Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 49 (1885)
- Issue
- Heft 51 (15.12.1885)
- Date
- 1885-12-15
- Page
- Seite 811 (sequence 3)
- Language
- German
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811 historisches Beispiel zum Beweise anführen. Bon keinem j Gesetzgebung, welche die Gestaltung des israelitischen Volkes Volke ist die Geschichte seines Ursprungs und seiner Ent-^ und Staates bezweckte, gab es Rechte, wie das Erstgewickelung so klar und bestimmt gegeben, wie die des Volkes! burtsrecht, das Recht der Bestrafung bei Verletzung des Israel. Es kann uns hier nicht berühren, wenn einige Kri- Eherechts, das Familienrecht der Beschneidung u. s. w. Giebt tiker die Berichte der h. Schrift hierüber als nicht historisch! es nun innerhalb des eingeborenen allgemeinerHßechtes auch genug dokumentirt, als legendär ansehen. Wir haben es hier! eingeborene Rechte, also unveräußerliche des Menschen, oder mit der Idee zu thun, und diese ist uns eben durch die h. Schrift gezeichnet. Abraham gründet eine Familie, seines Enkels Jakob Familie zählt 12 Söhne, welche Stämme begründen, nach deren Anwachs aus ihnen das Volk Israel wie man zu sagen beliebte „llrrechte"? Frohschammer widmet dieser Frage ein ausführliches Kapitel. Er sagt (S. 26): „Was zunächst das eingeborene Recht oder die natürlichen Rechte des Menschen betrifft, so Pflegt man darunter alle hervorgeht. In der ersten Periode bilden die Stämme nur Befugnisse und Ansprüche zu verstehen, die der Mensch seiner eine lose Volkseinheit, bis die Nothwendigkeit eine kräftige Centralgewalt fordert, und das Stammesleben verliert seine politische Bedeutung, und zwar gerade am meisten nach seiner letzten thatsächlichen Aeußcrung in der Spaltung des Reiches. Dies ist ein überzeugendes Vorbild, wie die Völker- und Staatenbildung in natürlicher Weise vor sich gegangen. — Wie steht es nun mit dem Rechte? Kehren wir zu Frohschammer zurück: er behauptet und erweist, daß das Recht dem Menschen eingeboren ist, und in der Bereinigung der beiden Geschlechter zuerst hervorgetreten und aktuell geworden. Wir sehen von dem Grundgedanken seines philosophischen Systems Natur (Gattung) gemäß machen darf an die Gesammtheit und die Einzelnen Seinesgleichen (im weiteren Sinne an die Naturproducte überhaupt), um wenigstens existiren, sich erhalten zu können, seinem menschlichen Gattungswesen gemäß zu wirken und seiner Persönlichkeit nach sich zu entwickeln und zu bethätigen." Ferner: „Es handelt sich also bei diesen natürlichen oder als angeboren bczeichneten Rechten zugleich um den Menschen als Gattungswesen und — was damit ohnehin untrennbar zusammenhängt — als historisches Wesen. Diese Rechte verlangen, daß der Mensch seinem natürlichen Wesen und den historischen Verhältnissen gemäß sein Dasein ab, nach welchem die Welt aus der schaffenden Kraft ent- § erhalten, seine Kräfte entwickeln und dieselben zu seiner Erstanden, die er „die objektive Phantasie" nennt, und nach! Haltung und Förderung, sowie zu gedeihlichem Wirken in der dem er die geschlechtliche Vereinigung als Weck der „sub-! Gesellschaft bilden und gebrauchen kann. Er hat als Mensch jectiven Phantasie" betrachtet, und in ihr das Recht aus dem! überhaupt z. B. kein angeborenes Recht, Herrscher oder menschlichen Geiste hervortreten und actuell werden läßt. Minister oder General u. dgl. zu werden, auch kein natür- Wir meinen, daß die geschlechtliche Bereinigung als solche Stiches, unveräußerliches Recht, Reichthum zu besitzen; wohl bei dem Menschen ebenso wenig wie bei dem Thiere eine j aber ein Recht, sich natürlich und geistig zu entwickeln, seinen Actualität des Rechtes bewirkt. Bei dem Menschen gehen! Anlagen und Kräften gemäß thätig zu sein und sich dadurch die Individuen beider Geschlechter eine dauernde Verbindung eine Stellung und Bedeutung in der Gesellschaft zu erringen, ein, zur gemeinsamen Beschaffung der Lebensbedürfnisse, zur! Die Gesellschaft hat die Pflicht, dies Alles zu ermöglichen Herstellung eines Hauswesens, zur Erziehung der Kinder! und darf nicht durch Schranken und Privilegien den Bealso zur Begründung einer Familie. Hierin liegt die erste j gabtcn und Strebenden den Weg versperren, durch ihre An- Actualität des dem Menschengeiste einwohnenden Rechtes.! strcngungen und Leistungen hohe und selbst die höchsten Ziele Sobald sich zwei Menschen zu einem gemeinsamen Zwecke verbinden, entstehen Rechte und Pflichten, und da die erste solcher Verbindungen die Vereinigung von Mann uud Weib des Menschenlebens zu erreichen. Zustände des Staates und der Gesellschaft, in denen es den höchsten Kräften unmöglick gemacht ist durch künstliche, historisch gewordene Schranke:'., ist und eine Maunigfaltigkeit der Beziehungen mit sich sich zu bethätigen und Großes zu leisten, sind unnatürlich, bringt, so ist sie es, die Ehe, welche das Recht gebiert. Mit! weil sie natürliche Kräfte in ihrer Entwickelung hemmen, dem Avwachs der Familie werden diese Rechte und Pflichten! und sind widergeschichtlich, weil sie den Fortschritt in der immer reichhaltiger, und so nimmt das Recht seinen großen 1 Menschheit hindern, welcher durch die in ihr vorr der Natur Entwickeluugsgang vom Familienzum Stammes- und zum'aus vorhandenen und geschichtlich entwickelten Kräfte erreicht Volksleben, und dann durch die Culturentwickelung der, werden kann und soll. Die angebornen Rechte also, die zi: Völker. Hiermit ist erwiesen, daß das Recht vor dem! gleich historische sind, beziehen sich wesentlich aus Freiheit der Staate bestand und nicht erst vom Staate geschaffen, von! Kraftentwickelung und Anwendung der natürlichen Talente ihm erlheilt und bestimmt worden. Auch hierfür giebt uns die heil. Schrift Anhaltspunkte. Schon nach der Sintfluth werden einige Rechte, namentlich über die Hrilighaltung des menschlichen Lebens ausgesprochen. Auch vor der sinaitischen und errungenen Fertigkeiten, um dadurch das eigene Leben und auch das von Anderen zu erhalten und zu fördern. — zugleich auch für das Ganze des Volkes und Staates zu wirken. Kein Gesetz, keim Stand uudkeioe Verbindung iü 51*