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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1840-03-14 · Heft 11 (14.3.1840) · p. Seite 149

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
4 (1840)
Issue
Heft 11 (14.3.1840)
Date
1840-03-14
Page
Seite 149 (sequence 9)
Language
German
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149 der Linie ihrer Ansiedelung: 1) aus die Zeit der Flößungen und Transporte, 2) auf eine Entfernung nicht über das erste Gouvernement von dem Orte ihrer Ansiedelung. §. 11. Hebräer, welche sich ohne die gesetzliche Erlaubniß über die Granze entfernt haben, werden aus der Ruffischen Unterthanschaft ausgeschlossen und nicht zur Rückkehr dorthin zugelassen. H. 12. Innerhalb der Linke der allgemeinen Ansiedelung der Hebräer, wie auch überall, wo ihnen ein bleibender Aufenthalt gestattet ist, können sie nicht nur von einem Orte zum andern nach den allgemeinen Regeln übergesiedelt werden, sondern auch ein Jmmobiliar - Eigenthum jeder Art erwerben , mit Ausnahme von Gütern mit Leuten, deren Besitz den Hebräern durchaus verboten ist. §. 13. Wenn ein Hebräer ein bewohntes Gut ererbt, so ist er verpflichtet, im Verlaufe von sechs Monaten dasselbe zu verkaufen; wenn er dieses aber nicht erfüllt, so wird es auf Anordnung der Regierung zu seinem Besten auf öffentlichem Torge verkauft. Bis zum Verkaufe wird das Gut in Curatel gegeben, und die Revenüen kommen an den, welcher dasselbe ererbt hat. §. 14. Wenn ein Hebräer ein. unbewohntes Gut außerhalb den Oertern, wo ihm der Besitz eines solchen gestattet ist, ererbt, so ist er verpflichtet, dasselbe in eben dem Termine zu verkaufen welcher oben für bewohnte Güter festgesetzt ist. §. 15. Den Hebräern ist verboten, bei sich Christen zu halten zu fortdauernden häuslichen Diensten: es wird ihnen aber gestattet, dieselben zu miethen: ». zu nicht lange dauernden Arbeiten, welche von Fuhrleuten, Schiffsarbeitern, Zimmerleuten, Maurern u. dgl. erforderlich sind *); b. zur Beihülfe beim Ackerbau, der Gartenzucht und den Küchengarten-Arbeiten auf den, den Hebräern eigenthümlich gehörigen, Ländereien, und besonders zu der Zeit, wenn die erste Bearbeitung dieser Ländereien nothwendig ist; c. zu den Arbeiten auf Fabriken und Sawodden, jedoch mit Ausnahme von Branntweins -Sawoddcn; *) Zum Transport wurde den Israeliten neuerdings herrschaftliche Bauern zu miethen gestattet. S. d. I. No. 7. ä. zu den Pflichten eines Commissionärs oder Prikastschiks bei Handelsangelegenheiten; e. zu den Acmtern eines Bevollmächtigten, Prikastschiks und Dienenden bei Branntweins-Pachten; s. zu den Aemtern eines Prikastschiks und Schreibers bei Unterhaltung der Post-Stationen. Anmerkung. Personen weiblichen Geschlechts von christlichem Glauben, welche von Hebräern, zur Anfertigung von Speise und Besorgung der Wäsche, aus den Christen gemicthet werden, wie auch zu den Arbeiten auf Fabriken der Hebräer, sollen nicht in denselben Häusern mit Hebräern, sondern abgetheilt, wohnen. Ohne diese Bedingung ist deren Miethe verboten. §. 16. Jeder Hebräer muß immer einen bekannten ^ererbten, oder auch in Grundlage der Gesetze angenommenen, Familien- oder Zunamen ohne Veränderung behalten, mit Hinzufügung des nach seinem Glauben oder bei der Geburt dazu gegebenen Namens. H. 17. Ehen unter Hebräern sind nicht erlaubt, bevor der Bräutigam das achtzehnte und die Braut das scchszehnte Jahr erreicht hat. Die aber, welche hinführo vor diesem Alter zur Ehe schreiten, wie auch die Eltern oder ältesten Verwandten, welche sie dazu angeregt oder zugelassen haben, und die Personen selbst, welche eine solche Ehe vollzogen, werden einer gefänglichen Hast von zwei bis sechs Monaten, nach Ermessen des Gerichts, unterworfen. §. 18. Die Hebräer müssen in allen öffentlichen Acten und in allen Papieren, welche von ihnen bei Behörden oder administrativen, judiciären oder polizeilichen Personen abgegeben werden, die Russische Sprache gebrauchen oder die, in welcher an ihrem Aufenthaltsort die Angelegenheiten verhandelt werden, durchaus aber nicht die Hebräische. Eben diese Regel ist auch von ihnen bei Führung der durch das Gesetz für die Handelssachen.' vorgeschriebenen Bücher zu beobachten. §. 19. Unterschriften der Hebräer auf Acten, Erklärungen und andern Papieren, welche der Regierung oder dem Gerichte vorgestellt werden, sind, bei Unkenntniß in einer andern Sprache zu schreiben, auf hebräisch zu gestatten, jedoch mit einer Uebersetzung in der Sprache, in welcher das Papier selbst geschrieben ist, und mit der erforderlichen Beglaubigung der Unterschrift. 11«

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