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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1840-03-28 · Heft 13 (28.3.1840) · p. Seite 180

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
4 (1840)
Issue
Heft 13 (28.3.1840)
Date
1840-03-28
Page
Seite 180 (sequence 8)
Language
German
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Zu §. 7. Daß der Schwörende während der Eidesleistung das Haupt bedeckt hat, ist allgemeiner Gebrauch unter den Juden und hat seinen Grund darin, daß der rechtgläubige Jude nicht anders, als mit bedecktem Haupt zu dem höchsten Wesen spricht. Daß eine bestimmte Stelle im Chummcsch ausgeschlagen, oder daß dasselbe überhaupt aufgeschlagen werde, ist nicht nöthig. Weil aber eben so wenig Grund vorhanden ist, zu untersagen, daß das Chummesch ausgeschlagen werde, so ist, damit nicht solchenfalls das Gericht wegen der Wahl einer auszuschlagendcn bestimmten Stelle in Verlegenheit komme, eine solche bezeichnet worden, welche dazu gewählt werden kann. Die Deputation bemerkt Folgendes in ihrem Berichte: Zu §. 7. Aus den Motiven zu dieser '§. erhellt deutlich, daß es gleichgültig ist, ob' die Tora oder das Chummesch in verschlossenem oder aufgeschlagenem Zustande bei der Eidesleistung gebraucht wird, und daß nur dem Richter, wenn er das Letztere vorzieht, eine Anleitung gegeben werden soll, welche passende Stelle des gedruckten Pentateuchs aufgeschlagen werden könne. Dagegen ist aus der in Parenthese befindlichen Fassung der §. im Gesetzentwurf zwar das Letztere klar zu ersehen, nicht aber ist dadurch zweifellos ausgedrückt worden, daß es des Ausschlagens als etwas Unwesentlichen überhaupt nicht bedürfe. Die Herren Commiffarien erklärten, daß das Aufschlagen des Pentateuchs überhaupt so wenig etwas Wesentliches sei, als das Aufschlagen der angegebenen Stelle, und daß in beiden Fällen, es möge Jenes oder Dieses geschehen oder nicht geschehen sein, der Eid volle Gültigkeit habe. Da nun sonach die parenthefirten Worte der §. nur eine Belehrung des Richters über etwas Unwesentliches enthalten, so schlägt die Deputation der Kammer vor: die Worte: (worin die Stelle — aufgeschlagen werden kann) aus dem Gesetze in Wegfall zu bringen, und dagegen einen Antrag in die Schrift zu beschließen, daß die durch jene Parenthese beabsichtigte Belehrung in die Ausführungsverordnung ausgenommen werden möge. (Schluß folgt.) Oesterreich. Wien, 4. März. (Privatmitth.) Unter heutigem Datum, im Jahre 1277, gab Kaiser Rudolph hier eine den Juden sehr günstige Ordnung und vindizlrte sie dergestalt als Knechte seiner königlichen Kammer, daß nicht einmal der Stadtrichter, sondern nur der König selbst über sie zu richten haben solle. Wien, 5. März. (Privatmitth.) Die von Dr. Bibas vorgeschlagene Schulverbesserung bei der hiesigen sefardischen Gemeinde ist bisher nur theilweise realisirt. Gegenwärtig besteht diese Schule aus zwei Klassen, und hat nur Bibel und Religion zu Unterrichtsgegenständen; die sonstigen Elementarkenntniffe werden den Kindern zu Hause durch Privatunterricht beigebracht. Ich hatte diese Tage Gelegenheit, in der höhcrn Klasse dem Unterrichte beizuwohnen. Das Buch Esther war an der Tagesordnung. Der Lehrer sang seinen Zöglingen jeden Vers mit der Synagogenbetonung (Trop) vor, und ließ dieselben nachsingen. *) Dann folgte die spanische Uebersetzung, sonderbarer Weise mit derselben Betonung; ist die Uebersetzung Allen geläufig, wird Raschi vorgenommen. Merkwürdig ist es, daß von den hiesigen sefardischen jungen Leuten nicht ein Einziger eine höhere Lehranstalt oder sonst ein öffentliches Lehrinstitut besucht. Hingegen kann man den Sefardim eine Religiosität nachrühmen, die man'bei den Deutschen vergebens sucht. So findet sich hier nicht ein einziges scfardischcs Handelshaus, in welcher am Sabbat die Geschäfte nicht unterbrochen würden. Ich erwähne alle diese Umstande, um Ihre Correspondenten in Städten, wo größere sefardische Gemeinden sind, darauf aufmerksam zu machen, daß sie uns mit deren Geiste, deren Verfassung und Einrichtun- *) Die singende MaNjer ist sehr alt, vgl. Meg. 32, I. folgenden Spruch aus dem zweiten Jahrhundert: 'u i-nar drba navj sba tmpn b=> -,:nv' 'n ,D’aia sb trpn vnb 'nna ti« uri nairr ainatt wo der Gesang von Tosafot als ein mnemonisches Mittel empfohlen wird. Bekanntlich wmden, auch bei den Griechen z. B. Solon's Gesetze von Schulbuben abgesungen, und Cicero (de Legg. II., 23) erzählt: disccbamus enim pueri XII, ut carmen neeessariuiii. Corresp. Perser und Araber singen beim Recitiren ebenfalls. D. Redakt.

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