Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 2 (1838)
- Issue
- Heft 150 (15.12.1838)
- Date
- 1838-12-15
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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ii. z°-rg°»g. Allgemeine sr». 150. Zeitung des Zudcnthums. Ein unpattheiifches Organ für alles jüdische Interesse. (Mit König». Sächsischer allergnädigster Cottcessron.) Leipzig, den 15. December 1834. Zeitungsnachrichten. München, 20. Nov. (Privatmitth.). Ich würde Ihnen die im Folgenden enthaltene Nachricht schon langst mitgerheilt haben, wäre es mir nicht darum zu thun gewesen, Ihnen die Sache, durch Urkunden belegt, so ausführlich, als nur'immer möglich, mittheilen, und so die Sachlage in ihrer vollen Bedeutung erkennen zu können. Die Ihnen jüngst zugekommene Nachricht aus Würzburg, die Forderung von 2400 fl. des Fiskus an die Juden ln Untersranken betreffend, bestimmte mich überdieß die in vorliegendem, ähnlichen Falle ausgesprochenen Entscheidungsgründe des königl. Oberappellationsgerichtes den dort Betheiligten zum allenfalsigen Gebrauche hiemit mitzutheilen und kund zu thun. Ein dritter Grund endlich, der mich vorerst die Bekanntwerdung mit den treffenden Akten wünschen ließ, war der, daß ich in Sachen von so hohem und wichtigem Belange, drrcch voreilige Nachrichten nicht gegen eine der treffenden Behörden verstoßen, sondern lieber erst abwarten wollte, bis ich durch genaue Kenntniß des vorliegenden Falles Ihnen unparteiisch und unbefangen diesen Gegenstand würde mittheilen können. Denn das ausgesprochene Recht fordert gebührende Anerkennung und Erwägung, selbst wenn die Folgen des gefällten Urtheils uns noch so herbe und bitter erscheinen. Und nun zur Sache. Es war am 28. Marz 1828, an welchem Tage die Gemeinde Haarburg, im jetzigen Schwaben und Neuburg gelegen, klagend gegen den Fürsten von Wallerstein auftrat, und die ihm bisher entrichteten Steuern ferner zu bezahlen weigerte. Mit dieser Steuer hat es nun folgende Bewandtniß, nach Ansicht der Klager. Zur Zeit, da dieser Fürst noch Souverakn war, standen die Juden im Fürstenthume Wallerstein in einem Schutzverbande, und die gegenseitigen Verbindlichkeiten waren in einem sogenannten Schuhbriefe festgesetzt, den der Fürst immer auf zehn oder fünfzehn Jahren ertheilte, und dessen Erneuerung immer 3—4000 fl. kostete. Die Juden genoffen dafür viele Freiheiten und Privilegien; es war ihnen dafür, z. B. der Güterhandel gestattet; sie hatten von ihren besessenen Gütern einen bedeutend geringern Handlohn, als die andern Unterthanen, zu leisten rc. und aus Rücksicht hiefür .übernahmen sie auch noch folgende Lasten: Ein jedes Gemeindeglied zahlte nämlich alljährlich 12 fl. Schutzgeld, und die ganze Gemeinde hatte einen gewissen Beitrag für Armen-, Klepper- und Gansegeld zu entrichten, worüber Näheres aus den beiliegenden Erkenntnissen zu ersehen ist. Als nun der Fürst mediatisirt wurde, konnte er die früher genossenen Begünstigungen nicht mehr seinen jüdischen Unterthanen gestalten. Nichts desto weniger hatten dieselben, wie früher, fortwährend ihre Abgaben an das fürstliche Watlersteinsche Haus zu entrichten. Nur mit dem Unterschiede, daß das Unvermögen einiger Juden den Fürsten nöthigte, sie von der bestimmten Abgabe von 12 fl. aus den Schutzgulden herabzusetzen, dafür aber die Steuer der Bemittelten, von 12 fl. auf 15 fl. zu erhöhen, welche 3 fl. man den Beitrag nannte. So mußte auch außer den obenerwähnten Steuern ein Begrabnißgeld entrichtet werden, welche Abgabe bei dem Tode eines Erwachsenen 1 fl., bei dem Tode eines Kleinern 30 Kr. betrug. Gegen diese Belastung requirirte nun die Gemeinde bei dem königl. Appellationsgerichte zu Ansbach, indem sie diese Steuer sich zu zahlen weigerte, da sie theils als Remuneration für die genossenen Privilegien, theils, wie z. B. das Begrabnißgeld, dieselbe als eine Art Leibeigenschaftsgeld, dasselbe entrichtet zu haben glaubte. De dato 9. Nov. 1831 entschied nun das königl. Appellationsgericht zu Gunsten der Juden, mit Ausnahme des Begräbnißgeldes, in welcher Hinsicht die Juden mit ihrer Klage angebrachter Massen abgewiesen wurden, wie Sie aus beiliegendem Erkenntnisse ersehen werden. S. die Beilage Ro. 1. Gegen dieses Erkenntniß recurrirte nun das Wallersteinsche Fürstenhaus, so wie auch die Gemeinde Haarburg eine Berufung in Hinsicht des Begräbnißgeldes bei dem königl. Oberappellationsgerichte einreichte. Allein diese höchste Behörde des Königreichs entschied zu Gunsten des Fürstenhauses, verwarf das Unheil der frühem Instanz, wie Sie aus beiliegendem Erkenntnisse ersehen. S. die Beilage No. 2. Der Uebelstano aber der hieraus entstand, ist nicht der, daß nach den neuerdings festgestellten Rechten nur die Fortzahlung der frühem Steuer angeordnet ist, sondern sehr hart drückt auf den Mittelstand die Berichtigung der seit dem Beginne des Prozesses unterlassenen Bezahlung der treffenden Abgaben, besonders da das Fürstenhaus, gereizt durch die Weigerung seiner jüdischen Unterthanen, dem h. Rent? amte gleich anfangs das Verzeichniß der Restanten übergab, mit dem Aufträge, strengstens verfahren, und denselben zu eröffnen, daß man sich jedes Gesuch um Erlaß verbete. „Diesem Befehle, berichtet mir ein Freund von dort, wird von Seiten der Behörde strengstens Folge geleistet, und in Folge deffen stellen sich hier täglich Scenen ein, die er-