Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 4 (1840)
- Issue
- Heft 11 (14.3.1840)
- Date
- 1840-03-14
- Page
- Seite 148 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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Mentioned entities
- Hrodna 1× ep/1044655
- Minsk 1× ep/1000754
- Riga 1× ep/1000826
- Vilnius 1× ep/1000947
OCR text
148 Verordnung über die Hebräer. Erstes Kapitel. Allgemeine Verordnungen. H. 1. Die in der Russischen Unterthanschast stehenden Hebräer unterliegen in allen den Fallen den allgemeinen Gesetzen, über welche in dieser Verordnung keine besondern Regeln enthalten sind. §. 2. Indem die Hebräer den allgemeinen Schutz der Gesetze genießen, sind sie nicht nur in ihrem persönlichen Stande, sondern auch bei dem gesetzlichen Erwerb von Vermögen frei, in landwirthschaftlichen Beschäftigungen und im Betrieb von Handel, Gewerbe und Handwerken, nach den Regeln und mit den Beschränkungen, welche in dieser Verordnung enthalten sind. Die von ihnen, welche sich durch nützliche Kenntnisse und Beschäftigungen auszeichnen, oder irgend welche dem Reiche wichtige Dienste leisten, werden nach Würdigkeit belohnt werden. §. 3. Den Hebräern ist ein bleibender Wohnort gestattet I. in den Gouvernements: 1) Grodno, 2) Wilna, 3) Wolhynien, 4) Podolien, 5) Minsk, 6) Jckaterinoslaw, und H. in den Provinzen: 7) Beßarabien, und 8) Bialystock. tz. 4. Außer den im vorhergegangenen §. bezeichneten Gouvernements und Provinzen wird den Hebräern ein bleibender Wohnort gestattet mit den unten auseinander gesetzten Beschränkungen: 1) im Gouvernement Kiew, mit Ausnahme der Gouvernementsstadt Kiew, 2) im Gouvernement Cherson, mit Ausnahmeder Stadt Nikolajew, 3) im Gouvernement Taurien, mit Ausnahme der Stadt Sewastopol, 4 und 5) in den Gouvernements Mohilew und Witebsk, mit Ausnahme der Dörfer, 6 und 7) in den Gouvernements Tschermgow und Pultawa, mit Ausnahme der Krons - und Kosakcndörfer, aus denen schon die Versendung der Hebräer geschehen ist, 8) in dem Gouvernement Kurland wird nur den Hebräern ein bleibender Wohnort gestattet, welche bis hiezu dort bei der Revision mit ihren Familien angeschrieben sind; die Umsiedelung der Hebräer aber dorthin aus andern Gouvernements ist verboten, 9 und 10) im livlandischen Gouvernement in der Stadt Riga") und im Flecken Schlock mit der Beschränkung, wie im Gouvernement Kurland "“). §. 5. In den westlichen Gouvernements ist in den unter 50 Werst von der Gränze befindlichen Kirchdörfern und Dörfern den Hebräern eine jede neue Ansiedelung verboten. H. 6. Da die Frauen, nach allgemeinem Gesetze, dem Stande ihrer Männer folgen, so haben Hebräerinnen, welche Christen geheirathet haben, das Domicil mit ihren Männern. §. 7. Außerhalb der Linie des bleibenden Wohnorts der Hebräer wird ihnen nur temporair ein Aufenthalt gestattet: 1) zur Entgegennahme einer Erbschaft; 2) zur Nachsuchung der gesetzlichen Eigenthumsrechte in den judiciaren und administrativen Behörden; 3) in Handelsangelegenheiten und zu den Torgen für Podrädde, Lieferungen und Pachtungen, welche in den Orten ausgeführt werden sollen, die zur bleibenden Ansiedelung der Hebräer bestimmt sind. In diesen drei Fällen kann die Polizei- Obrigkeit von sich aus den Hebräern einen Aufenthalt nicht über sechs Wochen gestatten; ein fernerer Aufenthalt hangt aber von der Gouvernements-Regierung ab, nach Beachtung verdienenden Ursachen. Die Gouvernements- ^Regierung kann.aber keine Prolongation über zwei Monate, ohne Entscheidung der höhern Obrigkeit, geben. 4) Zur Vervollkommnung in Wissenschaften, Künsten und Handwerken, in Grundlage des dritten und sechsten Kapitels dieser Verordnung. H. 8. Bei Wasser- und Land-Transporten beschränkt sich der Aufenthalt der Hebräer außerhalb *) Aus den Worten dieses Paragraphen entstand ein Proceß zwischen den Magistratsbehörden und der Gemeinde in Riga, indem ecstere diese nur als zu Schlock gehörend ansehen wollte, was noch bis jetzt unserm Wissen nach nicht entschieden ist. S. Allg. Zeit, des Jud. 1837. No. 103. 104. **) Daß sich auch in Sibirien Israeliten befinden, wurde Allg. Zeit. d. Jud. 1837. No. 1. gemeldet, obgleich die Auswandrung dahin schon 1837 verboten ward.