Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 4 (1840)
- Issue
- Heft 12 (21.3.1840)
- Date
- 1840-03-21
- Page
- Seite 169 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/3224737-3225119-3225132--02588-3312076- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
169 Erforschung ihres innersten Organismus befriedigend gelöst werden." Zn der zweiten Abtheilung zeigt Verfasser, daß, wenn auch nach den Grundsätzen der jüdischen Rechtslehre der Eid in wenigeren Fallen angewendet wird, als nach den im heutigen Europa geltenden Gesetzen, — so kennt z. S3. die jüdische Lehre keinen Verpflichtungseid für die Zukunft, keine Zeugeneide, rc. — doch der Jude zu jede Eidesleistung gehalten sei, die die Rechtslehre des Landes, worin er lebt, vorschreibt, und einen solchen Eid auf keine Weise als aufgezwungen betrachten dürfe. — Nur glaubt der Herr Verfasser, daß, da überhaupt eine Gradation des Eides durch die Formel und Ceremonien zweckmäßig erscheint, die Normen der jüdischen Lehre in Feststellung dieser Gradation für die Eidesleistungen der Juden der heutigen Gesetzgebung als Richtschnur dienen müßten. So daß, mithin für diejenigen Eide, die in der jüdischen Nechtslehre gar nicht Vorkommen (namentlich promissorische und Zeugeneide), eine mildere Formel angewendet würde, es dazu auch weder geistlicher Admonition noch eines heiligen Buchs bedürfe. Sehr lichtvoll sind die Umstände dargestellt, warum promissorische Eide dem alten Judenthume ganz fremd bleiben mußten; eben so ausgezeichnet ist die zwar schon mehrfach, aber schwerlich je so gründlich behandelte Theorie von den Gelübden und ihrer Auflösung, die hierauf folgt, wo die unter den alexandrinischen und palästinensischen Juden üblichen Angelobungen — aus geschichtlichen Quellen geschöpft — mit einander verglichen werden und wobei die Wagschaale nicht etwa zum Vortheil der von manchen christlichen Gelehrten so hochgerühmten Alexandriner sinkt. Am Schluffe dieser Abtheilung, wo Verfasser noch einmal auf Mental-Reservationen und ihre Ungültigkeit zurückkommt, hätten die Worte von Tosfot zu Tr. Nedarim, „daß selbst wenn man genöthigt ist gegen Räuber und Wegelagerer aus Todesfurcht ein Gelübde auszusprechen, die hierbei etwa vorbehaltne Reservation nie den mündlich ausgesprochnen Worten entgegen sein darf, indem sonst selbst ein solch erzwungenes Gelübde erfüllt werden müsse," vielleicht noch eine Stelle finden können. Mit kräftigen Zügen werden in der 3. Abtheilung die Verhöhnungen und Verletzungen geschildert, welche man den Juden in den sogenannten Judeneiden bereitete; jeden Leser, dem ein warmes Herz schlägt für die Sache eines seit Jahrtausenden unterdrückten Volks, wird die tiefe Wahrheit folgender Zeilen ergreifen: (S. 67.) „Nicht an den Pöbelaufläufen und den durch Fanatismus geheiligten Ermordungen der Juden allein darf man ihre Geschichte beurtheilen; an den Richterstätten verweile man, die Archive der Gerechtigkeit gehe man durch, um die Leiden der Juden zu ermessen, um zu erkennen, was man gut zu machen habe, um von den Vorurtheilen, in denen man noch heute an der Stätte des Rechtes zuweilen besangen ist, sich loszusagen." Es werden nun die verschiedenen Gesetzgebungen über Formeln und Ceremonieen der Judeneide, von der im 10. Jahrhunderte erstandenen Vorschrift des griechisch-römischen Rechts bis auf den Kaiser!. Russischen Ukas vom Jahre 1839 allesammt ausführlich mitgetheilt und einer gründlichen Kritik unterworfen, inwieweit sie mehr oder minder von den Forderungen des Rechts und der Humanität abstehen oder denselben entsprechen. Von den 23 mitgetheilten Formen athmen 12 den Geist des Mittelalters, — worunter die erst im Jahre 1827 im Königreich Hannover eingeführte, durch ihre, alles bessere Gefühl verletzende Strenge, sich am Meisten auszeichnet. — Drei Gesetzgebungen (Preußen, Sachsen-Weimar") und Braunschweig) haben zwar die Eidesformel gemildert, dahingegen selbige mit unzweckmäßigen, zum Theil lächerlichen und widersprechenden Ceremonieen umzäunt, die dem Eide viel von seiner Würde rauben. Verfasser geht hier sehr genau in die Einzelheiten dieser Gesetze ein. — Acht Staaten endlich (worunter in Deutschland vorzüglich Oldenburg) sind dem rationalen Prinzipe des Eides am nächsten gekommen. Schließlich faßt der Herr Verfasser den Inhalt seiner Forschung nochmals kurz zusammen und giebt als Resultat, daß der Staat bei den den Juden aufzuerlegenden Eidesleistungen drei Momente vorzüglich zu berücksichtigen habe: 1) die jüdische Rechts- *) Hinsichtlich Sachsen-Weimar macht Verf. darauf aufmerksam, welcher Widerspruch darin liege, daß aus der einen Seite in jenem Lande — wie bekannt — der Broderwerb von der Aufklärung abhängig gemacht wird, während auf der anderen Seite der Judeneiü noch! der zeitgemäßen Form ermangelt.