Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 4 (1840)
- Issue
- Heft 7 (15.2.1840)
- Date
- 1840-02-15
- Page
- Seite 92 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/3224737-3225119-3225127--02502-3311985- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
92 Choralgesang eingesührt werden, was auch der allgemeine'Wunsch der Gemeinden ist. Ehre und Ruhm, Dank und Anerkennung unserm vielgeliebten hochwürdigen-Herrn Bezirks-Rabbinen Geismar, dessen rastlose Thätigkeit in zeitgemäßen Anordnungen für die Jugend, so wie für den Cultus im Allgemeinen als Vorbild dienen möge! — G....r." Schwerin in Meklemb., 24.Dez. (Privatmitth. Verspätet.) Bis heute sind 15 Anmeldungen zu der neu kreirten Stelle eingelaufen. Wer die darauf bezüglichen eingesandten Schriften liest, der muß sich hoch erfreut fühlen, daß so viele schöne Kräfte sich der heiligen Sache gewidmet haben. Preußen. Berlin, 23. Jan. Die Lcipz. Allg. Zeit, enthält folgenden Artikel über unsre Angelegenheit: „Das neulich von einem Ihrer hiesigen Correspondenten bezeichnete Gerücht im Betreff der Verbesserung der bürgerlichm Verhältnisse der Juden erhält sich; doch vernimmt man, daß die der höchsten Behörde gemachten Vorlagen schon vom Jahr 1837 datiren und daß die Berathungen durch das Dazwischentreten mannichfacher Umstände und vielleicht auch der kirchlichen Angelegenheiten unterbrochen worden seien. Von welchem Umfang aber die den Juden etwa zu gewährenden Verbesserungen sein ^werden, läßt sich auch nicht einmal vermuthen; vorläufig werden wenigstens noch alle bestehenden Beschränkungen aufrecht erhalten. So wurde neulich einem in der Mark Brandenburg angesessenen sehr reichen und auch durch Wohltharen vielerlei Arten ausgezeichneten jüdischen Rittergutsbesitzer hohem Orts die Weisung, die mit dem Gutsbesitze verbundene Ausübung der Polizei abzugeben und einen Stellvertreter christlicher Religion zu bestellen, da nach den bestehenden Einrichtungen einem Juden die Verwaltung eines königlichen Amtes versagt bleiben müsse. Da der gedachte Gutsbesitzer die Polizeifunctionen aber seit einer Reihe von Jahren 'zur Zufriedenheit ausubt, sich auch als Gutsherr nicht gern unter einen Andern stellen mag, so hat er gegen die höhere Weisung Beschwerde erhoben, und es ist bei der sehr toleranten Denkungsart unsres Ministers des Innern zu erwarten, daß diese Angelegenheit auf eine befriedigende Weise gelöst werden wird. Magdeburg, 2. Febr. (Ptivatmitth.) Wir zählten jüngst die Gemeinden auf, wo in Preußen bereits regelmäßig deutsche Vorträge gehalten werden. Zu unserm Leidwesen vergaßen wir einige. Das Resultat stellt sich in diesem Augenblick so. In der Provinz Brandenburg: zwei, Berlin und Frankfurt an der Oder; in Schlesien: drei, Breslau, Glogau, Liegnitz; in Ostpreußen: eine, Königsberg; in Westpreußen: eine, Danzig; in Pommern: keine; in Posen: keine; in Sachsen: drei, Magdeburg, Nordhausen, Mühlhausen. In den Itheinprovinzen ist es uns unbekannt. Wir wünschten weitere Nachricht zu haben. Desterreich. London, 20. Jan. Wir theilen noch aus dem Schlüsse der Notizen der schottischen Mission Folgendes mit: „In der Bukowina und Galizien würde es unmöglich sein, eine Mission unter den dortigen Juden zu begründen, weil die Regierung derartigen Versuchen durchaus entgegen ist. Missionarische Thätigkeit, zum Zweck ihrer Bekehrung, ist nicht gestattet. Von Bossanze aus lief unser Weg mit der östlichen Karpathenreihe fast ganz genau parallel. Bei jedem Zollhaus, das an einem langen, zuvor über den Weg liegenden, Balken kenntlich ist, welcher für Wagen, durch ein Gewicht an dem Ende, emporgehoben wird, fanden wir einen Juden sitzen, der das Zollgeld einnahm. Am Sabbat vertrat, wie wir später bemerkten, ein christlicher Diener ihre Stelle, denn dieser Tag wird von ihnen durchaus streng beobachtet. Zur Zeit unserer Reise konnte man übrigens jedes jüdische Haus leicht erkennen: es war gerade das Laubhüttenfest, und so fanden wir denn dicht an der Vordermauer der jüdischen Wohnungen überall Lauben, aus Weiden- und anderen Zweigen errichtet. Eben so ließen sich auch die Judendörfer, durch welche wir kamen, sogleich an einer, von einem Haus quer über die Straße nach dem gegenüberstehenden, gezogenen Schnur, „Naboth" genannt, erkennen; das Dorf wird hierdurch nämlich, nach einer Talmudischen Fiction, zu einer festen Stadt mit Mauern, und in einer solchen ist es erlaubt, Lasten, wie z. B. ihr Gebetbuch, nach jedem Ort innerhalb der Mauern zu tragen? (S. Jeremias 17, V. 21.) Im Innern der Hauser