Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 4 (1840)
- Issue
- Heft 10 (7.3.1840)
- Date
- 1840-03-07
- Page
- Seite 134 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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134 den Ihrigen zurück! Sie sollten behülflich sein zu unserer Wiedergeburt, und stoßen sie zurück. Sie behandeln die Juden in den beiden Departements des Ober - und Niederrhcins, als ob sie nicht Bürger mit demselben Rechte waren, wie Sie. Statt sie zu ermuthigen, stoßen Sie sie zurück. Nicht denen, welche eine gute Stellung in der Welt erlangt haben, muß man die Hand reichen, denn diese haben bewiesen, daß sie versieben, sich Platz zu schafftn; sondern denen, welche zurück sind, muß man den Weg erleichtern, und gerade denen verschließen Sie den Weg. Ihre Urtheile gehen dahin, eine Ueberzeugung, welche man vernichten sollte, unerschütterlich zu machen, und da alle Vorurtheile sich immer mehr und mehr besestigen, erhält uno befestigt sich die Trennung zwischen Juden und Christen dieser beiden Departements immer mehr." „Wenn bei dem ersten Christen, welcher gegen einen Juden den Eid nach jüdischem Gebrauch geleistet verlangte, der Präsident durch eine Rede, das Tribunal durch , einen Urtheilsspruch sagte, daß das Gesetz in Elsaß, wie in ganz Frankreich, nur Bürger kennt, alle gleich, ohne auf ihren Cultus Rücksicht zu nehmen; wenn bei dem ersten Juden, welcher gegen einen Juden den Eid nach jüdischem Gebrauch geleistet verlangte, der Präsident durch eine Rede, das Tribunal durch einen Rechtspruch sagte, daß der Eid des Gesetzes der einzige wäre, den er kenne, den er befehlen dürfe: glaubet ihr nicht, daß der Christ sich gewöhnen würde, den Juden als seinen Mitbürger zu betrachten? Glaubet ihr nicht, daß der Jude sich in seinen eigenen Augen erhoben fühlen würde?" „M. H., sagte Hr. Cremieur, indem er endigte, meine Erörterung in dieser Sache über den Eid mors jucliüco hatte nur einen Endzweck: Ihnen zu beweisen, daß der junge Rabbine, dessen Betragen so religiös gewesen, nur einer gerechten Empfindung von seinem Rechte folgt, wenn et Ihrem Eide seinen Beistand verweigert. Sie können jetzt nicht die Abschaffung dieser verhaßten Eidesformel beschließen; aber indem Sie die gegen den Rabbinen erhobene Klage verwerfen, werden Sie dasselbe Ziel erreichen; denn, zweiflen Sie nicht, m. H., kein Rabbine wird sich künftig zu dieser lächerlichen Mummerei hergeben, und der Eid mors juduico wird durch die bloße Weigerung der Rabbinen verschwinden. Uebrigens möge die Frage bis nach Colmar gehen, nach diesem Gerichtshof, wo ich vor Kurzem erst mit so viel Wohlwollen ausgenommen wurde, und ich werde, mein Werk fortsetzend, von befangenen Behörden an aufgeklärtere appelliren. Ich rechne auf die höhere Gerichtsbarkeit, wie ich auf die Ihrige rechne. Ja, m. H., ich hoffe künftig vor dem westlichen Tribunal die Unterstützung zu finden, welche man mir so großmüthig vor dem südlichen Tribunal, dessen Beschlüsse jetzt die Rechtsgelehrsamkeit bilden, bewilligt hat. Glauben Sie mir, Ihr Urtheil wird eine der Entscheidungen sein, von welchen man wird sagen können: es ist ein gutes Urtheil, eine herrliche That!" Herr Schsls, Advocat des Gerichtshofes zu Taverne , hat in einer merkwürdigen Rede den Kampf aufreckt erhalten. Zuerst theilte er die Geschichte des Eides mors judaico im Elsaß mit; er hat besonders ins Gedächtniß zurückgerusen die Beschlüsse des hohen Rathes, welche diesen Eid als ein Privilegium aus die Forderung der Juden selbst geheiligt hatten. Er hat in der Lhat bewiesen, daß im ganzen Departement die Juden sich so sehr gebunden glauben durch den Eid mors judaico, daß vor Kurzem noch ein Sachwalter vor dem Tribunal zu Saverne von seinem jüdischen Clienten mit einer Entschädigungsklage bedrohet wurde, indem er ihm vorwarf, von seinem jüdischen Gegner nicht den Eid mors judaico gefordert zu haben. Der Advocat machte zuletzt das Verworrene seiner Lage bemerklich: er sprach für einen Juden, welcher bereit war, den vom Tribunal vorgeschriebenen Eid zu leisten, uNd hatte als Gegner einen Rabbinen, welcher wollte, daß dieser Eid eine Entheiligung sei. Zuletzt hat er behauptet, daß der Rabbine, indem er seinen Beistand zu dem geforderten Eide verweigere, seinen Clienten den Vortheil des Urtheilsspruches verlieren mache; daß er also die Wiedererstattung des verursachten Schadens schuldig sei. Vergebens verschanzte man sich hinter die Eigenschaft als Rabbine, welcher Niemandem von seinen religiösen Handlungen Rechenschaft schuldig ist, oder welcher auf dem Wege der Appellation des Rechtseingriffs angeklagt werden sollte: der Vertrag, welchen man sollicitirt, nimmt keine Rücksicht auf den israelitischen Cultus. Die Rabbinen, welche durch die Consistorien ernannt sind, haben in keinem Fall das Recht, welches sie reklamiren. In einer lebhaften Erwiederung bezweckt Herr