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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1840-03-28 · Heft 13 (28.3.1840) · p. Seite 179

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
4 (1840)
Issue
Heft 13 (28.3.1840)
Date
1840-03-28
Page
Seite 179 (sequence 7)
Language
German
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179 Zu H. 6. Man war sonst ziemlich allgemein des Glaubens, daß der Jude die hebräische Sprache besser verstehe als die Landessprache, und daß daher die Admonition eines deutschen Juden durch den Rabbiner verständlicher und eindringlicher in hebräischer Sptache geschehe. Daher kommt die Bestimmung im Befehl von 1800 §. 9: „daß die Admonition des Juden in seiner Sprache erfolgen solle," so wie auch das durch alle Beschwörungen und den Eid selbst eingemischte Hebräisch auf gleiche Voraussetzung hindeutet. Die Folge dieses, auch anderwärts üblichen Verfahrens war aber, daß hierdurch der ganze Act der Eidesleistung einen seltsamen, aus mehren Sprachen gemischten, den Anwesenden zum Theil unverständlichen Ausdruck bekam, wodurch, dem Zwecke entgegen, Mißtrauen erst hervorgerufen, statt entfernt wurde. Daher findet sich in neueren gesetzlichen Bestimmungen, z. B. (Verordnung vom 5. October 1827 §. 2) gerade die gegentheilige Vorschrift, daß nämlich die Admonition „mit deutlichen den anwesenden Christen verständlichen Worten" erfolgen solle. Preußen (Allgem. Gerichtsordnung I. 10. §. 330) und Baden haben eine wörtlich vorgeschriebene Admonitionsformel, von der die Rabbiner nicht abweichen dürfen, und diese ist blos deutsch, ohne eingemischtes Hebräisch. Nur ist in Preußen (Allg. G. O. a. a. O. §. 538), in Churhessen (obangef. Verordnung §. 9) und in einigen andern Gesetzgebungen die allgemeine Bestimmung hinzügefügt, daß wenn der Schwörende der (deutschen) Sprache nicht kundig sei, durch einen vereideten Dollmetscher, welcher auch der Eidesabnahme beiwohnen müsse, die Eidesformel rc. in des Schwörenden Sprache zuvor übersetzt werden solle. Die Deputation ist der Ueberzeugung, daß der deutsche Jude heutzutage die deutsche Sprache mindestens eben so gut verstehe, als das Hebräische, und daß kein Grund vorhanden sei, bei den Eidesleistungen der Juden hierunter etwas Besonderes und von dem Verfahren bei christlichen Eiden Abweichendes festzusetzen. Schon aus diesem Grunde, und um das unbehagliche Gefühl zu entfernen, was jeder Mensch natürlicherweise hat, wenn er in Angelegenheiten, die ihn betreffen, eine fremde, ihm unverständliche Sprache reden hört, ist es daher allerdings zwar nothwendig, daß die Admonition des Rabbiners oder jüdischen Gelehrten in der Regel in deutscher Sprache geschehe, es bedarf dies aber, als sich von selbst verstehend, nicht der Aufnahme ins Gesetz, sondern es genügt, die diesfalls nöthige Belehrung in der Ausführungsverordnung zu ertheilen, wobei zugleich derjenigen auf der allgemeinen Rechtslehre beruhenden Ausnahmen zu gedenken sein wird, welche wegen ausländischer nicht deutscher Juden in Betreff der Zuziehung eines vereideten Dollmetschers und sonst siattsinden müssen. Die Deputation empfiehlt daher der Kammer einen Antrag in die Schrift: daß die hohe Staatsregierung in die dem Gesetze bcizugebcnde Ausführungsverordnung diejenigen Bestimmungen aufnehmen möge, welche in Bezug auf den Gebrauch der deutschen Sprache und resp. die Zuziehung vereideter Dollmetscher auch bei Eidesleistungen der Juden erforderlich sein möchten. Referent v. v. Mayer: Im Allgemeinen empfiehlt also die Deputation der Kammer, die §. unverändert anzunehmen, jedoch einen Antrag in die Schrift zu beschließen, der einen doppelten Zweck habe. Erstens nämlich, daß die Admonition nicht wie bisher mit untermischtem Hebräisch oder ganz in hebräischer Sprache, sondern in der Regel in deutscher Sprache geschehen, und zweitens, daß in dem Falle, wenn der Jude gar nicht die deutsche Sprache versteht, ein vereideter Dollmetscher zugezogen werden solle, wie solches in anderen Fällen, wo eine Gerichtspartei nicht deutsch versteht, überhaupt stattsindet. Präsident D. Haase: Nimmt die Kammer die 6. §. unverändert an? — Einhellig Ja. — Präsident D. Haase: Macht die Kammer den eben verlesenen Antrag in die Schrift, welcher im Deputationsgutachten ersichtlich ist, zu dem ihrigen? — Ebenfalls einstimmig Ja.— Referent D. v. Mayer: H. 7 lautet: §. 7. Der Schwörende leistet den Eid mit bedecktem Haupte, indem er die rechte Hand auf das Chummesch oder die Tora legt (worin die Stelle inz 2. Buch Mosis Cap. 20, Vers 7. aufgeschlagen werden kann), und die Eidesformel dem dieselbe vorsagenden Richter laut nachspricht. Die Motiven hierzu sprechen sich dahin aus:

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