Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 4 (1840)
- Issue
- Heft 3 (18.1.1840)
- Date
- 1840-01-18
- Page
- Seite 37 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 98% known words query
- IRI
…/3224737-3225119-3225123--02443-3311922- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
57 des Gesetzes für mich zu erwirken; aber meine Pflicht als Mensch und Mitglied jener, ohne ihre Schuld geächteten Gemeinde hat mir zugleich die Pflicht auferlegt, ein Unrecht, das ich eben durch jenen Gebrauch, den ich von der Nachgiebigkeit der Gesetzgeber gemacht, an meinen Mitbrüdern begangen habe, durch diese offne Erklärung gewissermaßen wieder gut zu machen. Indem ich's nun versuche, der Gesetzgebenden Versammlung Norwegens die Verwerflichkeit eines solchen Gesetzes unter der zwiefachen Beziehung des Politischen und Sittlichen aufzudecken, und zur Beherzigung mit aller Wärme anzuempfehlen, glaube ich zugleich, aus eine reellere Art sowol meine dankbare Gesinnung gegen jene hohe Versammlung und gegen das Volk, dessen Interesse sie vertritt, zu erkennen zu geben, als wenn ich bloß in leeren Formeln für eine Erlaubniß dankte, die im Interesse des höchsten Menschenrechtes nur ein einfaches Recht darstellt, daß nämlich jeder unbescholteneMensch in jedem wohlgeordneten Staate den Schutz der Gesetze desselben in Anspruch nehmen darf, so lange er sich desselben nicht durch Verbrechen unwürdig, oder durch außergewöhnliche Falle, wie der eines Krieges mit dem Volke, zu dem er gehört, verlustig gemacht hat. Zu diesem Ende bitte ich Ew: Excellenz um ein geneigtes Gehör. Es darf wol nicht darauf hingewiesen werden, welche tiefe Entwürdigung im Spruche des Staatsgrundgesetzes, welcher die Verbannung über uns verhängt, enthalten sei; Jedermann weiß, daß man uns in ihm auf gleiche Linie mit Allem, was der menschlichen Natur feindselig, der Gesellschaft ein Gift ist, gestellt hat. Nun aber kann man nur unter zwei Beziehungen eine solche entehrende Strafe verhängt haben, entweder sind wir als politische oder als religiöse Gemeinschaft mit jenem Jnterdicte belegt worden. Schließt man uns als Volk aus, so ist kein Grund vorhanden, weshalb man nur uns mit dem Banne belegt, ein Volk, von dem man als solchen durchaus keine feindseligen Absichten voraussetzen kann, ohne sich im höchsten Grade lächerlich zu machen. Einige Völker des Alterthums, und noch heute die Chinesen und Japaner, haben ein ähnliches Verfahren gegen alle, die mit Absicht oder durch Zufall ihre Küste betreten, geübt: allein jene Barbaren wie diese, hatten doch ein unverkennbares beachtbares Motiv; denn in jenen Zeiten reiste man wenig-anders, als in großen Zügen, und zwar zu Raubzügen, und nach dem Oriente zwar auch nur in Handelsabsichten, allein doch meist mit bewaffneten Schiffen; und die Völker des fernen Ostens haben die Beispiele in der Nähe, daß man aus den Factoreien Forts gemacht, und aus jenen Forts Mittelpunkte zur Eroberung des Landes, mit dem man nur Handel treiben zu wollen, anfangs sich die Miene gab. All deßgleichen fürchtet gewiß das norwegische Volk nicht von dem jüdischen; würde es nicht fürchten, selbst wenn dieses noch in politischer Kraft und Einheit irgendwo bestände. Auch wird es sich seinerseits nicht auf den Standpunkt jener Scythen gestellt wissen wollen, denen jeder Fremdling ein Feind war, und, an ihren Strand verschlagen, als gute Beute betrachtet wurde, wovon man noch im 'neuern Standrechte einige Spuren als Reste hin und wieder sin Europa wahrnehmen soll. Wenn man aber die Verbannung nicht aus Rücksichten der Politik über uns, als Volk, hat verhängen können, so kann es nur aus moralisch-religiösen Rücksichten geschehen sein; wir müssen demnach diesen schweren Spruch Ihres Gesetzes gegen uns vom moralisch - religiösen Standpunkte aus beleuchten. Verbannt man uns, weil wir unserer alten Religion unter allen Verfolgungen und Martern Jahrtausende treu angehangen haben, so kann dieß nicht wol wegen dieser beispiellosen Treue, nicht wegemjenes hohen und ungebeugten Muthes geschehen, mit welchem wir uns zu einem geistigen Gute bekennen, das uns als das höchste erscheint, und wofür wir allem Irdischen nicht sowol entsagt haben, sondern für welches wir Gut und Blut entschlossen hingegebcn, und damit der ganzen Welt die Wahrhaftigkeit unseres Bekenntnisses unzweifelhaft bewiesen haben. Denn welchen höheren Beweis könnte man wol fordern, welchen leisten? — Eine solche ehrenhafte Treue aber wird an sich von keinem, nicht einmal vom barbarischsten Gesetze, strafbar befunden und mit der Verbannung belegt werden. Wenn cs aber nicht die Treue des Bekenntnisses ist, welche man von seinen Grenzen mittelst eines Verbannungsurtheils ausschließt, so kann es nur das Bekenntniß selbst sein, durch welches man jenen Spruch rechtfertigen zu können glaubt. Verbannt man aber das religiöse Bekenntniß des Israeliten, so heißt das soviel, als, man verbannt den strengen Glauben an die Einheit und Allmacht 3*