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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1838-12-15 · Heft 150 (15.12.1838) · p. Seite 604

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
2 (1838)
Issue
Heft 150 (15.12.1838)
Date
1838-12-15
Page
Seite 604 (sequence 2)
Language
German
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604 schütternd auf mich wirken. Hier ist ein alter, schwacher Mann, aller Mittel entblößt, und beraubt der Hülfsquellen, die ihm sonst seinen Unterhalt verschafften, von ihm verlangt man nun 84 fl. und zukünftig jährlich 12 fl.; wovon soll er sie leisten, der mit einem siechen Körper und nur einem Auge kaum sich und seiner alten Gattin, der Gefährtin seiner Leiden, ein kümmerliches Leben zu fristen vermag? Woher soll die hütflose Wittwe, mit ihren unglücklichen Waisen, hart genug von des Augenblickes Sorgen gedrängt, es erschwingen? Und demnach sind viele andre, ähnliche Unglückliche noch weit besser daran, als jene, die in frühem Jahren emsig einen kleinen Sparpfennig für den Winter ihres Lebens zusammengetragen haben, und denselben nun hingeben müssen. Es ist wahrlich ein großes Elend durch diesen Umstand über den Mittelstand der hiesigen Gemeinde gekommen; er liegt hart darnieder!" — — In derselben Gemeinde hat sich in neuerer Zeit durch Mitwirkung einiger jungen Leute und die Unterstützung mehrerer Gemeindemitglieder ein Synagogenchor gebildet, der ein sehr erfreuliches Resultat liefert, und die Andacht beim Gottesdienste um vieles erhöht. B ei la ge Nr. 1. U r t h e i l. Im Namen Seiner Majestät des Königs von Baiern erkennt daö K. Appellationsgericht für den Rezatkreis in Sachen der Judenschaft zu Harburg und der einzelnen Mitglieder derselben gegen das Fürstenthum Oettingen-Wallerstein, wider rechtliche Gefällenhebung betreffend, anmit zu Recht: Daß daö Fürstenhaus Oettingen Wallerstein das Recht nicht habe, die in der Klage de präs. I. Mai 1828 angeführten Abgaben, mit Ausnahme des Begräbnißgeldes, hinsichtlich welcher Abgabe die Klage angebrachtermaßen abgewiescn wird, fernerhin zu erheben, somit der klagende Theil nicht mehr schuldig sei, jene Abgaben an den beklagten Theil zu entrichten, es übrigens auch bei der letzteren Verzichtleistung auf das Receptionsgeld .von F. 20 jährlich sein Bewenden habe. Die Kosten werden compenstrt. B. R. w. Entscheidungs-Gründe. Es sind hier nicht Thatsachen unter den Partheien streitig, sondern der ganze Streit beruht auf rein rechtlichem, namentlich staatsrechtlichem Grunde, somit ist auch, weder der einen noch der andern Parthei dieser Streitsache ein Beweis aufzulegen, sondern der Streit nach den vorliegenden Gesetzen sogleich definitiv zu entscheiden. Die quaestio decidenda ist: Sind die streitigen Abgaben von der Art, daß das Fürstenhaus Oettingen-Wallerstein noch ferner zu fordern berechtiget, die Judengemeinde zu Harburg und ihre einzelnen Mitglieder noch ferner zu bezahlen verpflichtet sind? Die Entscheidung derselben beruht lediglich auf einer richtigen Anwendung der bestehenden Staatsgrundsätze über die staatsrechtlichen Verhältniffe der ehemals reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren auf den gegenwärtigen Fall, namentlich auf der Grundlage deflelben, auf den Schutzbrief, den das F. Haus am 28. Juli 1806, also noch zur Zeit wenigstens des Mischen Besitzes der Souveränität, den in seinem Gebiete sich befindenden Judengemeinden und namentlich der Judengemeinde zu Harburg und ihren einzelnen Mitgliedern auf 9 Jahre ausgestellt hat. Die Gesetze nun, die bei der Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites zur Anwendung kommen, sind: 1) die K. Declaration vom Jahre 1807, enthalten im Regierungsblatt von 1807, Seite 465, und 2) daö Edikt, die Staatsrechtlichen Verhältniffe der vormals reichsständischen Fürsten, Grafen und Herrn^betreffend, Beilage IV. zur V. U., enthalten im Gesetzblatte von 1808. Seite 189. Was nun zuerst die Declaration vom Jahre 1807 betrifft, so stellt diese hinsichtlich der Gefälle und Abgaben, die den unterworfenen Reichsständen noch fernerhin verbleiben, und welche in die StaatSkassa fließen sollen, folgende Grundsätze auf: l.it. H. Seite 481 No. 1 und 2. „Alle aus dem Unterthansverbande zeither entrichteten oder künftig zu entrichtenden Abgaben und Landessteuern fließen in unsere StaatSkassa; dergleichen Abgaben sind als Landessteuern für den Souverän in Anspruch zu nehmen: a) wenn sie in der Landessteuerkaffe zeither geliefert worden b) wenn sie - nach simplis Massen ausgeschrieben, oder umgelegt bald in höhern bald in niedern Quantis erhoben, verrechnet und zu Landesbedürfnissen verwendet werden. Alle Abgaben, wozu die Bewilligung des ehemaligen Reichssouvrains erforderlich war, oder die nach der vormaligen deutschen Verfaffung nur erhoben werden durften zur Bestreitung der Bedürfnisse deS Landes und der Regierung, gehören dem Souverain." „In die Kathegorie solcher öffentlichen Abgaben gehören nicht nur die directen, sondern auchalle persönlichen und indireeten Steuern, die Stempeltaxen, die Judenschatzungen, Accise, Um? geld u. s. w. „Alle Abgaben, welche, wie grundherrliche Zinse, in einem beständig unveränderlichen Quanto entrichtet werden, verbleiben den mediatisirten Fürsten und Grafen, sollen aber künftig unter der Rubrik von grundherrlichen Abgaben, und nicht von Steuernvorgetrage» werden. Treffen aber dergleichen Abgaben die oben angezeigten Eharacter wahrer Steuer ein, so find sie, wie alle übrigen in unfern Caffen einzuziehen." Die Beilage IV. zur V. Urkunde bestimmt im § 49 folgendes: „Dem Standesherren verbleiben alle aus ihrem Eigenthumsrechte herrührenden Einkünfte rc. ferner alle aus der Gutsherrlichkeit entspringenden Renten und Nutzungen, mit Ausnahme der aus persönlicher Leibeigenschaft herrührenden und gesetzlich aufgehobenen Gefälle." §. 52 ibidem. „In Ansehung der sämmtlichen landesherrlichen Gefälle bleibt es bei den Bestimmungen der Declaration vom Jahr 1807, nach den bisher beobachteten Entschädigungsnormen." Diese gesetzlichen Normen sind die Basis der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit der streitigen Abgaben: Und es fragt sich jetzt nur, in welche Claffe von Abgaben diese gehören, ob unter diejenigen, welche den Standesherren auch fernerhin verbleiben, oder unter die Klasse der Abgaben, welche

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