Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 4 (1840)
- Issue
- Heft 2 (11.1.1840)
- Date
- 1840-01-11
- Page
- Seite 20 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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20 zel war schwarz dekorirt, und noch manches Emblem der Trauer angebracht. Der zahlreiche Besuch dieses Gottesdienstes zeigte, daß das Andenken des Verewigten in den Herzen Bestand gewonnen. Zugleich wurde, auf Anordnung der hohen König!. Regierung, die Aufhängung der Denkmünze und Orden des vor Kurzem hier verstorbenen Ritters des eisernen Kreuzes, Herrn Ludwig Philippson, in der Synagoge, begleitet von einigen angemeßncn Worten, bewerkstelligt. Berlin, 25. Dez. Die Augsb. Allg. Zeit, enthält in No. 356 einen mindestens sonderbaren Artikel von hier aus über jüdische Angelegenheiten. Verfasser desselben ist, dem Zeichen nach, der obstruse Berichterstatter über die Pofener Angelegenheit. Zuerst bemerkt er, daß die Ertheilung des Bürgerrechts an Dr. Geiger beifällig ausgenommen ^vwcdM, .Paß „einige Aenderungen in den rechtlichenMchältnissen der Juden in Preußen bevorstehen sollen, mindestens ' darüber im Stgatsrathe verhandelt werde," (wie oft ist dies nun schon als Gerücht verbreitet worden!) und daß man im Allgemeinen der Emancipation geneigt Hi. Hierauf weist er hin, wo die Juden emancipirt wurden, da bekennten sie sich weit häufiger . zum Christenthume, und deutet auf Frankreich hin. Der Referent sieht nun aber hierin ganz falsch. Nicht die Emancipation ist es, sondern der die europäische Gesellschaft durchdringende religiöse Jndifferentismus, welcher mit der Annäherung an die Gesellschaft, auch einen Theil Juden ihre Religion leicht und leichtsinnig aufgeben läßt, ein Umstand, der weder dem eigentlichen Christenthume noch dem Judenthume Heil schafft. Dieser religiöse Jndifferentismus, der in Frankreich als alter Krebsschaden erkannt ist, mag wol auch da mehrere Israeliten ihrem Glauben entführen. Es hat dies aber mit der Emancipation gar nichts zu thun, man müßte denn diese, wie es den Pietisten freilich beliebt, auf den religiösen Jndifferentismus zurückführen wollen, was aber wahrlich allen Religionen keine Ehre machen würde. Die Geschichte lehrt übrigens, daß die Entfernung einzelner Glieder dem Juden» thume eher zur Jntensirung, als zur Auflösung gereichte, denn allerdings ist das Judenthum, feiner frühesten Anlage gemäß, eine religiöse GestaltmDD die nur lebenskräftige Mitglieder gebrauchen famf mit leeren Scheinmenschen aber nichts anzufangen weiß!-Dem Res. beliebt es alsdann, einen Seitenblick auf die Juden in Ungarn zu werfen, und ex abrupto auf Kasimir von Polen zu kommen, dessen Geschichte er, wahrscheinlich durch die von uns mitgetheilte „Esterka" darauf gebracht, erzählt, und nun eine gleiche Gestaltung in Ungarn befürchtet. Wir müssen ihm diese Befürchtung selbst überlassen, da wir uns nicht darin finden können, wie das ehemalige Polen unter Kasimir mit dem heutigen Ungarn zusammenzustellen sei. Rußland. Petersburg, 14.Dez. (Hamb. Corresp.) Diejenigen Hebräer-Familien in den westlichen Gouvernements des Reichs, welche in ganzen und ungetheilten Familien dem Landbau sich widmen und als Ackerbauer, große oder kleine Landgemeinden von 50 bis 8V Köpfen stark, sich auf den durch Kauf acquirirten, oder Pacht zu bestimmten Fristen übernommenen KrÄWldereien ansiedeln, sollen auf 50JMMder RekruttMBerpflichtung enthoben bleiben. VU Deutschlands^ Hildburghausen, 26. Dez. (Privatmitth.) Sie empfangen hierbei die so eben von der hohen Lan^^egierung den Gemeinden des Landes zuge- ^rtigte Dienst-Instruction für den provisorischen ^andrabbinen des ganzen Herzogthums. Dienst-Instruction für den provisorischen Laudrabbiner des Herzogthums S. Meiningen. Um in dem Gottesdienst und dem Religionsunterrichte der in dem Herzogthum Meiningen sich aufhaltenden Israeliten Ordnung und Einheit herzustellen und dadurch auf die sittlich-religiöse und bürgerliche Verbesserung der Juden einzuwirken, ist beschlossen worden, dem zu Walldorf angestellten Ortsrabbinen bis auf weitere Anordnung und versuchsweise die Geschäfte eines Landrabbiners zu übertragen, und wird in dieser Hinsicht Folgendes bestimmt. 1 §. I. Der Landrabbiner hat die nächste Aufsicht über die gesammte jüdische Religionsübung zu führen, wozu die öffentlichen religiösen Verrichtungen, die gottesdienstlichen Gebräuche und Anordnungen, die Einrichtung und Disciplin der Synagoge, der Unterricht der Jugend in der Religion gehört. Er soll sich angelegen sein lassen, Religiosität und Sitt-