Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 4 (1840)
- Issue
- Heft 9 (29.2.1840)
- Date
- 1840-02-28
- Page
- Seite 118 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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118 die Schulbücher für die Schulen und die Gebetbücher für die Tempel*) müssen von ihm approbirt werden. Es überwacht die Glieder der Departemental- Kvnsistorien, kann sie von ihren Funktionen, unter Gutheißung des Ministers der Kulte, suspendiren, die Auflösung eines Departemental - Konsistoriums beim Minister d. K. provocircn. Es ertheilt die letzten Diplome für die Funktionen der Groß-und Konsistorial-Rabbinen, bestätigt die Wahl der Rabbinen und Unter-Rabbinen; es schlägt die Groß-und Konsistorialrabb. der königlichen Ernennung vor, es kann dieselben suspendiren. Die Auslösung des Central- Konsistoriums kann nur durch königliche Ordonnanz geschehen. Der fünfte Paragraph handelt von den Notabeln. Zu der Aufführung in der Liste der Notabeln sind berechtigt alle Israeliten, welche 1) eine Stelle als Administrativ- oder Gerichtsbeamte bekleiden; 2) Wähler und zur Jury befähigt sind; 3) Synagogcnbeamte, Professoren an der Central-Religionsschule und den königl. Kollegien oder Mitglieder der früheren Konsistorien; 4) Offiziere der Nationalgarde; 5) Mitglieder der Handelskammern und Handels- Notabeln; 6) Mitglieder der General- und Bezirks- Conseils, seit fünf Jahren Mitglieder der Wohlthätigkeitsbureaur und israel. Vereine, die von den Konsist. ausgegangen, sind. Jedoch müssen diese sämmtlicb geborene oder naturalisirte Franzosen, 2» Jahre alt sein, schreiben und lesen können, und keiner Kriminalstrafe unterworfen gewesen sein. Diese Notabcln wählen die Laicnmitglieder der Konsistorien. Die zweite Sektion des Entwurfs betrifft die „religiöse Organisation," und spricht sich in §. I. über sammtliche Kultusdiener (ministres du cultc) aus. Diese sind: I) der Groß-Rabbine, Mitglied des Centralkons., 2) Sieben Konsistorial-Rabbincn, Mitglieder der Departcmentalkonsist., 3) Rabbinen, 4) Unter - Rabbinen, 5) Synagogendiencr (ministres officiauts). Gemeinden von über IM0 Seelen, und eine Bezirksbavölkerung von über 5000 Seelen haben Rabbinen. Gemeinden von über 600 Seelen, und eine Bezirksbeoölkerung von über 3000 Seelen haben Unter-Rabbinen. Gemeinden von über 200 Seelen haben Synagogendiener. Der Groß-Rabb. *) Kann man den Gebrauch nicht approbi'rrer Gebetbücher in den Tempeln dem einzelnen Besucher des Tempels untersagen?? Redakt. erhält 6000 Fr. (1600 Thlr.), der Konsistorial-Rabb. von Paris 4500 Fr. (1200 Thlr.), die anderen Konsistorial-Rabb. 3000 Fr. (800 Thlr.) Die Rabbinen 800 Fr. (213) Thlr.), jedoch vermehrt sich ihr Gehalt mit je 5000 Seelen um 100 Fr. (26) Thlr.) Die Unterrabbinen erhalten 600-Fr. (160 Thlr.), mit 100 Fr. um je 2000 Seelen. Die Synagogendicner 400 Fr. (106) Thlr.), mit 100 Fr. um je 100 Seelen. *) — Der §. 2. handelt vom Groß- Rabbinen und den Konsistorial-Rabbinen weitläufig. Der Groß - Rabbine überwacht sämmtliche Kultusdiener, kann aber nur nach Gutheißung des Central- Konsistoriums die Konsistorial-Rabbinen beurtheilen (censurer). Der Konsistorial-Rabbine kann die Trauung nur in seinem Sitze oder an Orten, wo keine andern Kultusdiener sind, vollziehen; die anderen Kultusdiener nur an ihren Orten, und in den Synagogen. Die Konsistorial-Rabbinen überwachen die anderen Kultusdiencr ihrer Sprengel, die Rabbinen und Unter-Rabbinen können sie nur mit Zustimmung der Departemental-Konsist. beurtheilen. Der Groß- Rabbine und die Konsistorial-Rabbinen werden auf Lebzeiten ernannt. Die Fälle ihrer Suspension sind genau bestimmt. Die anderen Kultusdiener werden durch bestimmte Kommissionen erwählt, müssen jedoch, die Rabbinen vom Central-Koysist., die anderen von den Dcpartemental-Konsist. bestätigt werden. Groß-Rabbine kann Niemand unter 40 Jahren werden, er muß Franzose sein, die Kenntnisse eines Morenu harab haben, die deutsche Sprache verstehen. Unter Kandidaten gleichen Verdienstes wird der vorgezogen, der eine Sprache mehr versteht. **) Konsistorial-Rabbine kann Niemand unter 30 Jahren werden, er muß Morenu harab sein, und um in Metz, Nancy, Straßburg und Colmar zu fungiren, deutsch verstehen. Der Minister der Kulte kann in Bezug *) Wahrscheinlich sind dies nur die von der Staatskasse gezahlten Gehalte, sonst könnten, ohne Zuschuß der Gemeinden, Viele nicht davon existiren. Redakt. ") Wie sonderbar! Giebt es keinen andern Maßstab für einen Groß-Rabbinen, d. i. die Spitze der ganzen israelitischen Geistlichkeit Frankreichs, als eine Sprache mehr? Soll von früherer Wirksamkeit, von praktischem und literarischem Verdienste gar nicht die Rede sein? Da klingt immer noch die frühere Indolenz heraus. Warum an Rednertalent bei allem dem nicht im entferntesten gedacht? Redakt.