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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1840-03-21 · Heft 12 (21.3.1840) · p. Seite 161

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
4 (1840)
Issue
Heft 12 (21.3.1840)
Date
1840-03-21
Page
Seite 161 (sequence 5)
Language
German
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161 Die Minorität dagegen vermag sich damit nicht einzuverstehen, und hat gegen die Zuziehung besonderer Schwurzeugen Folgendes zu erinnern. Um den Act der Eidesleistung zu beweisen, bedarf es keiner besondern Zeugen, weil dafür schon die Anwesenheit des Richters und der Gerichtsbank genügsame Bürgschaft giebt. Zur Erhöhung der Solennität aber sind sie eben so wenig erforderlich, da dieser Zweck durch die Anwesenheit des Rabbiners oder jüdischen Gelehrten in weit höherem Grade erreicht wird. Wenn bisher in Sachsen besondere Schwurzeugen erforderlich waren, so sind dafür specielle Gründe vorhanden gewesen, die nach dem neuen Gesetzentwürfe wegfallen. Es soll nach dem letztem nämlich nicht mehr einer Aussprechung der führenden Namen des Schwörenden, noch auch der Anerkennung der Tora oder des Chummesch als ächt, noch auch der verschiedenen Beschwörungen bedürfen, welche der eigentlichen Eidesleistung nach dem Befehl von 1800 vorangehen mußten, und die sich zum Lheil auf die Zeugen mit erstreckten. Die Zeugen sind daher künftig weder Jdentitötszeugen mehr, noch Recognitionszeugen, noch auch in die Handlung unmittelbar verflochten, sondern stumme Personen ohne eigentlichen Zweck, somit überflüssig und störend. Hiernächst aber ist die Zuziehung besonderer Schwurzeugen bei Juden auch kränkend, weil sie blos auf Confessionsunterschied begründet ist, und bei keinem andern Eide verlangt wird, weder wenn Christen gegen Christen, oder Christen gegen Juden, noch wenn Katholiken vor einem protestantischen Gerichte, oder Protestanten vor einem katholischen Gerichte schwören. Sie ist endlich bedrückend, weil sie weder aus der allgemeinen noch auf der jüdischen Rechtslehre beruht, das Verfahren ohne Noth weitläuftig und kostspielig macht, und insbesondere an denjenigen Orten den Rechtsgang erschwert, wo keine Juden ansässig sind, und die Zeugen also erst aus der Ferne herbeigeholt werden müssen. Kann daher auch zuge- , geben werden, daß in einer solchen Vorschrift nicht! gerade etwas Entwürdigendes liege, so ist sie doch nach dem Gesagten mindestens kränkend und drückend und somit weder unschädlich, noch unbedenklich. Hält man die Wahrheit fest, daß jeder Eid Gott und nicht Menschen geschworen wird, und daß, um auf die Gewissen zu wirken, es kein anderes Mittel giebt, als die Heiligkeit und. Erhabenheit der Eidesleistung, j welche allein durch möglichste Einfachheit und Entfernung jedes unnöthigen Beisatzes erreicht wird, so dringt sich die Ueberzeugung auf, daß durch die vorgeschlagene Maßregel nicht nur nichts gewonnen, sondern muthmaßlich geschadet wird. Auch giebt es nicht minder achtungswerthe Gesetzgebungen Deutschlands, nach denen die Gegenwart besonderer Schwurzeugen bei Eidesleistungen der Juden nicht vorgeschrieben ist. Hierher gehören die Gesetzgebungen von Oesterreich, Baiern, Churhessen und Oldenburg unbedingt, und in gewisser Hinsicht Baden und Würtemberg, wp die Zuziehung von Zeugen bei allen an Gerichtsstclle zu schwörenden Eiden nur facultativ, und blos des den ausnahmsweise in besonders schweren Fällen in der Synagoge zu leistenden Eiden schlechthin erforderlich ist, so wie denn auch nach dem preußischen Landrecht (Allgem. Gerichtsordnung Thl. I. lit. 10. §. 532) der Eid eines Muhamedaners besondere Schwurzeugen nicht verlangt. Aus diesen Gründen beantragt die Minorität der Deputation, daß die Kammer beschließen wolle, aus der §. 2 die Worte: „und zwei jüdischer "Mannspersonen — unbescholtene Leute sein." in Wegfall zu bringen. Abg. Schäffer: Aus dem vorliegenden Berichte ergiebt sich, wie so eben die Kammer gesehen hat, daß Einmüthigkeit der Ansichten über die §. in der Deputation nicht zu erlangen war, und daß die Ansichten sich vorzüglich dann theilten, als die Frage erhoben wurde: über die Zuziehung von jüdischen Zeugen bei Ablegung eines Eides von Seiten eines Israeliten. Wenn man auch zugeben mag, daß die Zuziehung dieser beiden Zeugen keineswegs erforderlich ist, um einen Nachweis, eine Bekräftigung über den Act der Eidesleistung selbst herbeizuführen. Wenn es auch begründet ist, daß nach dem gegenwärtig vorliegenden Entwürfe diese Zeugen eine andere Bestimmung haben, als dieß früher der Fall war; wenn sie nicht mehr versichern sollen, daß derjenige, welcher den Eid leistet, der und der wirklich sei, daß er den Namen führe, den er sich beilegte, daß nicht mehr erfordert wird, die Versicherung, daß das Chummesch wirklich coscher sei, so bekenne ich dessen allen ungeachtet, daß ich der Majorität mich beizähle und die Zuziehung zweier Schwurzeugen bei Eidesleistungen der Israeliten auch fernerhin noch für zuträglich

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