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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1838-12-15 · Heft 150 (15.12.1838) · p. Seite 605

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
2 (1838)
Issue
Heft 150 (15.12.1838)
Date
1838-12-15
Page
Seite 605 (sequence 3)
Language
German
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605 in die Staats-Kaffen fließen und demnach, dem Standesherren entzogen werden? Die Beantwortung der Frage ergiebt sich von selbst, man darf nur den Judenschutzbrief vom 2. Juli 1806 lesen. Schon die Eingangsworte in diesen Schutzbrief klären das Verhältniß auf, in welchem das Fürstenhaus Wallerstein zu den in dem Gebiete desselben wohnenden Juden stand, es war kein anderes, als das Verhältniß des Schutzherrn zu seinen Unterthanen, das Verhältniß der Botmäßigkeit und Unterthänigkeit, in welchem die Juden zu dem F. Hause Wallerstein als ihrem Schutzherrn und Gebieter sich befanden. Und was ist nun die Natur der streitigen Abgaben? Sind sie ein Ausfluß der Grundunterthänigkeit? Nein! sie sind nichts anderes, als persönliche Abgabe, die sich aus der Unterthänigkeit herleiten, in welcher die Juden, als solche, nicht als Grundhalden, zum F. Haus Wallerstein standen, sie sind Judenschatzungen. Gerade aber diese sind es, welche die oben .angeführten Gesetze für solche Abgaben erklären, zu deren Erhebung die Standesherren fernerhin kein Recht mehr haben. Es erscheint überflüssig, die einzelnen Abgaben, die in der Klagschrift vom 2. März 1828 aufgeführt sind, durchzugehen und die Natur jeder einzelnen zu prüfen, sie beruhen sämmtlich nicht auf der Grundunterthänigkeit, was sich sowol aus dem Inhalt deS Schutzbriefes ergiebt, als auch aus der Geschichte, indem sich nirgend findet, daß Juden im' Grundherrlichkeitsverbande mit christlichen Gutsherren gestanden seien. Vielmehr fließen sammt- Liche Abgaben auS dem reinen Unterthansverbande, in welchem die Juden in dem Gebiete des Fürstenhauses Oettingen Wallerstein mit demselben standen; nur bei dem in der Klage angeführten Begräbnißgelde findet eine Ausnahme statt. Denn da der Klägernde Theil in seinen Schriften nicht behauptet hat, daß das Begräbnißgeld eine Grundabgabe nicht sei — eS nicht für die Einräumung eines dem Fürstenhause Oettingen Wallerstein gehörigen Grundstückes als Begräbnißplatz für die Juden in dem Gebiet des Letztem sei, so bleibt eS noch zweifelhaft, welchen Charakter dieses Begräbnißgeld an sich trage — den eines grundherrlichen oder den eines persönlichen, aus dem UnterthanSverband fließenden Abgabe, weshalb nun da auch der beklagte Theil im Besitz dieser Abgabe sich befindet, der klagende Lheil angebrachtermaffen damit abgewiesen werden muß. Die K. Declaration vom Jahre 1807 bestimmt nun aber Seite 481 im Regierungsblatt von 1807, daß alle aus dem UnterthanSverbanbe zeither entrichteten oder künftig zu entrichtenden Abgaben und Landessteuern in die Staatskaffa fließen sollen, und somit kann kein Zweifel mehr obwalten, daß das Fürstenhaus zur Erhebung der genannten Abgaben nicht mehr berechtigt sei. Für den Fall aber, daß das Unterthansverhältniß nicht klar auSzumitteln wäre, führt die Declaration noch zwei Momente an, woran man erkennen soll, ob bestrittene Abgaben noch ferner den Standesherrn verbleiben oder ob sie in die Staatskaffa fließen sollen: Wenn nämlich die Abgaben zeither in die Landessteuerkaffa der jetzigen Standesherren geliefert, oder wenn sie nach Simplis ausgeschrieben oder zugelegt und zu Landesbedürfniffen verwendet wurden, sollten sie jetzt in die Staatskaffa fließen und die Standesherren kein Recht zur Erhebung derselben mehr haben. Wenn nun das Verhältniß, in welchem die Juden von Harburg zu dem Fürstenhaus Oettingen Wallerstein standen und somit auch die Natur der streitigen Abgaben nicht schon aus dem Inhalte des Schutzbriefes überhaupt erhellt, so würden dieselben doch zu erkennen sein. Unzweifelhaft ist eS nämlich, (weil eS ausdrücklich in dem Schutzbrief vorkommt) daß die streitigen Abgaben in die Steuerkaffa deS Fürstenhauses bisher geflossen sind, und dieses ist aber eines von den eben angeführten Momenten, woran man die Natur der streitigen Abgaben erkennen kann. Da übrigens die Natur der streitigen Abgaben ganz unzweifelhaft aus dem Schutzbrief vom Jahre 1806 hervorgehet, und noch, überdies ein Moment von den oben angegebenen in dem vorliegenden Falle vorhanden ist, so ist es ganz irrelevant und überflüssig, auch noch das andere Moment aufzusuchen. Aber nicht blos die angeführte Stelle der Declaration vom Jahre 1807 beweist die Unrechtmäßigkeit der geforderten Abgaben, sondern diese geht auch aus der folgenden Stelle (Nr. 2. l. c.) deutlich hervor: „in die Kategorie solcher (d. h. jetzt in die Staatskaffa fließenden öffentlichen Abgaben) gehören nicht nur die direkten, sondern auch alle indirekten und persönlichen Steuern, die Stempeltaxen, Judenschatzungen, Accise, Umgeld u. s. w.:" denn nach dem bisher Gesagten .ist doch so viel klar, daß die streitigen Abgaben rein persönlich, daß sie nichts als Judenschatzungen sind. Das Edikt, die staatsrechtlichen Verhältniffe der vormals reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren betreffend, bezieht sich bei. der Bestimmung, welche Gefälle fernerhin den Staatsherren verbleiben, und welche ihnen entzogen werden sollten, lediglich auf die: Declaration vom Jahre 1807 und eben dieses ist mit der Bundesakte der Fall, die die angeführte Declaration für dieBasis der staatsrechtlichen Verhältniffe der Standeöherren im ganzen deutschen Bunde erklärt hat. Unnöthig erscheint es, noch tiefer in diesen Gegenstand einzugehen, da sich schon aus dem bisherigen die Unrechtmäßigkeit der fraglichen Abgaben, mit Ausnahme der in der Klagschrift angegebenen Abgabe „Begräbnißgeld genannt" zur Genüge ergiebt, und es ist daher dahin zu erkennen, daß das Fürstenhaus Oettingen Wallerstein das Recht nicht habe, die in der Klage vom 28. März 1828 angeführten Abgaben (wovon dasselbe auf eine nämliche, auf das Receptionsgeld von jährl. F. 20 bereits freiwillig verzichtet hat) mit Ausnahme des Begräbnißgeldes, hinsichtlich welcher Abgabe der klagende Theil mit der Klage angebrachter Massen abgewiesen werden muß, fernerhin zu erheben, und daß somit auch die Judengemeinde zu Harburg und deren einzelne in der Klageschrift genannte Mitglieder nicht mehr schuldig seien, diese Abgaben, mit Ausnahme des Begräbniß-Geldes, an das Fürstenhaus Oettingen Wallerstein zu entrichten; endlich sämmtliche Kosten deS Prozesses zu compensiren seien. Ansbach, den 9. Nov. 1831. Königl. Appellationsgericht für den Rezatkreis v. Feuerbach, Prsk. (L. S.) SiebenkeeS. (Die zweite Beilage in nächster Woche.)

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