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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1840-03-21 · Heft 12 (21.3.1840) · p. Seite 159

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
4 (1840)
Issue
Heft 12 (21.3.1840)
Date
1840-03-21
Page
Seite 159 (sequence 3)
Language
German
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wirksam und nicht für bindend gehalten werde, es wurden darüber verschiedentlich Erörterungen angestellt und Erkundigungen hier und da, bei Behörden und bei Privatpersonen eingezogen, und das Ergebniß von diesem Allem war der Befehl vom II. März 1800 mit der darin vorgeschriebenen Formalität, welche sich vornämlich auszeictsiiet durch die vielfachen Beschwörungen, die der Richter theils an den Schwörenden selbst, theils an die Schwurzeugen richten muß, und durch die ausgesuchten Verwünschungen und Flüche, die der Schwörende in untermengten hebräischen und deutschen Worten über sich selbst auszusprechen genöthigt wird. Je weniger es der Betrachtung entgehen ' kann, daß die Vorschriften des Befehls vom 11. Marz 1800 in mehr als einer Hinsicht weder zeitnoch sachgemäß sind, um so mehr hat eine neue gesetzliche Bestimmung über das Verfahren bei Eidesleistungen der Juden als ein Bedürfniß erkannt werden müssen, und durch den in der Beilage I. zur ständischen Schrift vom 18. Oktober 1837 unter No. 10 geschehenen Antrag hat die Regierung eine mittelbare Aufforderung dazu erhalten, so wie auch durch die nach dem Erscheinen des Gesetzes wegen einiger Modifikationen in den bürgerlichen Verhältnissen der Juden, vom 16. August 1838 entstandene Frage, unter welchen Förmlichkeiten der Bürger- und Unterthaneneid von Juden zu leisten sei, noch weiterer Anlaß gegeben worden ist, diesen Gegenstand in Erwägung zu ziehen. In dem vorliegenden Gesetzentwürfe ist man von dem Gesichtspunkte ausgegangen, aus jüdischen Eidesleistungen alles dasjenige zu entfernen, wodurch das Gefühl unnöthigerweise verletzt und die Heiligkeit des Eides selbst, ja sogar der Zweck, die Wahrheit zu erforschen, gefährdet wird. Andererseits hat man geglaubt, solche Formen beibehalten zu müssen, welche, wenn auch nicht'unumgänglich nöthig, um dem Eid die Bedeutung und Kraft eines solchen in den Augen jüdischer Glaubensgenossen zu verleihen, doch geeignet sind, die Feierlichkeit der Handlung zu erhöhen, ohne einen Gewissenszwang herbeizuführen. Hierbei hat man das Gutachten des hiesigen Oberrabbiner, theilweise auch die Gesetzgebung in andern deutschen Staaten zu Rathe gezogen. Ersteres hat namentlich die Ueberzeugung gewährt, daß die durch den Befehl vom II. März 1800 vorgeschriebenen vielfältigen Beschwörungen und die in der Eidesformel enthaltenen Flüche und Verwünschungen — welche das Gefühl nicht erheben, sondern nur unangenehm berühren, welche Ursache sind, daß ehrliebende und religiöse Juden lieber das beste Recht aufgeben und Unrecht leiden, als daß sic einen Eid nach dieser Formel leisten, christliche Richter aber nur mit Widerwillen Eide nach derselben abnehmen, und von welchen es in der Lhat schwer, wo nicht unmöglich fällt, die Nöthigung zum Aussprechen derselben mit den Geboten der christlichen Sittenlehre zu vereinigen — /daß diese Beschwörungen, Flüche und Verwünschungen keineswegs nothwendig sind, um nach jüdischen Religionsbegriffen den Eid zu dem, was er sein soll, zu machen und die Gefahr der Leistung falscher Eide zu entfernen, und daß vielmehr der direkte Eid, bestehend in der einfachen Anrufung Gottes als Zeugen der Wahrheit, für eben so heilig und ■ unverletzlich angesehen werde, als der indirecte Eid, wobei die Versicherung, daß etwas wahr sei, mit Verwünschungen und Flüchen begleitet wird. Die Vergleichung neuerer gesetzlicher Bestimmungen in andern deutschen Staaten aber hat gezeigt, daß auch anderwärts einfachere Formen bei jüdischen Eidesleistungen eingeführt sind, und daß insonderheit anstatt solcher Beschwörungen, wie sie der Befehl vom 11. März 1800 vorschreibt, eine zweckmäßige Vermahnung theils durch den Richter, theils durch einen jüdischen Religionslehrer angewendet wird. «- i Die Deputation hat in ihrem Berichte im Allgemeinen Folgendes bemerkt: Die Deputation, einverstanden mit den allgemeinen Motiven, freut sich, Sachsen durch das vorgeschlagene Gesetz, nach einem vierzigjährigen unerfreulichen Jnterimisticum, auch in Bezug auf die Eidesleistungen der Juden an die Spitze der religiösen, rechtlichen und sittlichen Aufklärung treten zu sehen, empfiehlt der Kammer im Allgemeinen daher die Annahme des Gesetzentwurfs und erlaubt sich dazu nur nachstehende wenige Veränderungsvorschlage. Referent 1). v. Mayer: Meine Herren, es liegt hier ein Gesetzentwurf vor, der nicht zunächst materielle Interessen zum Gegenstände hat, weder auf Seiten der Christen noch der Juden; ja sogar das Princip der Humanität wird nicht in Anspruch genommen, sondern es handelt sich hier von einem Ge-

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