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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1840-01-25 · Heft 4 (25.1.1840) · p. Seite 53

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
4 (1840)
Issue
Heft 4 (25.1.1840)
Date
1840-01-25
Page
Seite 53 (sequence 9)
Language
German
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55 förderlich erscheint und vor Gott und Menschen zu rechtfertigen ist. Vielleicht aber hat man doch gefürchtet, man möchte, wenn man diesen schwarzen Fleck in der glänzenden Constitution des Nordens auslöschte, wenn man diesen Grundfehler des humanen Lebens verbessern wollte, das ganze herrliche Werk selbst der Gefahr aussetzen, in sich selbst wankend zu werden. Allein, ist denn irgend ein Werk menschlichen Geistes für die Ewigkeit gültig? Hat etwa Ihre Constitution das Prärogativ göttlicher Vollendung, so, daß es ohne Abänderung in allen Ewigkeiten zu bestehen berufen sei? Daß es selbst dann nicht abgeändert werden dürste, wenn die schadhafte Stelle desselben entdeckt, und wenn diese Stelle mit einem Schaden solcher Art behaftet gefunden werden sollte, daß er, gleich einer selbst zerstörenden Brand-Beule alles übrige Gesunde des Staatsorganismus in seine Kreise mit hineinzuziehen die Eigenschaft hätte? Solches zu behaupten, wird auch wol nicht dem verwegensten Patrioten und Freunde seiner Landesverfassung einfallen können. Auch wollen wir uns wol hüten, in den Wahn zu verfallen, daß das erhabene System unserer Vorfahren dadurch dem Untergange ausgesetzt werde, wenn wir einen ausgemacht schlechten Theil seines Fundamentes nach gutem Wissen und Gewissen ausbessern, die verwitternden Steine herausheben, um sie durch neue und gesunde zu ersetzen. Vielmehr wissen wir nur zu gut, daß durch ein solches Verfahren jenes große Werk der Vorfahren unterhalten, und gegen die Einflüsse einer zerstörenden Zeit geschützt werde. Wir sind berufen und selbst verpflichtet, das Gleichgewicht zwischen jenen alten Institutionen und den Anforderungen einer vorangcschrittenen Civilisation allenthalben, wo es gestört ist, durch Modiftcationen und selbst durch theilweises Aufheben und Restauriren wieder herzustellen, damit nicht der neue Geist in der alten Hülle beengt fortsiechc und sich unwillig ausrege, um dem veränderten Bedürfnisse ein verändertes neues Gefüge zu erstreiten. Das ist die heilsame Revolution, die gleichen Schritt mit den Anforderungen der Zeit hält, und engere Ansichten ausscheidet, wo sich die Ansprüche einer vorangeschrittenen Bildung gebieterisch Raum verschaffen wollen, wo die Ideen, die ein halbes Säculum früher die Gemüther erschreckt haben, nunmehr Gemeingut und Selbstverständniffe geworden sind. Wer da mit der Praxis der Gesetzgebung zurückbleibt, der bezweckt im glücklichsten Falle eine gewaltsame Umwälzung, in der Regel aber, und wo diese ausbleibt, eine beklagenswerthe Verdumpfung in abgelebten Formen, ein Schicksal, das in mancherlei Gebieten der Religion und Gesetzgebung die traurigsten Erscheinungen zur Folge gehabt hat, und das Grundübel der europäischen Verfassung ist. Allein ist es nicht übertrieben, solche Folgerungen aus dem ganz particulären Verbannungsgesetze der Israeliten ableiten zu wollen, und ist eS nicht etwa der Nachsatz im Verhältnisse zum Vordersätze viel zu umfangsreich? Wir wollen auch diesen Umstand zu erörtern versuchen. Ein jedwedes Gesetz ist seiner Natur nach in einem allgemeinen begründet, und so liegt ganz gewiß jenem Staatsgrundgesetze Norwegens das alte Princip zum Grunde: daß der Staat ein Recht am Gewissen seiner Unterthanen habe. Dieß aber ist bekanntlich das alte Princip der Herrschaft über ein Wesen, das von allen das freieste zu sein berufen ist, über das Gewissen und die religiöse Ueberzcugung. Dieß aber ist kein Princip des Rechtes, sondern das der Gewalt, weil es die Absicht hat, Etwas, das sich vermöge der Natur nicht erzwingen läßt, dennoch zu erzwingen, nämlich die Gleichheit der Glaubensartikel, weil es mithin eine Gewalt, die ihm nicht zukommt, sich anmaßt, weil es aber durch, diese Uebung einer Gewalt die directe Ursache oder Veranlassung zur Heuchelei und Lüge, wird., Nun aber bedarf es wol keiner besondern Erinnerung, daß sich ein solches Princip nicht zum Grundgesetze einer freien Verfassung eigne. Ein solches Prinzip ist das gerade Gegentheil aller humanen Staatsbildung. Es zerstört eben so sehr den Begriff eines Menschenstaates, wie der Begriff eines Winkels den eines Kreises aufhebt. Ich poche also gar nicht zu weit, und überschreite keinesweges die Grenzen des einfach Denkbaren, wenn ich behaupte, daß gerade in jenem scheinbar ifolirten partikulären Verbannungsgesetze das Verderben des ganzen herrlichen Constitutionslebens mit eingeschlossen sei. Dieser kleine schwarze Punkt auf jener hellglänzenden magua charta des Nordens ist dennoch nichts anders, als ein kleiner Brandfleck, eine Art gangraeua senilis, die den Mittelpunkt eines unberechenbaren Zerstörungsprozesses zu bilden im Stande ist. Nur noch eines Umstandes möge zum Schluffe 4 ®

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