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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1840-03-21 · Heft 12 (21.3.1840) · p. Seite 168

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
4 (1840)
Issue
Heft 12 (21.3.1840)
Date
1840-03-21
Page
Seite 168 (sequence 12)
Language
German
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168 Verwünschungen begleitet wird, der Meineidige sich nur einer Strafe unterziehet. Es folgen nun Nachweisungen aus der heil. Schrift, wo allenthalben der direkte Eid vorkömmt. Selbst diejenigen Stellen, wo wie z. 35. (Jen. 14. 22. 23. ein indirecter Eid vorzuwalten scheint, lassen sich bei tieferem Eingehen in den directen Eid auflösen. — Ebenso behauptet der Herr Verfasser (Anmerk. S. 13.) gegen Gcsenius daß ü6 tat« (namentlich Gen. 31, 52.) durchaus negative Bedeutung habe und „daß nicht" heiße. Wäre nun letztere Stelle wol eigentlich fwie u. A. Nolde concord. partic, annimmt] folgendermaßen aufzulösen: „Zeugniß ist dieses Denkmal, wenn ich (diesen Steinhaufen vorüber schreiten würde', welches jedoch) nicht geschehen wird rc." (und eben so im zweiten Halbverse), so hat doch Verfasser altere und neuere jüdische Commentatoren für sich, und ist seine Annahme auch dem Geiste der Stelle entsprechender. Verfasser kömmt sodann auf den Eid in der nachbiblischen Zeit, theilt zuerst mit was Essäer und Alexandriner hierüber dachten und zeigt hierauf, daß auch die Rabbinen den Eid als direct und absolut betrachteten. Die Mischna kannte noch keinen andern Eid als den directen, auch geschiehet bei ihr „keine ausdrückliche Erwähnung über den Gebrauch eines heiligen Buchs beim Eide, noch über Vorbeugung gegen Reservationen." Erst der „Talmud" (soll wol heißen „die Gemara") erwähnt den Gebrauch eines heiligen Gegenstandes beim Eide, wogegen der indirecte Eid (mit Hinzufügung von Flüchen für den Meineidigen) aus einer noch spätern Zeit (der Periode der Geonim) herrührt. Diele Umwandlung des directen in den indirecten Eid erfolgte nun „wegen der großen Strafe, die seiner verletzten Heiligkeit (d. i. wenn er meineidig geleistet würde) folgt. [Raabed, Glosse zu Maimon. de juram. cap. 11. §. 13. sagt: „damit die Welt nicht zu Grunde gerichtet werde durch die vermehrten Sünder, während beim Schwur durch Verwünschung die Sünde (des Meineides) den Sünder allein trifft.) Aus dem Schweigen des Alfesi und Maimuni von jener neueren geonäischen Eidesformel schließt Verfasser, daß der früher gewöhnliche directe Eid auch ferner noch angewendet wurde. Wenn man nun auch jenes Schweigen des Maimuni vielleicht blos auf Rechnungseines Systems setzen muß, die jüdische Lehre nach den als abgeschlossen betrachteten Normen des Talmuds darzustellen und, da in letzteren der indirecte Eid nicht vorkömmt, er ihn auch im Codex nicht zu erwähnen brauchte"), so ist doch soviel gewiß, daß die damaligen Lehrer wenigen Werth auf die mit dem indirecten Eide verbundenen Verwünschungen und Schreckmittel legten. Es waren dieß Alles nur facultative Verschärfungen, die auf den Wunsch des Klägers in sehr wichtigen Fällen hinzugefügt werden konnten (s. Mordechai zu Schebuoth). Die Bemerkung des Herrn Verfassers (Anmerk. 49), daß Rabbi Nathan im Aruch „keine Neujahrshörner (beim Eide) erwähne," beruhet wol auf einem Versehen, denn sowol im Aruch (ipj> nv^n) als im *i°nü Resp. 145, wo Aruch citirt wird, kommen die Hörner vor. Gründlich verfolgt nun Verfasser den Ursprung der Admonition und der Vorbeugung gegen Reservationen. Treffend sind hier die Worte: , „das Beeiden gegen die Reservation ist ein Bewegen im Zirkel, nur durch objective Auffassung des Eides kann dem Unwesen vorgebeugt werden." — Nachdem Verfasser noch aus eine der jüdischen Rechtsle.hre eigenthümliche Erscheinung, die innere Gradation des Eides (bei wichtigeren Eiden wird der Name Gottes genannt, bei geringeren Eiden aber genügen die Worte „ich schwöre, daß rc.") aufmerksam macht, beleuchtet er alle später hinzugekommene unwesentliche Anordnungen und zeigt am Schluffe der ersten Abtheilung nochmals klar und kräftig die Rationalität der jüdischen Auffassung des Eides. Dieses war auch von Christen anerkannt worden, so daß zur Zeit der Kirchenväter selbst Christen ihre Prozesse, durch einen Eid bei jüdischen Gerichten ausmachtcn.— Den aufgeklärten und besonnenen Forscher bezeichnet folgende Stelle S. 38: „So zeigt sich nun der Eid bei dem Juden : ob man stets mit Bewußtsein des Prinzipes Bestimmungen traf oder nur auf das Vorgefundene fortbauete, ohne auf den Urgrund zurück zu gehen, ist eine mit der ganzen jüdischen Theologie tief verbundene Frage und kann nur nach der genauesten *) Mehr erhellt auch wol nicht aus der vom Herrn Verfasser als Beleg für seine Behauptung (Anmerk. 45) citirt« Stelle des Kessef Mischna.

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