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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1840-03-21 · Heft 12 (21.3.1840) · p. Seite 160

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
4 (1840)
Issue
Heft 12 (21.3.1840)
Date
1840-03-21
Page
Seite 160 (sequence 4)
Language
German
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160 genstande, der rein der Religionslehre, der Sittenlehre und der Rechtslehre angehört. Der Eid ist bekanntlich das letzte Mittel zur Erforschung der Wahrheit. Soll dieses Mittel, welches aus dem Sichtbaren ins Unsichtbare, aus dem Irdischen ins Ewige hinüberragt, soll dieses wirksam sein, so muß es in einer Gestalt erscheinen, daß dadurch das religiöse Gefühl erhoben, die Moralität ergriffen, und somit der Ausdruck der Wahrheit zu Lage gebracht wird. Rechte Religiosität, Würde und Einfachheit der Formel des Eides und des Verfahrens dabei werden hierbei immer das Beste thun. Denn ein unmittelbarer Zwang, die Wahrheit zu erforschen, liegt in dem Eide nicht; er ist nur eine erhöhete Versicherung der. Wahrheit, die durch die Berufung auf Gott, auf das Ewige, Höchste und dem Menschen Lheuerste ist, bekräftigt wird. Es liegt also auf der Hand, daß, wenn es sich handelt um die Form der Eidesleistung, man zunächst die Grundsätze der Religion, der Sittenlehre und des Rechtes zur Richtschnur nehmen müsse. Es ist gar nicht einmal nothwendig hierbei, die Humanität besonders in Anspruch zu nehmen. Hat in Sachsen seit 40 Jahren und bis hierher ein Verfahren wegen der Judencide bestanden, das die Deputation in ihrem Berichte ein unerfreuliches genannt hat, so wird Jedermann die Bestätigung dieser Behauptung einleuchten, der nur einen Blick auf den Befehl vom 11. März 1800 gethan hat. Man glaubt sich in der Lhat um mehre Jahrhunderte zurück versetzt, und wenn daher in diesem Augenblicke;bie Regierung beabsichtigt, hierin eine Aenderung eintreten zu lassen, so ist dies mit dem höchsten Danke anzuerkennen. Es sind also rein nur Rücksichten der fortgeschrittenen Aufklärung und Bildung, der Religions- und Rechtslehre, welche die Regierung vermocht haben, diesen Gesetzentwurf vorzulegen und in dieser Beziehung konnte die Deputation nicht umhin, ihr dankbares Anerkenntniß diesfalls auszusprechen und lebt der Erwartung, daß die Kammer in gleichem Sinne den Gesetzentwurf aufnehmen werde. Referent D. v. Mayer trägt vor den Eingang des Gesetzentwurfs und §. i. Wir Friedrich August, von Gottes Gnaden König von Sachsen rc. rc. rc. haben für angemessen und nöthig befunden, das bei Eidesleistungen der Juden von den Behörden zu beobachtende Verfahren, unter Entfernung unnöthiger und unpassender Ceremonien, neu vorzuschreiben, und verordnen demnach mit Zustimmung Unserer getreuen Stände Folgendes: §. 1. Die Abnahme eines Eides von jüdischen Glaubensgenossen kann an jedem Tage der Woche geschehen. Doch sind dieselben, Fälle dringender Nothwendigkeit ausgenommen, am jüdischen Sabbattage und an jüdischen Feiertagen damit zu verschonen. — Wird einstimmig angenommen.— §. 2. Die Abnahme des Eides erfolgt an gewöhnlicher Gerichtsstelle, unter Zuziehung und in Gegenwart eines Rabbiners oder jüdischen Gelehrten und zwei jüdischer Mannspersonen als Zeugen. Diese Zeugen werden von dem Gericht, vor welchem der Eid zu leisten ist, auserwählt und erfordert, und müssen unbescholtene Leute sein. Die Motiven lauten: Zu §. 2. Die in manchen andern Staaten, z. B. in Preußen eingeführte. Abnahme des Eides in der Synagoge war schon bisher in Sachsen nicht in Gebrauch und beruht auf keinem zureichenden Grunde, ist auch wegen der damit verknüpften Weitläuftigkeiten nicht zu empfehlen. Die Deputation bemerkt: Zu §. 2. Daß außer dem Rabbinen die Gegenwart besonderer Schwurzeugen erfordert wird , ist aus dem Befehl von 1800 §. 2 (wornach jedoch drei Zeugen gegenwärtig sein mußten) beibehalten worden, und zwar nach der-Erläuterung der Herren Commiffarien zunächst aus dem Grunde, weil in der Gegenwart zweier Zeugen etwas Entwürdigendes nicht liege, dieselbe vielmehr auf eine unschädliche Weise zur Erhöhung der Feierlichkeit beitrage, der öffentlichen Meinung entspreche und nach der gemachten Erfahrung schon bisher sich in so weit nützlich erwiesen habe, als die Zeugen häufig die Sühne gefördert, und Vergleiche zur Abwendung der Eidesleistungen herbeigesührt haben; auch sei die Gegenwart von Schwurzeugen in den meisten deutschen Ländern noch immer erforderlich, namentlich in Preußen, Hannover, Braunschweig, Hessendarmstadt, Weimar und theilweise in Baden und Würtemberg. Aus diesen Gründen empfiehlt die Majorität der Deputation die unveräuderte Annähme der #.

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