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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1840-01-11 · Heft 2 (11.1.1840) · p. Seite 21

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
4 (1840)
Issue
Heft 2 (11.1.1840)
Date
1840-01-11
Page
Seite 21 (sequence 5)
Language
German
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21 lichkcit zu befördern, die religiösen und kirchlichen Einrichtungen und Gebräuche nach dem Wesen der mosaischen Religion und dem Bedürfniß der Zeit zu leiten und zu heben, die in dem Cultus, in der Synagoge und dem Religionsunterricht herrschenden Mißbräuche, alles Außerwesentliche und Anstößige zu entfernen. §. 2. Wie der Ortsrabbincr zunächst unter dem Kirchen- und Schulenamt des Bezirks, zu welchem sein Aufenthaltsort gehört, steht, so steht er als Landrabbiner unter der obern Kirchen- und Schulenbehörde des Landes, welche die kirchlichen Angelegenheiten der Juden mit seiner Zuziehung besorgt, ist dieser für sein ganzes Wirken verantwortlich, und darf ohne deren Genehmigung keine wesentlichen Veränderungen und Anordnungen vornehmen. §. 3. Wie man von ihm selbst gewissenhafte Treue gegen den Landesherrn und die Obrigkeit und pünktlichen Gehorsam gegen deren Anordnungen erwartet, so hat er dazu auch die-Hm anvertrauten Gemeinden anzuweisen und anzußalten. Md §. 4. Der Landrabbiner ist als der or^Uche Geistliche und -'Seelsorger sämmtlicher israelischer Gemeinden des Landes zu betrachten, an den sie sich in allen kirchlichen und religiösen Angelegenheiten, wenn sie des Rathes oder der Dienste eines Rabbiners bedürfen, zu wenden haben. §. 5. An dem Orte seines Aufenthalts hat er die Leitung des Gottesdienstes, und der Vorsänger und Schächter steht zunächst unter seiner Aufsicht. Er hat in der Regel alle 14 Tage und an jedem großen Feste einen deutschen Vortrag in der Synagoge zu halten, und hat dieses als einen wesentlichen Theil seines Berufes zu betrachten. Bon Zeit zu Zeit hat er auch mit der erwachsenen Jugend Katechisationen zu halten. §. 6. Die übrigen israelitischen Gemeinden des Landes hat er das Jahr wenigstens einmal zu besuchen und dabei den Gottesdienst und die Predigt abzuhalten, die Schule und besonders den Religionsunterricht zu untersuchen, über das religiöse und kirchliche Leben der Gemeinde Erkundigung einzuziehen, über die bemerkten Mängel mit dem Kirchen- und Schulvorstand der Gemeinde Rücksprache zu nehmen, seine Bemerkungen und Wünsche ihr mitzutheilen, ein Protokoll darüber aufzunehmen, und dieses sodann nach Befinden entweder sofort mit Bericht an das Herzog!. Konsistorium einzusenden oder dem im Januar jedes Jahres zu erstattenden Jahresbericht beizufügen. §. 7. Außer diesem regelmäßigen Jahresbesuch hat er sich, so oft es wegen einer besondern Feier oder Handlung, welche einen Rabbiner erfordert, nöthig ist, zu einer Gemeinde, jedoch dann auf deren Kosten, zu verfügen, und dabei zugleich den Gottesdienst und die Schule zu besuchen. Ueberhaupt wird er aber mit sämmtlichen Gemeinden in genauer Verbindung zu bleiben suchen, um auf kirchliches oder religiöses Leben fortwährend einwirken zu können. §. 8. Bei allen Gemeinden hat sich der Landrabbiner die Verbesserung des Gottesdienstes und der Liturgie und insbesondere die allmälige Herbeiführung einer den Bedürfnissen der Zeit angemessenen, alle Mißbräuche beseitigenden, einheitlichen Anordnung des israelitischen Gottesdienstes angelegen sein zu lassen. Namentlich hat er die Gebete und die biblischen Abschnitte zu dem Gebrauche bei dem Gottesdienst an den Sabbaten, Feiertagen und in den Wochen-Betstunden mit Berücksichtigung der 'bisher üblichen Liturgie zu bezeichnen und die Vorbeter demgemäß zu instruiren. Auch hat er darauf hinzuwirken, daß der Gottesdienst und die Gebete immer mehr in deutscher Sprache gehalten, und wo noch hebräische Gebete im Gebrauche sind, diese erklärt und verstanden werden, daß in allen Synagogen ein ordentlicher Chorgesang cingeführt und die Gebete und Bibelabschnitte immer weniger abgesungen, sondern gesprochen und auf eine würdige und erbauliche Weise vorgetragen werden, und daß überhaupt aus dem Gottesdienste alles Unschickliche, z. B. die Versteigerung, störendes Geräusch rc. entfernt werde. §. 9. Als ein Haupttheil seines Berufes ist die Aufsicht über den Religionsunterricht in den israelitischen Schulen zu betrachten. Er hat daraus zu achten, daß dieser nicht bloß im Unterricht in der hebräischen Sprache und Uebersetzung des Pentateuchs bestehe, sondern daß ein gründlicher und wahrhafter Religionsunterricht nach einem guten Lehrbuche erlheilt, biblische.Geschichte gelehrt, in den deutschen Bibeln gelesen, die Gebete erklärt und der Unterricht nt|i Gesang begonnen werde. Die rabbinisch-theologjschen Gegenstände» Md dem Lehrplane der gewöhnlichen VolksHulch auMschließen.

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