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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1840-02-01 · Heft 5 (1.2.1840) · p. Seite 66

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
4 (1840)
Issue
Heft 5 (1.2.1840)
Date
1840-02-01
Page
Seite 66 (sequence 6)
Language
German
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64 3. Das Oberrabbinat Würzburg ist aufgelöst und dem bisherigen Oberrabbiner Bing der Rücktritt von seinen Funktionen hiermit gestattet. Bis zur vollendeten Wahl und Bestätigung der neuen Distrikts- Rabbiner ist zur Besorgung der vorkommenden Rabbinatsangelegenheiten in dem bisherigen Oberrabbinat- Sprengel dem Oberrabbinats-Kandidat Gabriel Hirsch Friedmann dahier gegen herkömmliche Gebühren aufgestellt. 4. Der von der ehemaligen altwürzburgischen Landjudenschaft, und von der ehemals ritterschaftlichen Judenschaft an den Oberrabbiner Bing entrichtete Gehalt von 163 fl. jährlich fällt vom 13. Jan. 1840 an hinweg. Dagegen ist dem Oberrabbinen Bing auf Lebensdauer eine Alimentation von jährlich 300 fl. in vierteljährigen Raten zugesichert, und durch Abzug an dem Gehalte der Rabbinen von dem aus dem Oberrabbinatssprengel neu gebildeten 4 Distrikten (oben Ni-. Hl. IV. V. VI.) aufzubringen. 5. Der Gehalt der aufzustellenden Distrikts-Rabbiner zu Kiffingen, Marksteft und Obbach hat im Minimv fünf hundert, jenex des Distrikts-Rabbiners zu Würzburg siebenhundert Gulden zu betragen. Nebst dem hat die Kultusgemeinde Würzburg dem Rabbiner auf ihre Kosten freie Wohnung zu stellen.— Bezüglich der bereits bestätigten Distrikts-Rabbiner zu Aschaffenburg und Burgpreppach hat es bei den bisherigen Gehaltsverhältnissen vor der Hand zu verbleiben. 6. Zu obiger Alimentation des Oberrabbiners Bing ist also von den Gehalten der Distrikts-Rabbiner zu Kiffingen, Marksteft und Obbach von jeden 68fl., von jenen des Distrikts-Rabbiners zu Würzburg aber 96 fl. — jährlich beizutragen. Die k. Distrikts-Polizeibehörden, in deren Amtsbezirk der Sitz eines der sogenannten Distrikts- Nabbinate sich befindet haben die Aufstellung eines Einnehmers zu veranstalten, die obigen Beiträge pünktlich von viertel zu viertel Jahr portofrei an den dahier aufgestellten, und von dem Stadtmagistrate obiger Behörden benennenden Einnehmer einzuliefern hat. 7. Binnen acht Wochen haben die Mitglieder der Kirchengemeinde des betreffenden Sprengels ein vorschriftmäßiges qualisizrrtes Individuum als Rabbiner kn Vorschlag zu bringen, widrigens das Weitere von Amtswegen verfügt werden wird. 8. Mit der vorzunehmenden Wahl wird für das Distrikts-Rabbinat zu Kiffingen, das k. Landgericht Kiffingen, für das Diftrikts-Rabbinat zu Marktsteft, das k. Landgericht Marktsteft, für das Distrikts- Rabbinat zu Obbach das k. Landgericht Wernek, für das Distrikts-Rabbinat zu Würzburg der Stadtmagistrat zu Würzburg beauftragt; und werden hiezu folgende Vorschriften ertheilt: a. Zur Eröffnung freier Concurrenz ist die Wahl unter Festsetzung eines angemessenen Termins zur Ueberreichung der Gesuche auszuschreiben. b. Die einkommenden Gesuche sind zu sammeln, und einige Tage vor, und sodann wahrend der Wahl zu jedermans Einsicht offen zu legen. Auch ist das Verzeichniß der Bewerber wenigstens zwei Tage vor, und dann während der Wahl zu affigiren. c. Den Gesuchen müssen die entsprechenden Zeugnisse über die Erfüllung der gesetzlichen Vorbedingungen beiliegen. In dieser Beziehung wird bemerkt: — daß nach Entschließung k. Ministeriums des Innern von 23. Oktober v. Jahres Seine Majestät der König nur gründlich gebildete und zugleich den ächten mosaischen Glaubenslehren und Cerimonial-Satzungen treu anhängende, nicht verderblicher Neologie huldigende Kanditaten als Rabbiner fortan bestellt, und resp. bestätigt wissen wollen. Auf diese allerhöchste Willensmeinung ist daher in dem Aufschreiben der Wahl ausdrücklich aufmerksam zu machen, damit sich die Bewerber mit genügenden Ausweisen versehen können. Auch sind vor der Wahl die versammelten Wähler von obiger Bestimmung zur Nachachtung in Kenntniß zu setzen. 6. Zur Wahl sind sämmtliche Stimmberechtigte unter dem Rechtsnachtheile des Aufschlusses zum persönlichen Erscheinen vorzuladen. Stimmberechtigte aber sind alle einamtrikalirte Kirchengenossen (§. 26 des Ediktes, und Ministerial- Entschließung vom 16. Sept. 183» in DollingerS Verord. Sammlung Band VI. S. 159). e. Die relative Stimmenmehrheit der Erscheinenden entscheidet für die Wahl des vorzuschlagenden Kandidaten, was in der Vorladung zu bemerken ist. k. Die Befugniß der Kirchengenossen im Verhinderunasfalle persönlichen Erscheinens durch Bevoll-

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