Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 4 (1840)
- Issue
- Heft 9 (29.2.1840)
- Date
- 1840-02-28
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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iv. Jahrgang. Allgemeine No. s. Zeitung des Zudenthnms. Ein unpartheiisches Drgan für alles jüdische Interesse. Redacteur: Verlag von »r. Ludwig Philippfon, Baumgärtners Buchhandlung israelitischer Prediger in Magdeburg. ZU Leipzig (Mit König!. Sächsischer allergnadigfter Concession) Leipzig, den 29. Februar 1840. Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal, Sonnabends, und wird jährlich 96 Bogen in Quart incl. des Titels, Registers u. s.w. umfassen. In Gemäßheit des Zweckes derselben die allgemeinste Verbreitung zu geben, ist der Preis äußerst niedrig: mit 3 Thlr. für den Jahrgang; — 1 Thlr. 12 Gr. für sechs Monate — 18 Gr. für das Vierteljahr angesetzt worden. Alle Buchhandlungen, Postämter und Zeitungsexpeditionen nehmen Bestellungen an; der Hauptspedition für beide Letztere hat sich die König!. Sachs. wohllöbl. Zeitungs-Expedition allhier unterzogen. Zeitungsnachrichten. Rußland. Petersburg, 6. Febr. Die jüdische Bevölkerung im Gouvernement Grodno wird eines gesetzwidrigen Verfahrens 'bei Bestattung ihrer Todten geziehen, welche sie nach den allgemein dafür im Reiche bestehenden Gesetzen nicht vor Ablauf von drei Tagen nach erfolgtem Ableben beerdigen darf, wahrend es dort schon geschieht, wenn kaum die Symptome des Todes eingetretcn und der Leichnam kaum erkaltet ist. Die örtliche Central-Regierung hat die strengsten Maßregeln zur künftigen Abwendung dieses Unfugs ergriffen. Durch die Orts-Behörden ist den jüdischen Stadt- und Landgemeinden, wie ihren Rabbinen das bestehende Landesgesctz, keinen Todten vor Ablauf von drei Tagen zu beerdigen, in Erinnerung gebracht, dessen Nichtbeachtung die Uebertreter aufs schärfste zu büßen haben. Bei schnellen und dubiösen Todesfällen soll die Bestattung des Todten nicht vor angestellter Beschauung eines Polizei-Beamten statthaben dürfen. Holland. Maestricht, 31. Jan. (Privatmitth.) Der Aufbau unsrer Synagoge ist bald der Vollendung nah. Sowie Holland's Landesfürft sich so edel zur Unterstützung des frommen Gvtkeswerkes gezeigt hat, (siehe den durch diese Zeitung früher gegebenen Bericht), so haben auch die christlichen Bewohner Mästricht's durch die für den Bau reichlich gespendeten Gaben die humansten Gesinnungen an den Tag gelegt. Die neue Synagoge, die wol eine der schönsten werden wird, kömmt auf circa 18000 Gulden. Die Einweihung ist auf was, den 15. August d. I., festgesetzt. Ueber die Bauart und innere Einrichtung der Synagoge, sowie über die bei deren Einweihung stattsindenden Feierlichkeiten späterhin das Nähere. — M — d. Frankreich. Paris, 1. Febr. (Privatmitth. Fortsetz.) Im vierten Paragraphen werden die Attribute des Central-Konsist. bestimmt, welches Repräsentant der Gesammtinteressen der Israeliten Frankreichs ist. Jeder Konsistorialsprengel zählt einen Repräsentanten im Schooße des Central-Kvnsist., welcher auf acht Jahre gewählt wird. Das Central-Konsist. ist die ermittelnde Instanz zwischen dem Minister der Kulte und den Departements-Konsistorien; die oberste Verwaltung des Kultus gebührt ihm; es entwirft die Verordnungen für die allgemeine Polizei des Kultus in den Tempeln, für die Dauer der öffentlichen Gebete, für die Veränderungen, die das Ritual notwendig machen kann;') es überwacht die israel. Schulen, *) Das soll ein Collegium, welches nur aus einem Gotttögelehrten und sieben Laien besiehtt! Redakt.