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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1840-01-18 · Heft 3 (18.1.1840) · p. Seite 32

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
4 (1840)
Issue
Heft 3 (18.1.1840)
Date
1840-01-18
Page
Seite 32 (sequence 4)
Language
German
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in der ursprünglichen Religion verharrende Theil chie Scheidung nicht beantragt." „Keine fiskalische Station ist berechtigt dagegen einzuschreiten, weil nur der Antrag des bei der ursprünglichen Religion beider Eheleute verharrenden Theils eine Scheidung nach sich ziehen kann. Wenn also in diesem Fall die Ehe zwischen Juden und Christen bis auf Scheidungs-Antrag gesetzlich sortbestehen muß, so giebt dieß ein Zeugniß, daß der Gesetzgeber das Fortbestehen einer Ehe zwischen Juden und Christen nicht für religiös unzulässig ansah. Kann sie aber bestehen, so muß sie auch eingegangen werden können." Sehr interessant ist ferner, was der Verf. Geschichtliches über die Abfassung jenes ersten Paragraphen des A. L. R. heranbringt, und das hier als Curiosum eine Stelle finde. „Uebrigens glaube man nicht, daß die Redaktoren des Landrechts die dem 36 von mir gegebene Auslegung nicht gekannt hätten. Aus Bornemanns systematischer Darstellung des Preuß. Civilrechts Bd. 5. S. 53 ergiebt sich, daß der ungedruckte Entwurf zum Landrecht allerdings die Ehe zwischen Christen und Juden strictissiinis verbis verbot. Demungeachtet wurde, gegen Suarez Ansicht, die heutige Fassung schon in den gedruckten Entwurf ausgenommen. Nachher entstanden neue Debatten darüber, die endlich beseitigt wurden als Suarez selbst, seine Ansicht ändernd, sich für diese Fassung erklärt hatte. Alles wohl erwogen, sagte er, halte ich es fürs Beste, den Paragraphen so zu lassen, wie er ist. Warum will man die Ehen zwischen Juden und Christen so schlechterdings verbieten? In den christlichen Ehegesetzen ist nichts, dem sich eine Jüdin nicht unterwerfen könnte. Findet sie also in der Trauungs-Liturgie keinen Anstoß, so mag sie ein Christ immer heirathen. Erlaubte doch Paulus, daß Christen sich mit Heiden vcrheirathen durften. Nach diesem Votum blieb es bei der jetzigen Fassung der Gesetzstelle." Aus diese Weise scheint es dem Verf. sonnenklar erwiesen, daß das Preußische A. L. R. die Ehe zwischen Juden und Christen durchaus nicht verbietet. Aber allerdings ist dies nur dem Prinzipe nach, wie aber die Praxis? Denn wenn auch oft ein allgemeines Prinzip gültig ist, so ist doch die Praxis an Bedingungen geknüpft, welche die Aus, führung erschweren. Hier öffnet sich das ganze Gebiet streitiger Fragen. Es gilt die Trauung. Die Trauung ist eine kirchliche Verrichtung, und da dürfen denn die Principien des A. L. R. nicht, sondern die der Kirche entscheiden.- Dieser Theil des Aufsatzes des Hrn. Verf. KeM-daher auch den meisten Angriffen Platz, und darum fühle ich mich verpflichtet, ihn ganz hierher zu stellen. „Bornemann meint zwar, ein Jude könne sich dem Trauungsakt mit gutem Gewissen nicht unterwerfen, weil Aeußerungen darin vorkämen, die den Grundsätzen seiner Religion zuwider wären. Ich bestreite, daß solche Aeußerungen nöthig sind. Luthers Katechismus empfiehlt die Kürze: Hans willt du Greten han? und Grete willt du Hansen han? Die Bejahung dieser Fragen und die Wechselung der Ringe in Gegenwart von Zeugen sind rituell das Wesentliche dabei, und das Ritual der Juden stimmt damit überein, wenn auch die Erklärung der Verlobten seitens des Bräutigams mit anderen Worten, Seitens der Braut , blos symbolisch, durch Annahme des Ringes geschieht. Für die Jüdin insbesondere ist also im christlichen Trauungsakt gar nichts Abweichendes, oder gar Gewissenbeschwerendes und Anstößiges. Andererseits bej weisen die Jüdinnen in Frankreich, indem sie sich j mit dem Civilakt begnügen, daß sie zu ihrer Ehe I des Trauhimmels und besonderer Cercmonien nicht bedürfen. Uebrigens wissen auch die Juden ihre Ritualgesetze von den eigentlichen Religionsvorschriften wol zu unterscheiden, und ihre Meinung über den Werth der ersteren ist sehr ungleich. Um so mehr kann es, besonders in einem Staate, in welchem kein Gewissenszwang geduldet wird, dem Juden anheim gestellt bleiben, ob er in dem christlichen Trauakt Anstoß findet." Wird aber ein christlicher Geistlicher Aufgebot und Einsegnung einer solchen Ehe vornehmen können? Das Aufgebot gewiß, denn es hat nicht den Widerspruch der Kirche, sondern den Widerspruch dritter Personen hervorzurufen den Zweck. Aber die Trauung? Ob der katholische Geistliche die Einsegnung vornehmen kann, mag dahin gestellt bleiben; in Frankreich soll es geschehen und aus Belgien ist oben ein Beispiel angeführt. Das Corp. juris canonici aber verbietet die Ehe mit Heiden, Juden und Ketzern. Cave Christiane, sagt das Decretum Gratiani in causa XXVIII., gentili aut Judaeo iiliain tuam tra-

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