich andere Gedanken habe. Verbindet nämlich der Schwörende, wie nothwendig bei jedem wahren Eide angenommen werden muß, mit den Eidesworten wirklich den Sinn, der darin nach dem Willen des Richters liegen soll, so sind seine Gedanken die des Richters, und er schwört sonach wider seinen und des Richters Willen falsch, wenn er schwören muß, daß er nicht nach seinen Gedanken schwöre. Es liegt daher im Wesen des Eides selbst, daß die angeführten Worte wegbleiben müssen, weil sie, statt einen falschen Eid zu hindern, unmittelbar dazu führen. Diese Weglassung ist um so unbedenklicher, als eigentlich die ganze Clausel: „nicht nach meinen — — verbindet" in die vorhergehende Admonition, nicht in den Eid selbst gehört, und als derjenige Gewissenlose, der sich einmal einen Vorbehalt gegen den Eid machen will, es auch eben so leicht hat, einen zweiten Vorbehalt sich gegen jene Clausel zu machen. Hierzu kommt, daß, wenn nur die Worte: „nach dem Sinne, welchen das Gericht mit den Worten verbindet" in der Eidesformel stehen bleiben, dadurch jeder andere Sinn, den der Schwörende nach seinen, seiner Freunde oder Verwandten, Gedanken, oder nach den Gedanken irgend eines andern Menschen auf der Welt damit verbinden könnte, durch den Eid selbst direct ausgeschlossen wird, da es zur deutlichen Bezeichnung jedes Dinges in der sinnlichen und geistigen Welt stets genügt, zu bestimmen, was es ist, ohne hinzuzufügen, was es nicht ist. Aus diesen Gründen empfiehlt die Deputation der Kammer aus der Eidesformel die Worte: „nicht nach meinen Gedanken, sondern" in SVegfall zu bringen. 2) Wenn in dem Worte: „Amen" die hebräische Aussprache mehr ein O als ein A hören läßt, so ist dagegen in der deutschen Aussprache seit Jahrhunderten der offene Laut des A in dem Worte Amen gebräuchlich. Unter diesen Umständen, und da die deutsche Schriftsprache kein Zeichen für den Miktellaut zwischen A und O hat, und jede falsche Pronunciation eines fremden Wortes störend ist, dürste es wol angemessener sein, die deutsche Aussprache des Amen, welche in ganz Deutschland das Bürgerrecht erlangt hat, beizubehalten. Auch haben alle deutsche Gesetzgebungen, mit alleiniger Ausnahme Hannovers, Amen, nicht Omen. Die Deputation schlägt daher der Kammer vor:

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