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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1840-03-21 · Heft 12 (21.3.1840) · p. Seite 166

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
4 (1840)
Issue
Heft 12 (21.3.1840)
Date
1840-03-21
Page
Seite 166 (sequence 10)
Language
German
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166 ner einzelnen Konfiskation gekommen sein. No. 1. ist rin Gebetbuch nach deutschem Ritus, mit mehreren Abweichungen. No. 2. enthält die Jozrot des Sabb. Schekalim ff. den Geschem und Tal. No. 3. Gebetbuch nach Portugiesischem Ritus. No. 4. Targ. Onk. von bis ‘jsnnNi. No. 5. Ein Heirathscontrakt von 1761. No. 6. Ein Pcrgamentblatt, welches ein Amulet enthält. Der Prophet Elias begegnet der Lilith, die ihm ihre Absicht, eine Wöchnerin mit ihrem Kinde sterben zu lassen, anzeigt. Elias verbietet cs ihr, Lilith vcctheidigt sich, indem sie ihre verschiedenen Namen aufzählt: Liliih, Abili, Abizmi, Ainzarpliou , Rabasch , Quram , Ibpandou, Elou, Tatrnuta, Abnoukta, Striga, Kali, Bilza, Raltoui, Priiassa. Es folgt eine Beschwörung, ein länglicher Kreis, in mehrere Theile durch Linien getheilt, wovon-jeder einen Engelnamen enthalt, und in der Mitte: nb^a Vn'Vw1’ ■’in *17210 ■ms. Es folgen einige Bibelverse, die vier Namen: ü's:vh ftsöB finös önj?:N, und Alles endigt sich mit den Worten 2 Mos. 22, 17:!THin Nb — No. 7. ist ein Band Erklärungen romanischer Wörter von Joseph, Sohn des heiligen N. Simeon 1241, worauf im nächsten Hefte zurückgekommen werden wird. Tages - Controke. Der sächsische Z n d e n e i d *)♦ Die Eidesleistung der Juden in theologischer und historischer Beziehung von Dr. Z(acharias) Frankel, Oberrabbiner der israelitischen Gemeinden zu Dresden und Leipzig. — Dresden und Leipzig in der Arnoldischen Buchhandlung 1840. X. u. 170 8. 8. Mit wahrhaftem Vergnügen begrüßen wir diese Schrift, nickt nur weil sie einem so sehr gefühlten Bedürfnisse abhilft, in das dunkle und verworrene Gebiet worin Unkunde und Fanatismus den Juden- *) Da laut Zeitungsnachrichten (s. den Artik. Dresden) die Verhandlungen der hohen Kammer über die neue Eidesform bereits zum Ziele geführt haben, die hier recensirte Schrift den Gegenstand aber möglichst erschöpft, so haben wir es für angemessen gefunden, ein Referat hierüber an die Stelle unsres eigenen Aufsatzes zu setzen, und nur ein kurzes Rösumö folgen zu lassen. D. Redakts cid gedrängt haben, neues Licht bringend, sondern schon an sich, da sie von einem Manne herrührt, der durch Stellung und Fähigkeiten vorzüglich geeignet erscheint, ein gründliches Wort in diese Angelegenheit vernehmen zu lassen. Das Ziel dieses Merkchens ist dahin gerichtet alle die Vorurtheile zu widerlegen, welche seit alten Zeiten Her als Quelle des Mißtrauens gegen die Glaubhaftigkeit der Judencide dienten, und dagegen den wahren hohen Begriff, den die jüdische Religions- und Rechtslehre vom Eide hat, ausführlich darzustellen. Es zerfällt daher in drei Hauptabtheilungen; in der ersten wird Begriff und Prinzip des Eides nach der Lehre des Judenthums sestgestellt; in der zweiten: das Gebiet des Eides d. h. in welchen Fällen nach der ebengedachten Lehre Eide anzuwenden seien nachgewiesen, auch dabei zugleich die so mehrfach angefochtene Doctrin von den Gelübden und deren Auflösung einer sorgfältigen Beleuchtung unterworfen; die dritte.Abtheilung endlich beschäftigt sich mit allen den nach Verschiedenheit der Landesverfassungen so verschiedenen Formen der Judeneide, deren rcsp. Zweckmäßigkeit oder Ungereimtheit kritisch gesichtet wird, und giebt zuletzt als Resultat „welches die sowol der jüdischen und allgemeinen Rechtslehre als dem Geiste unserer Zeit angemessene Fassung des assertorischen und promissorischen Eides für Juden sei, und welches die dazu gehörigen Formen." In dem vorangeschickten Vorworte ertheilt der Herr Verfasser über die Veranlassung feiner Schrift nähern Aufschluß. Derselbe ward von dem Königs. Sächs. hohen Justizministerium bereits im Jahre 1838 aufgefordert seine Erklärung darüber abzugeben, „ob und wie weit die nach dem sächsischen Codex Augusteus den Juden im Königreiche Sachsen für Civil-, Criminal- und Denunciationssachen vorgeschriebene Eidesleistung nebst den dabei zu beobachtenden Formen, im Wege der Gesetzgebung vereinfacht und gemildert, ob namentlich von den zeither üblichen Flüchen und Verwünschungen abgesehen werden könne, und ob die Nennung des Synagogennamens beim Eide nothwendig sei?" — Den Inhalt der sowol hierüber als über die Fassung des von den sächsischen Juden abzulegenden Bürger¬ und Unterthaneides bei den hohen Behörden eingereichten Gutachten hat nun Verfasser, mit mehrem

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