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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1840-02-22 · Heft 8 (22.2.1840) · p. Seite 102

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
4 (1840)
Issue
Heft 8 (22.2.1840)
Date
1840-02-22
Page
Seite 102 (sequence 2)
Language
German
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102 2. Correspondenz mit den russ. Kaufleuten, die beweiset, daß deren Vorzeiger wirklich Handel in Rußland treiben. 3. Zeugnisse, daß der Vorzeiger in R. als temporar reisender ausländischer Kaufmann schon früher den Handel getrieben, und aus dieser Veranlassung die Accise rc. bezahlt. Uebrigens ist den ausländischen Juden der Handel in Rußland nur in denjenigen Provinzen und Orten erlaubt, wo die bleibende Niederlassung den russ. Juden gestattet wurde, und auch da nur während eines Jahres in Handels- und Grenzstädten, bei den Börsen und in den zollämtlichen Rayons auf dem Rechte der temporär reisenden ausländischen Kaufleute.— Es werden demnach von nun an keine Pässe ausländischen Juden, die wegen Handels nach den inneren russ. Provinzen reisen wollen, vom Consulate visirt. — Juden, die nach R. wegen Prozesse fahren, müssen die Beweise liefern mit wem, und über welche Gegenstände die Prozesse von ihnen geführt, oder projectirt sind, und warum dieselbe ihre persönliche Gegenwart in R. erheischen. — Die Beweise können fyn: 1. Wechsel, Verträge, Rechenschaften und andere gesetzliche Verpflichtungen, die mit den russ. Unterthanen auf Termine geschlossen sind. 2. Die von gehörigen Obrigkeiten vidirte Abschriften, Gerichtsakten und Aufforderungen russ. Aemter, welchen zufolge das persönliche Erscheinen der Juden von den Acmtern verlangt. Auch ist es den Juden gestattet, nach R. zu kommen, um eine Erbschaft von unbeweglichen Gütern zu übernehmen. — Solche Individuen müssen aber dem Consulate vorzeigen entweder die offizielle Einladung der durch Correspondenz der angränzenden Gubernial-Negierungen und durch Zeitungen von St. Petersburg, Moskau, oder aber Dokumente und Akten, nach welchen sie das gesetzliche Recht zur Ausmittlung und Uebernahme einer Erbschaft in R. zu haben vermeinen. — Endlich: die Juden welche nach R. im Charakter als Rabbinen, Aerzte und Fabrikanten reisen wollen, müssen vorzeigen I) die Rabbinen und Aerzte die Beweise, daß sie wirklich diejenige sind, die nach R. verlangt werden, um dort diese Funktionen nach Anordnung der russ. Regierung zu übernehmen. 2) Fabrikanten, daß sie im Stande sein werden, die von ihnen in Rußland projectirten Etablissements auf eigne Kosten aufzuführen. — Das Consulat ersucht das löbl. k. k. Brod. Ober- Polizei-Commissariat das Obige zur Kenntniß des hiesigen jüdischen Publikums bringen zu wollen. Brody. Warschau, 29. Jan. (Privatmitth. Schluß.) Am 24. d. M. verschied hier nach langjährigen Leiden Herr Ludwig Wolfsohn, Agent der polnischen Bank. Er gehörte zu jenen seltenen Menschen, die mit ausgezeichneter Bildung eine außerordentliche Herzensgüte verbinden. Alle seine Freunde, deren Kreis unter Juden wie Christen gleich zahlreich ist, bedauern in ihm den Mann, bei dem man sich über Vieles wissenschaftlichen Rath erholen durste, und der mit ungemeiner Zuvorkommenheit Hülfe, Trost und Freude überall zu verbreiten verstand. Als Schüler und Verehrer von Jacobsohn, hing er mit vieler Wärme am Judenthume, dessen Bewegungen in den letzten Zeiten ihm sehr nahe lagen, und an dessen Bestrebungen er lebhaften Antheil nahm. So war es der Verstorbene, der die erste deutsche Predigt in seiner eigenen Wohnung halten ließ, nach welcher Probe sofort dann auch die öffentlichen Vorträge in der deutschen Synagoge gefolgt sind. — Sein Benehmen noch in den letzten Tagen vor seinem Hinscheiden, wird allgemein gerühmt und als nachahmenswerth gepriesen. Frankreich. Paris, 1. Febr. (Privatmitth.) Ich übersende Ihnen nunmehr einen Auszug aus dem Ordonnanzentwurse, den das Centralkonsistorium jüngst den Departementalkonsistorien zur Begutachtung vorgelegt, und der in Metz, Nancy, im Elsaß so lebhaften Widerstand findet. Es verstehet sich, daß ich alle wichtigen Punkte hervorhebe. — Der ganze Entwurf, der „eine neue Organisation des israelitischen Kultus" bezweckt, besteht aus vier Sektionen, deren erste die Administration,. zweite die religiöse Organisation, dritte den Gottesdienst, vierte die Central-Religronsschule betrifft. Die früheren Reglements sollen dadurch beseitigt werden. Der erste Paragraph der ersten Sektion bestimmt ein Departement tal-Konsistorium für jedes Departement, wenn es wenigstens 2000 Israeliten faßt, mehr als ein

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