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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1840-03-28 · Heft 13 (28.3.1840) · p. Seite 176

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
4 (1840)
Issue
Heft 13 (28.3.1840)
Date
1840-03-28
Page
Seite 176 (sequence 4)
Language
German
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176 zwar überzeugt, daß, wenn es bei dem Gesetzentwurf bleiben sollte, die Juden so in der Bildung vorgeschritten sind, daß sie sich darüber hinwegzusetzen im Stande sein werden; aber es ist doch nicht minder bedenklich, diese Bestimmung in das Gesetz zu setzen. Was von der öffentlichen Meinung gesagt worden ist, dem möchte ich im Allgemeinen die Bedenken entgegensetzen, welche einer solchen öffentlichen Meinung überhaupt entgegen stehen. Die öffentliche Meinung ist in der Regel für das Gegebene und Vorhandene, mit Ausnahme dessen, wo eine Verletzung allgemeiner oder besonderer wichtiger Interessen oder öffentliche Handlungen in besonderen Verhältnissen in Frage sind, die vielleicht durch ihren allgemeinen Einfluß oder durch die Presse zur Kenntniß des Volkes kommen; sonst spricht sich die öffentliche Meinung gewöhnlich für das Vorhandene aus. Es hat eine Zeit gegeben, wo die öffentliche Meinung durchaus der Meinung war, daß die Juden nicht zum Militair fähig wären. Sie sind neuerdings in das Militair eingetreten; nun sind sie fähig. Die Juden sollten ferner nichts taugen, ein Handwerk zu erlernen. Neuerdings hat man ihnen die Betreibung der Handwerke gestattet; nun taugen sie dazu. So ist es auch mit der Eidesleistung. Es sind Zeugen jetzt zugezogen worden, weil man glaubte, der Eid sei nicht seierlich genug, wenn nicht Zeugen zugegen wären. Man nehme die Nothwcndigkeit hinweg, daß Zeugen gegenwärtig sein müssen, und der Eid wird in der öffentlichen Meinung eben so feierlich sein, wie vorher. In constitukionellen Ländern ist die öffentliche Meinung für die Constitution; in Ländern, wo keine Constitution ist, ist die öffentliche Meinung dagegen. Daraus scheint mir zu folgen, daß man in allen Dingen zunächst auf die Rechtmässigkeit, den Zweck und die Nothwendigkeit derselben sehen müsse, und wenn man von Oben herein anerkennt, es sei die öffentliche Meinung auf nichts Wesentliches begründet, so kann die Regierung mit Leichtigkeit dieser öffentlichen Meinung eine andere Richtung geben. Ich bin überzeugt, es wird nach 5 Jahren kein Mensch mehr nach Schwurzeugen fragen, wenn heute das Gesetz gegeben wird, es sollen keine mehr nöthig sein. Was die Erfahrung anlangt, die man gemacht haben will, daß die Zeugen sich bemüht haben, Vergleiche herbeizuführen, so bin ich weit entfernt, das leugnen zu wollen. Die Eide, wie sie gegenwärtig bestehen, waren aber schon an sich geeignet, ebenso die Juden als die Christen abzuschrecken. Lesen Sie die Eidesformeln, lesen Sie die Beschwörungen, lesen Sie die Flüche, die in dem Befehle vom Jahre 1800 stehen, und Sie werden sich selbst davon überzeugen. Ganz kürzlich hat sich ein Beispiel im Auslande ereignet, das einen Beleg abgicbt. Ein jüdischer Kaufmann in Magdeburg hatte eine Partie Salpeter nach Leipzig in Commission gegeben; der Leipziger Kaufmann fallirte; der Magdeburger Kaufmann reclamirte seine Waare aus dem Concurse; er sollte es beeidigen, daß die Waare sein gehörte, und es wurde ihm von Leipzig aus der sächsische Eid zugeschickt. Er erklärte, daß er nach preußischem Rechte den Eid leisten wolle, aber nicht nach dem sächsischen, und daß, wenn man ihm Ersteres gestatte, er den Betrag seiner reclamirten Waare dem Armenhause schenken wollte. Die Sache schwebt noch. Sie ersehen hieraus, daß der jüdische Kaufmann trotz sei- -nes unzweifelhaften Rechtes, von der Eidesleistung zurückgehalten wurde. Er mochte nur den Eid nach sächsischer Form nicht leisten, weil er ihn seinen Religionsbegriffen entgegen hielt. *) Weit entfernt, dar. aus schließen zu dürfen, daß Zeugen besonders vortheilhast seien, folgt vielmehr nur, daß sie nicht mehr nöthig sein werden, sobald die Eide auf eine einfachere Form zurückgeführt sein werden. Sind das, neben den im Deputationsberichte ausgeführten, die Gründe, welche mich bewogen haben, bei der Meinung stehen zu bleiben, daß es zweckmäßiger sein würde, keine Schwurzeugen ferner zuzuziehen, so kann ich auf der andern Seite den geehrten Kammermitgliedern die Anerkennung nicht versagen, wenn sie darauf aufmerksam gemacht haben, daß bei christlichen Eiden nothwendiger Weise auch etwas geschehen müsse. Gewiß diese Sache liegt im Argen, und das Ministerium der Justiz, hat unzweifelhaft so viel in der Hand, durch eine Verordnung einzuschärfen, daß in der Amts- oder sonstigen Gerichtsstube, während ein Eid abgenommen wird, dabei andere Geschäfte nicht vorgenommen werden dürfen. Es ist gewiß, daß dies wenigstens geschehen könne und müsse. Und ich bin in der That erfreut, daß mehre *) Auch hier zeigt es sich, wie wichtig, wie erfolge reich die Oeffentlichkeit auch für uns ist. Redakt.

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