Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 4 (1840)
- Issue
- Heft 3 (18.1.1840)
- Date
- 1840-01-18
- Page
- Seite 31 (sequence 3)
- Language
- German
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Schwierigkeiten trifft. §. 36. II. 1. A. L. R. enthält in dieser Beziehung ein Verbot, welches eine bedingte Erlaubniß ist. Er sagt: Ein Christ kann mit solchen Personen keine Heirath schließen, welche nach dert Grundsätzen ihrer Religion, sich den christlichMEhe-Gesetzen zu unterwerfen gehindert sind. Er spricht also von Ehen zwischen Christen und Nichtchristen, und er verbietet sie nicht durchaus, sondern 'nur beschränkt. Ist der Nichtchrist einer solchen Religion zugethan, welche ihn nicht hindert, sich den christlichen Ehegesetzen zu unterwerfen, so steht seiner Ehe mit einem Christen nichts entgegen." Hierauf fragt nun der Vers.: welche sind die christlichen Ehegesetze? Er befragt einige Stellen des Neuen Testaments und Desinitionen des kanonischen Rechts; das Mg. Landrecht erhebt diese zu allgemeinen für Eheleute aller Religionen (§. 173. IL 1. A. L. R.) ,,Gemeinsames Leben, gegenseitige Hülfe, Anhänglichkeit in Noth und Trübsal, vxpletio übidinis, Ausschließlichkeit des geschlechtlichen Umgangs, procreatio sobolis (§. 1. I. c.), und die gemeinsame Pflicht zur Erziehung der Kinder sind He. hauptsächlichsten davon. Außerdem wird dem Mann noch besonders auferlegt, die Frau und ihre Kinder zu ernähren, zu schützen und zu vertreten. Im civilisirten Europa, insbesondere aber in Deutschland, giebt es, wie schon bemerkt, nur Christen und Juden. Das Christenthum ist aus dem Iudenthum hervorgegangen, und die christliche Ehe aus der jüdischen. Der heutige Standpunkt der Gesittung läßt zwischen' einer jüdischen und einer christlichen Ehe durchaus keinen Unterschied gewahren. Wäre dieß nicht der Fall, so hätte das Landrecht unmöglich für Juden und Christen ganz gleiche Ehegesetze ausstellen können. Schon daraus ergiebt sich, daß die jüdische Ehe keine anderen Gesetze hat als die christliche. Nutuum adjutoriuai, expletio libidinis, procreatio sobolis et individua vitae cousuetudo sind Pflichten der jüdischen Eheleute sowol wie der christlichen." Der Vers, befragt hiernach weitläufig die jüdischen Ehegesetze, wie weit sie die Polygamie verstatteten, wobei er erweiset, daß „die Monogamie auch kein Gebot des christlichen Religionsstifters" ist, gesteht aber zuletzt die Unfruchtbarkeit dieser ganzen Streitfrage ein, da das A. L. R. §. 16. II. 1. denselben Grundsatz für Juden und Christen aufstellt: „Ein Mann kann nur Eine Frau, und eine Frau nur Einen Mann zu gleicher Zeit zur Ehe haben." Auch die verschiedenen jüdischen Scheidungsgesetze können kein Hinderniß abgeben, da im ganzen Preußischen Staate keine jüdische Ehe anders getrennt wird, als aus denselben Scheidungsgründen, welche das allgemeine Landrecht auch für Christen aufstellt. Ueber die Frage der Kindererziehung spricht der Vers, sich folgendermaßen aus: „Ein ferneres Bedenken könnte man aus kirchlichem Standpunkt von der Kindererziehung hernehmen, denn ein Jude wird, -seinen Religionsgrundsätzcn nach, die Kinder aus seiner Ehe mit einer Christin als Juden erziehen lassen wollen. Die Kirche, welche die Seligkeit aller ihrer Angehörigen ins Auge faßt, wird ihre Sorgfalt auch auf deren Abkommen erstrecken, und ihnen ein Sakrament ertheilen wollen, ohne welches die Seligkeit nicht möglich ist. Lieber wird sie es sehen, daß ungetanste Christen-Abkömmlinge ungeboren bleiben. Doch haben wir es hier nicht mit der Kirche, sondern mit dem Gesetz zu thun, und das Landrecht stellt ganz allgemein die Erziehung der Kinder in der Religion des Vaters als Regel auf. Das uneheliche von einem christlichen Vater erzeugte Kind einer Jüdin soll freilich in der christlichen Religion erzogen werden, aber man kann diese Vorschrift nicht auf die Kinder einer gültigen Ehe beziehen." Ein ganz besonderes Argument fügt aber der Vers, noch in Folgendem hinzu: „Alle Bedenken jedoch gegen die Ehe eines Juden mit einer Christin verschwinden, sobald man §. 716, II. I. A. L. R. mit zur Beachtung zieht. Er lautet: Insoweit als der Unterschied (der Religion) von Anfang an ein Ehchinderniß ist (§. 36), insofern giebt ein Ehegatte, durch Veränderung seiner bisherigen Religion, dem Andern rechtmäßigen Anlaß auf Scheidung zu klagen. Hienach kann unter der Herrschaft des Landrechts die Ehe zwischen Juden und Christen unbedenklich bestehen. Gesetzt nämlich, daß zwei Personen eine Ehe geschlossen hätten, als sie noch in einer Religion lebten, deren Grundsätze die Unterwerfung unter die christlichen Ehegesetze verhindern; später aber träte einer der Gatten zum Christenthum, so muß die Ehe unangefochten als gültig bestehen bleiben, wenn der