Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1840-01-11 · Heft 2 (11.1.1840) · p. Seite 22

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
4 (1840)
Issue
Heft 2 (11.1.1840)
Date
1840-01-11
Page
Seite 22 (sequence 6)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/3224737-3225119-3225122--02427-3311905
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

22 H. KK So oft israelitisch« Zöglinge die vorschriftmäßige Entlassungsprüfung am Seminar bestehen, wird der Landrabbiner zur Thcilnahme an der Prüfung zugezogen. §. 11. Diese Thcilnahme tritt auch ein bei der Prüfung, welche vor seiner definitiven Anstellung jeder israelitische Lehrer aus Anordnung des Herzog!. Consistoriums zu bestehen hat. §. 12. Desgleichen wird jeder Kantor oder Vorsänger von ihm geprüft, und Jeder, der als Schächter angestellt oder gebraucht werden soll, muß ein Zeugniß von ihm über die erforderlichen Eigenschaften vorweisen. Ohne Genehmigung des Herzog!. Consistoriums darf kein Kantor und kein Schächter angestellt werden. 13. Die Vorsänger und Spnagogendiener mit ihren Gehülfen und Vertretern, so wie alle ein religiöses Geschäft besorgende Personen, wie der Beschneider k. stehen unter seiner Aufsicht. Die Rcchnungsführer des Kirchenvermögens sind schuldig, ihm die Rechnungen zur Einnahme vorzulegen. §. 14. Auch die Privatlehrer und der Privatunterricht stehen unter seiner nächsten Aufsicht, und er hat daraus zu sehen, daß diese nicht ohne die gesetzliche Prüfung des Herzog!. ConsistoriumS angenommen werden. §. 15. Eidesverwarnungen, Trauungen, Consirmation und andere religiöse Handlungen hat der Rabbine auf Erfordern vorzunehmen. Doch dürfen die beiden erster» außer seinem nächsten Bezirk auch von andern dazu geeigneten und berechtigten Personen vorgenommen werden. Bei der Consirmation derjenigen Kinder, welche das allgemein gesetzliche Lebens- und Schulalter haben, wird die Vorbereitung und Prüfung von dem Lehrer, die Einsegnung aber und die Aufnahme in die Gemeinde da, wo der Rabbine gegenwärtig ist, von diesem vorgenommen. Die Consirmation ist allenthalben in der Synagoge, die Entlassung der Kinder aus der Schule jährlich von der ordentlichen Schulbehörde vorzunehmen. §. 16. Ohne Zustimmung des Landrabbiners darf kein ausländischer Rabbinats-Candidat oder sonst eine Person in den Synagogen des Landes predigen und kein auswärtiger Rabbine oder VorsangerMgend eine religiöse Cer^onie verrichten. Besonders ist daraus zu sehen, d^ nicht unter dem Vorwand der Entscheidung auswärtiger Nabbinen Veränderungen in Cultus - und Schulangelegenheiten vorgenommen werden. §. 17. Ueber die an ihn ergehenden religiösen Anfragen und die von ihm darauf gegebene Entscheidung hat er ein besonderes Buch zu führen und dieses von Zeit zu Zeit den Oberbehörden vorzulegen. 18. Sein Wirken zur religiös-sittlichen und bürgerlichen Veredlung seiner Glaubensgenossen hat der Landrabbine besonders durch sein Beispiel zu unterstützen, und in allen Beziehungen seinen Anvertrautcn als Muster vorzugehen. §. 19. Nebengeschäfte außer seinem Anite zu übernehmen, ist ihm nicht gestattet. §. 20. Alle ordentlichen Amtsgeschäste, wohin auch seine Reisen gehören, hat der Landrabbine ohne besondere Vergütung zu verrichten. Nur Reisen und Geschäfte, welche besonders verlangt werden, sind ihm von den betreffenden Gemeinden oder Personen zu vcrgüchn. J§jpi. Die gegenwärtige Instruction soll auch allWksraelitischen Gemeinden des Landes zur Nachachtung zugefertigt und auf deren genaue Befolgung von den Gemeinde-Vorstehern, so weit es sie angeht, gesehen werden. Meiningen, 30. Dez. sPrivatmitth.) Sie werden aus den Ihnen wahrscheinlich zugckommeneN Instruktionen unsrer Landesregierung bereits ersehen haben, daß diese allerdings den Principien des gemäßigten und ruhigen Fortschritts huldigt, und somit dem Beispiele eines Nachbarlandes durchaus nicht folgt. Ich frage aber, welches auf dem Gebiete des Geistes für die Masse die rechte Reform sein kann, wenn nicht die stufenmäßige und sich entwickelnde? Es wird uns in jenen Instruktionen kein Riegel vorgeschoben, weiter zu schreiten mit der Zeit und mit den Bedürfnissen, die wesentlichsten Stücke des modernen Kultus, Predigt und Konfirmation, sind bereits ausgenommen, und so ist allerdings unsre Aussicht hell und klar, ohne Aufregung, Spaltung und Widerwillen, auf dem religiösen Gebiete das Unleidste, fürchten zu müssen. Die Geister der Massen lassen sich einmal nicht wie Kinderbälle ausheben und davontragenz der wahre Menschenfreund trägt daher seine Entwürfe lang im Busen, wirkt emsig und mit Anstrengung auf die Gemüthcr, bis seine Früchte,

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.