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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1840-03-21 · Heft 12 (21.3.1840) · p. Seite 164

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
4 (1840)
Issue
Heft 12 (21.3.1840)
Date
1840-03-21
Page
Seite 164 (sequence 8)
Language
German
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164 Juden diese Bestimmung in das Gesetz wieder ausgenommen worden ist, so sehe ich nicht ein, warum man aus übertriebener Philanthropie dieselbe in Wegfall bringen will; im Gegentheil, es ist nach der Erfahrung vorauszusetzen, daß der schwörende Israelit etwas darauf giebt, wenn noch zwei seiner Glaubensgenossen bei der Eidesleistung zugegen sind, und daher ist es wol besser, wenn in dieser Beziehung es beim Alten gelassen wird, da in der That ein wirklicher Nachtheil daraus nicht hervorgeht. Abg. Sachße: Die Gründe, welche der Abgeordnete Wieland in Betreff der Eidesleistungen der Juden angeführt hat, scheinen mir mehr für die Majorität, als für die Minorität zu sprechen. Ich theile diese Gründe, und schließe mich der Majorität an. In Rücksicht des Kostenpunktes bemerke ich, daß ich die Kosten mir nicht beträchtlich denken kann, da bei dem Requisitionssystem für Eidesleistungen der Fall selten Vorkommen wird, daß ein Jude außerhalb des Orts, wo er sich aufhält, einen Eid zu leisten hat. In der That finde ich die Eidesleistung vor fremden ' Glaubensgenossen unzuträglich; denn wenn nickt Genossen gleichen Glaubens anwesend sind, wird die Ablegung des Eides für den Gegner bedenklich. Ich stelle mir einen Christen in der Levante vor, der etwas leichtsinnig ist; wenn dieser vor Mahomedanern einen Eid ablegcn soll, ohne daß Christen dabei sind, wird er sich weit eher dazu entschließen, denselben zu leisten, als wenn zwei unbescholtene Christen als Zeugen dabei sind. Ich führe das nur beispielsweise an, weiß aber wol, daß in der Levante der Gebrauch stattfindet, daß die fränkischen Christen vor den Consuln Recht leiden, und ich will damit nur beweisen, daß das, was der Gesetzentwurf enthält, nicht blos für Juden in den vorkommenden Fällen, sondern auch für Christen gelten würde, wenn diese in ähnlichen Verhältnissen sich befänden. Abg. Tvdtr Man mag sich abmühen, wie man will, um zu beweisen, daß die Bestimmung der Zuziehung zweier Zeugen nur wegen d,er Erhöhung der Feierlichkeit bei den Eidesleistungen der Juden getroffen sei, so kann ich mich doch nicht davon überzeugen, sondern glaube, daß im Hintergründe noch ein gewisses Mißtrauen liegt, welches man gegen die Wahrhaftigkeit der jüdischen Eide hegt. Eben deshalb habe ich mich auch der Minorität angeschlossen, welche für den Wegfall dieser Bestimmung sich ausgesprochen hat. Es ist von mehren Sprechern, welche als Vertheidiger der Majorität aufgetreten sind, bemerkt worden, daß man die Volksmeinung schonen müsse, welche nun einmal in den 2 Zeugen bei der Eidesleistung der Juden eine gewisse Garantie finde. Ich glaube aber kaum, daß um dieser Schonung willen eine derartige Bestimmung in das Gesetz aufzunehmen sein möchte. Ich bin vielmehr der Ansicht, daß der Gesetzgeber die Pflicht hat, der Volksmeinung, wenn sie eine schädliche ist, so viel wie möglich entgegen zu treten. Ohnehin wird es, auch wenn diese Volksmeinung durch das Gesetz unterstützt wird, der Fortschritt der Bildung und Aufklärung immer mehr verlangen, daß man den hier aufgestellten Unterschied aushebe. Bringen wir aber eine Bestimmung in das Gesetz, wie die vorliegende ist, so wird doch die Volksmeinung verhindert, nach und nach auszusterben; so wird sie in Schutz genommen und am Leben erhalten. Man hat ferner ein großes Gewicht darauf gelegt, daß nach der Erfahrung, die man gemacht haben will, die Anwesenheit zweier Zeugen sehr viel beigetragen habe, Vergleiche zu schließen oder Israeliten von der Eidesleistung abzuhalten. Nun aber glaube ich, wenn man auf der andern Seite namentlich auch darauf einiges Gewicht legt, was die Vertheidiger des Majoritätsgutachtens zugleich mit angeführt haben, daß nämlich die Israeliten sehr schwer an eine Eidesleistung überhaupt gehen, ich glaube, sage ich, daß es einer solchen Abhaltung gar nicht so dringend bedarf. Entschließt sich wirklich nach diesen Erfahrungen, auf die ich wirklich etwas gebe, weil sie von 2 Sprechern aus Dresden herrühren , ein Israelit sehr schwer, einen Eid zu leisten, so bedarf es nicht erst des Zuredens seiner Glaubensgenossen, bei dem aber, der wirklich so leichtsinnig sein kann, einen falschen Eid zu leisten, wird das Zureden auch zu nichts helfen, wie bei den Nichtjuden. Ich glaube, wenn man den Satz festhält, daß der Jude sich nur so schwer entschließt, einen Eid zu leisten, es würde eher nöthig sein, eine solche Feierlichkeit, wie man es genannt hat, bei dem christlichen Eide einzuführen. Es ist leider kein Geheimniß,, daß von Christen noch weit mehr falsche Eide geschworen werden, als bei den Juden, und so viel mir bekannt ist, schweben z. fSbei hiesigen Behörden dermalen Untersuchungen wegen begangener Meineide ob, wo von unfern christ-

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