Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 4 (1840)
- Issue
- Heft 13 (28.3.1840)
- Date
- 1840-03-28
- Page
- Seite 177 (sequence 5)
- Language
- German
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177 Kammermitglieder darauf hingewkesen haben. Für den Fall, daß das Gutachten der Minorität nicht angenommen werden sollte und zur §. zurückgekehrt würde, so würde ich mir noch Vorbehalten, mich über das Eisenstucksche Amendement besonders auszusprechen. Weil ich der Minorität angehöre, so könnte darüber ein Zweifel entstehen, ob mir, als Referenten, das Schlußwort zustehe. Um diesen Streit zu vermeiden, will ich mich dessen freiwillig begeben und somit einfür allemal gesprochen haben. Staatsminister v. Könneritz: Nachdem die Mehrheit der geehrten Sprecher sich mit der Majorität der Deputation für den Entwurf ausgesprochen hat, so würde ich zu Vertheidigung des Gesetzes nur wenig zu sagen haben. Eine völlige Gleichstellung des Judeneides mit dem Christeneide konnte nicht in Frage kommen und ist auch nicht die Absicht des Gesetzes. Das Ministerium hat alles, was die Juden herabwürdigte, alles, was der Heiligkeit des Eides, was dem Zwecke, die Wahrheit zu erlangen, entgegen stehen könnte, sehr gern entfernt; allein, alle und jede Feierlichkeit wegzulassen, dazu lag in der Lhat um so weniger Grund vor, als, wie schon erwähnt wurde, man selbst bei der Eidesleistung der Christen mehr Feierlichkeit wünschen möchte. Daß eine Gleichstellung hierin nicht beabsichtigt worden ist, ergiebt sich sofort aus dem Gesetze, welche das Beisein eines jüdischen Rabbiners erfordert. Eine völlige Gleichstellung war aber auch unmöglich, man mußte natürlich, als man die Form für den Judeneid aufsuchte, zunächst Rücksicht nehmen auf die religiösen und politischen Ansichten der Juden und hiernach ist auch der Judeneid gcförmelt worden. Und gewiß muß es nach diesen im Interesse der Juden selbst liegen, daß zwei jüdische Zeugen anwesend sind. Es hat sich allerdings durch die Erfahrung bestätigt, daß die Juden sehr ungern Eide leisten; sie haben zu befürchten, daß sie bei ihren Glaubensgenossen durch eine Eidesleistung in Mißkredit kommen. Es dient daher zu ihrem eignen Bortheil und zur Erhaltung ihres Ansehens in ihrer Gemeinde, daß einige ihrer Glaubensgenossen als Zeugen gegenwärtig sind, die sich überzeugen können, daß sie den Eid, wenigstens äußerlich, nicht leichtsinnig schwören. Die Gesetzgebung mußte aber auch auf der andern Seite darauf Rücksicht nehmen, 'daß durch die Abänderung nicht dem Gegner Mißtrauen erweckt werde. Es mußte vielmehr die Eidesleistung so angeordnet werden, daß der Gegner, der sich im Proceß auf den Eid der Juden zu verlassen hat, möglichst Garantieen und Vertrauen finde, es werde der Eid auch wahr geschworen werden, und hier war auch die Meinung zu berücksichtigen, welche die Christen von den religiösen und politischen Ansichten der Juden zu haben pflegen. Das Ministerium scheut sich niemals, der öffentlichen Meinung entgegenzutreten, sobald sie eine schädliche ist; es muß aber auch die öffentliche Meinung dann beachten, wo sie durchaus etwas Unschädliches ausspricht. Mag nun die Meinung des letztern, die er von den politischen und religiösen Gesinnungen der Juden hegt, richtig sein oder nicht, so wird man immer darauf sehen müssen, daß die Feierlichkeit so vorgenommen werde, wie sie geeignet ist, eine gewisse Garantie für die Wahrhaftigkeit des Eides zu bieten. In der That glaube ich nicht, daß hier die öffentliche Meinung so ganz zu widerlegen sein werde, da, nach der Ansicht vieler noch im Volke, die Juden sich für ein auserwähltes Volk halten. Es scheinr daher in dieser Beziehung erforderlich, daß durch die Anwesenheit der Zeugen einige Sicherheit gewährt werde. Noch erlaube ich mir darauf aufmerksam zu machen, daß nur bei wichtigen Eiden diese Solennität stattfinden, dagegen bei Eiden, wie die §. 8 enthält, Zeugen nicht erforderlich sein sollen. Präsident l>. Haase: Die Majorität der Deputation will, daß die 2. §. angenommen werde, wie sie im Gesetzentwürfe enthalten ist; dagegen beantragt die Minorität, daß nur der Anfang der §. genehmigt werden möchte, und die Worte: „und zwei jüdische Mannspersonen — — unbescholtene Leute sein" in Wegfall gebracht werden. Ich halte dafür, daß zuvörderst das Gutachten der Minorität zur Abstimmung zu bringen ist, da dasselbe als Amendement zu betrachten ist, während die Majorität mit der Regierungsvorlage einverstanden ist. Wenn die Kammer nichts dagegen zu erinnern hat, so frage ich: Ob sie dem Gutachten der Minorität, daß die Worte, .in welche sich der 2. H. auf die Zuziehung von Schwurzeugen beziehen, wegfallen sollen, ihren Beifall schenke? — Wird mit 53 gegen 12 Stimmen verneint. —