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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1840-03-28 · Heft 13 (28.3.1840) · p. Seite 178

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
4 (1840)
Issue
Heft 13 (28.3.1840)
Date
1840-03-28
Page
Seite 178 (sequence 6)
Language
German
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178 Präsident D. Hanse: Nun würde ich zu fragen haben: Nimmt die Kammer die H. 2, so wie sie vorliegt, an? — Einstimmig Ja. — §. 3. Der Rabbiner oder jüdische Gelehrte hat entweder ein von Juden in Druck gegebenes und in ihren Schulen gültiges Chummesch (gedrucktes Pentateuch) oder die Tora mit zur Stelle zu bringen. In den Motiven ist gesagt: Zu §. 3. Ob die Tora oder ein Chummesch bei der Eidesleistung gebraucht wird, ist gleich, und die Wahl des einen oder des andern dem Rabbiner oder jüdischen Gelehrten zu überlassen. Daß letzterer es ist, durch den das zu gebrauchende Chummesch an Gerichtsstelle gebracht wird, bürgt dafür, daß das Chummesch ein in der Schule gültiges sei. Glaubt indessen der Richter darüber noch eine ausdrückliche Versicherung zu bedürfen, so versteht es sich von selbst, daß ihm unbenommen ist, deshalb besonders eine Frage an den Rabbiner oder jüdischen Gelehrten zu richten. — Wird einstimmig bejaht. — §. 4. Vor der Eidesleistung hat der Richter den Schwörenden über den Gegenstand des zu leistenden Eides zu belehren und über den Sinn, welchen das Gericht mit den Worten der Eidesformel verbindet, zu verständigen, damit darüber kein Zweifel übrig bleibe und jede Ausflucht und jeder geheime Vorbehalt für den Schwörenden wegfalle. — Einstimmig Ja. — §. 5. Demnächst hat der Richter den Schwörenden vor Begehung eines Meineides, unter Erinnerung sowol an die weltliche Strafe, welche das Verbrechen des Meineides nach sich zieht, als an die den Meineidigen oder Eidesbrüchigen unvermeidlich treffenden göttlichen Strafen, eindringlich zu verwarnen und darauf aufmerksam zu machen, daß der Eid nicht Menschen, sondern Gott Selbst geschworen werde, daß dabei nicht in Betracht komme, wegen welches Gegenstandes der Eid geschworen werde, noch wer der Gegner des Schwörenden in der Rechtssache sei, in welcher der Eid geschworen wird und daß der Schwörende nicht nach seinen Gedanken, sondern nach dem Sinne der Obrigkeit, die den Eid auserlegt, denselben leisten müsse. Besondere Motiven sind hierzu ebenfalls nicht gegeben, die Deputation hat aber Folgendes bemerkt: Zu §. 5. Wenn in dieser §. der ohngefähre Inhalt der am Eide vorangehenden richterlichen Admonition angegeben ist, so findet die Deputation dagegen im Allgemeinen nichts zu erinnern. Nur insofern durch den Ausdruck der Worte: daß der Jude nicht nach seinen Gedanken zu schwören habe, die Voraussetzung ausgesprochen zu sein scheint, daß der Schwörende schlechterdings allemal einen andern Sinn mit den Worten verbinden werde, als der Richter, erscheint die Fassung störend. Zwar liegt in jeder Verwarnung vor Mentalreservationen, sie betreffen Juden oder Christen, stillschweigend die Voraussetzung jener Möglichkeit, sie wird aber nur nicht in Form einer dirccten Beschuldigung ausgedrückt, sondern hypothetisch auf den Fall, daß der Schwörende etwa einen andern Sinn den Worten unterzuschieben gedächte u. s. w. Damit nun der Unterrichter durch die stringentere Fassung der §, nicht auf den Gedanken geleitet werden möge, als habe die Verwarnung eines schwörenden Juden vor Mentalreservationen in einer mehr directen Weise zu geschehen, als sonst gewöhnlich, hält die Deputation für nöthig, zu beantragen, daß in der §. statt der Worte: „nicht nach seinen Gedanken" gesetzt werde: „nicht nach seinen etwaigen anderen Gedanken." Königl. Commiffar Hanel: Von Seiten der Regierung kann mit der von der Deputation vorgeschlagenen Veränderung Einverständniß erklärt werden. Präsident D. Haase: Es ist sonach Einverstandniß zwischen der hohen Staatsregierung und der Deputation vorhanden und wenn Niemand spricht, so würde ich die Frage an die Kammer richten: ob sie die bei der 5. §. vorgeschlagene Abänderung genehmige? — Einstimmig Ja. — Und ob sie mit dieser Veränderung die §. 5 selbst annehme? — Einstimmig Ja. — §. 6. An diese Verwarnung durch den Richter knüpft der anwesende Rabbiner oder jüdische Gelehrte eine Belehrung des Schwörenden über die Natur und die Heiligkeit des Eides nach den Lehren und Vorschriften der jüdischen Religion, wobei die Stelle des Talmud, welche vom Eide handelt und wo es heißt: Wisse, die ganze Welt ist erschüttert worden, als Gott sprach, u. s. w. zur Grundlage zu nehmen ist. Motiven dazu sind nicht vorhanden. Die Deputation hat aber Folgendes erinnert:

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