Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 2 (1838)
- Issue
- Heft 148 (11.12.1838)
- Date
- 1838-12-11
- Page
- Seite 597 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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597 wohlverstandenes Interesse gebietet * bei Sr. Majestät dem Könige die allerunterthänigste Petition einzugeben, daß die Ausschließung der Juden von der Wählbarkeit aufgehoben rverden möge. Der königliche Commissarius bemerkte, so wie er früher sich nicht darauf eintassen wollte, was vornehmlich die eigentliche Realität der Sache ausmacht, nämlich ob im Glauben oder Ln der Denkungsart der Juden etwas ist, welches verhindern könnte, sie mit vollem Vertrauen der Rathsertheilung theilhaftig werden zu lassen, die der König den Ständen anvertraut hat, so gedenkt er auch jetzt nicht darauf einzugehen. Er will blos in Verbindung mit dem, was er früher als Beweis entwickelt hat, daß es keine grundlose Zurücksetzung sei, wenn die Verordnung vom 15. Mai 1834 ihnen jenes Recht nicht beilegte, noch ein Paar Worte auf Anlaß der immer vorkommenden Behauptung äußern, daß schon die Gerechrigkeit den Bekennern der mosaischen Religion Anspruch auf das mehrerwähnte Recht gibt. Wenn die Bekenner dieser Religion solchen Beschränkungen der persönlichen Freiheit unterworfen wären, oder von Seiten des Oeffentlichen mit solcher Geringschätzung behandelt würden, wie Ln mehreren andern Landern, oder wenn sie nicht vollen und gleichen Schutz mit allen übrigen Bürgern des Staates genössen, oder wenn sie ausgeschlossen wären vom Besitz des Eigenthums oder Betreibung irgend welches gesetzlichen Nahrungsweges, dann wäre sicherlich Grund über Ungerechtigkeit zu klagen. Sie haben aber hier den vollen Genuß aller Menschenrechte und aller allgemeinen Bürgerrechte; hier handelt es sich allein um ein politisches Recht, das seiner Natur nach nicht allen zukommen kann, die sonst im Besitz voller passiver Bürgerrechte sind, sondern gewisse besondere Garantien voraussetzt. Diese Garantien müssen nothwendig in gewissen äußeren Eigenschaften gesucht werden, und es wird sich oft zutragen, daß manches Individuum, das an und für sich noch so würdig wäre, ein solches Recht zn genießen, davon ausgeschlossen ist, weit die äußern Eigenschaften fehlen, woran es geknüpft ist. Eine solche Garantie ist nach unsern Ständeverocdnungen in den Besitz des Eigenthums gesetzt, und es war der Natur der Sache nach durchaus nothwendig, sie darin oder doch in andern äußeren Eigenschaften zu suchen, welche den ganz Ungebildeten oder Unvermögenden ausschlössen. Jeder, der kein solches Eigenthum besitzt, wie das Gesetz es fordert, muß sich in den Verlust jenes Rechts finden, so geschickt er sonst auch zu dessen Ausübung sein könnte, und obgleich ec wvl von Seiten des Vermögens mehr als Mancher dazu qualificirt wäre, der ein solches Grundstück besitzt. Eine zroeite Garantie hat die Anordnung in dem Bekenntniß der christlichen Religion gesucht. Dieses stimmt mit dem überein, was in so gut wie allen Staaten, die eine Staatsreligion haben, festgesetzt ist, in welcher Hinsicht Commissarius wiederholen will, daß, was das Grundgesetz für die Niederlande in diesem Betreff enthält, seinen Ursprung von der frühem Einverleibung mit Frankreich hat, und daß es begreiflich ist, daß man bei der Abfassung jenes Grundgesetzes den Mosaiten ein Recht nicht gern nehmen wollte, in dessen Besitz sie so lange gewesen waren. Es scheint auch an sich selbst natürlich, daß ein christliches Volk in der christlichen Religion einen Bürgen für die rechte staatsbürgerliche Gesinnung erkennt, den es in einem andern Glauben nicht finden kann. Wenn auch dieser eine mit dem christlichen übereinstimmende Sittenlehre aufnimmt, so kann man doch wol mit Fug annehmen, daß dieselbe in der christlichen Religion eine tiefere Wurzel hat, als sie, abgelöst von dieser, haben kann. Auch ist es sicher, daß das Chcistenthum einen tief eingreifenden Einfluß auf unsere ganze übrige Gesetzge-. bung gehabt hat. Um nur ein Beispiel 'zu nennen, so ist der christliche Begriff von der Ehe höchst verschieden von dem, welcher bei nichtchristlichen Völkern herrscht, und namentlich gilt dieses auch rücksichtlich des jüdischen Glaubens und der Gesetzgebung, obgleich die mosaischen Glaubensbskenner, die in den europäischen Ländern mehr oder weniger in dieser Hinsicht sich nach den Gesetzen dieser Lander richten müssen, wol auch durch die Einwirkungen der christlichen Gesetze und Umgebungen ihren Begriff von der Ehe und dem damit in Verbindung Stehenden abgeändert haben^). Es ist also nicht ohne guten Grund, daß das Bekenntniß der christlichen Religion zur Bedingung für die Wählbarkeit gemacht ist, und die Bekenner des mosaischen Glaubens haben um so geringem Fug, sich dadurch gekränkt zu fühlen, als sie nicht besonders ausgeschlossen sind, sondern es nur ein zufällig faktischer Umstand ist, daß es hier im Lande nicht leicht andere Individuen giebt, denen auf den Grund jener Forderung Wählbarkeit nicht zugestanden werden kann. Auch ist es weit davon entfernt, daß die Religion nach unserer Gesetzgebung im Uebrigen ohne Einfluß auf das Rechtsverhalten ist. Außer daß alle im Staate lebende Individuen zur Erhaltung der Landesreligion beitragen müssen, z. B. dadurch, daß die Eigenthümer zehntenpfll'chtiger Ländereien der Kirche und dem Prediger Zehnten geben müssen ohne Rücksicht darauf, ob sie sich zu dieser Religion bekennen oder nicht, enthalten die Gesetzbestim- *) Eö ist bekannt, und schon öfter wurden autentöische Berichte von uns darüber angeführt, daß im Morgenlande, in Afrika, wo die Vielweiberei herrschend ist, die Juden die Monogamie dennoch nicht oder höchst selten verletzen. Redact.