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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1840-01-18 · Heft 3 (18.1.1840) · p. Seite 33

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
4 (1840)
Issue
Heft 3 (18.1.1840)
Date
1840-01-18
Page
Seite 33 (sequence 5)
Language
German
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35 dere. (Jave inquam, gentilern aut Judaeam atque alienigenam, hoc est haereticam, et omnem alienam a fide tua, uxorem accersas tibi (Quaest. II. c. 15.). Ferner in der darauf folgenden Stelle: Non oportet (flott licet) cum hominibus haereticis miscere connubia. Auch die römische Gesetzgebung verbietet die Ehe, mit Juden (c. 6. C. de Judaeis (I., 9,). Aber der evangelische Geistliche, welcher die kanonische Gesetzgebung nicht anerkennt, hat nicht nur kein solches Verbot gegen die Einsegnung, sondern sogar den Apostel für sich. Denn nach Paulus ist der ungläubige Mann geheiligt durchs Weib, und das unheilige Weib geheiligt durch den Mann (1. Kor. 7, 14.). Unabhängig von der Frage nach der Zulässigkeit, ist die Frage nach der Form der Vollziehung solcher Ehen. Nach §. I6tz. II. I. und §. 435. II. II. A. L. N. gebührt die Trauung dem Pfarrer der Braut. Ist die Braut eine Christin und der Bräutigam Jude, so fallen diese Schwierigkeiten freilich weg. Die Juden würden zwar eine, in einer christlichen Kirche, nicht nach dem jüdischen Ritual vollzogene Ehe als kirchlich mangelhaft, vielleicht als gar nicht vorhanden ansehen. Jndeß fragt es sich hier nicht nach der jüdischen Ansicht, sondern nach der gesetzlichen Wirkung und Beständigkeit eines solchen Vornehmens, und man könnte einer so vollzogenen Ehe die Vollgültigkeit vor dem Gesetz nicht absprechen. Wenn nun aber die Braut eine Jüdin ist? Nach jüdischem Ritual-Gesetz Hauptstück 4. §. 2. wird zur Trauung erfordert, daß die Verlobten unter dem Lrauhimmel in Gegenwart zweier weder unter sich, noch mit den Verlobten in naher Verwandtschaft stehenden Zeugen zusammen treten, sich dort den Ehe- Kontrakt vorlesen lassen (Ritual-Gesetze I. c. Abschnitt 6. §. 1.), demnächst der Bräutigam der Braut ein ihm eigenthümlich gehöriges Stück Geld übergiebt und zu ihr die Worte sagt: Hiemit sollst du mir angetraut sein nach der Weise Moses und Israels. Statt des Geldstücks kann eine Sache gegeben werden, die einen Werth von mindestens einer Perutah hat, nach jetzigem Gelbe eines halben Pfennigs. Der Ring ist daher auch bei den Juden jetzt allgemein gebräuchlich. Die Zuziehung eines Rabbinen bedarf es dabei nicht, der nur in so fern dabei betheiligt ist, als es die Führung der nach dem Landrecht vorgeschriebenen Trauungsbücher nöthig macht. Nicht leicht aber wird ein Christ sich dieser Ceremonie unterwerfen, und wenn er sich ihr unterwürfe, würden die Juden schwerlich den Lrauhimmel über ihn halten. Der ruhige Zeuge hat andere Ansichten über derlei Abnormitäten, als der verliebte Verlobte Zwang wäre eines Theils unthunlich und würde auch nicht einmal zum Zweck führen. Denn andererseits wird nach dem Landrecht §. 136. II. 1. eine vollgültige Ehe nur durch priesterliche Trauung vollzogen, deren Stelle durch jene Erklärung blos vor Zeugen nicht ersetzt ist. Jedenfalls also wird die Einsegnung durch einen christlichen Geistlichen bei solchen gemischten Ehen gesetzlich nothwendig. Für den christlichen Theil gewiß. So entsteht zuerst die Frage, ob man von der Regel abweichen und die Trauung vom Geistlichen des Bräutigams vornehmen lassen kann. Die Trauung durch den Geistlichen der Braut ist nach §. 435. II. 11. A. L. R. nur Regel, welche manche Ausnahmen erleidet. So gebührt die Trauung dem Geistlichen des Bräutigams, wenn dieser dem Militair-oder Civilstande angehört (§. 436. ff.). Auch wird eine Ehe dadurch, daß sie nicht vor dem gehörigen Pfarrer vollzogen worden, keineswegs ungültig (§. 169. II. I. A. L. R.). Fände sich also ein christlicher Geistlicher, der die Trauung vornähme, so wäre die Ehe unbedenklich gültig. Er würde dabei für sich anführen können, daß der Gesetzgeber die in §. 36. II. 1. A. L. R. gegebene Erlaubniß doch gewiß nicht heimlich durch §. 435. II. II. ibidem wieder habe zurücknehmen wollen. Eine solche Meinung über den Gesetzgeber wäre eine unwürdige. Ein Geistlicher würde die hier befindliche Lücke der Gesetzgebung, ihrem duldsamen Geiste folgend, wol richtig ausfüllen/ wenn er bei solcher Trauung keinen Anstand' fände. Der ft. 434. II. I. A. L. R. stände ihm dabei nicht entgegen, weil er nur das Uebergreifen in fremde Parochien verhindern will; ein Jude gehört aber zu keiner Parochie. Aber wenn ein Geistlicher in diesem Fall die Trauung ablehnt, so hat er das Gesetz für sich. Er kann dazu nicht gezwungen werden, so lange die Vorschriften, nach welchen er sein Amt verwalten muß, darüber nicht deklarirt sind.

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