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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1885-12-08 · Heft 50 (8.12.1885) · p. Seite 802

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
49 (1885)
Issue
Heft 50 (8.12.1885)
Date
1885-12-08
Page
Seite 802 (sequence 10)
Language
German
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802 (Dieser Matrikelbezirke sind 465 abgegrenzt.) § 2. In Gemäßheit der im § 3 G.-A. XXIX: 1840 und im Punkt 13 der sud Z. 15,940 erfloffenen Verordnung der Hofkanzlei vom 2. Nov. 1863 kann blos ein Rabbiner oder Rabbiner-Stellvertreter in Verwendung genommen werden, doch ist es erforderlich, daß derselbe ein volljähriger ungarischer Staatsbürger von tadellosem Vorleben sei, der vier Klaffen der Mittel- oder Bürgerschule mit gutem Erfolge absolvirte. § 3. Die Wahl des Matrikelführers und des etwaigen Hilfspersonals, die Bestimmung des Gehalts und die Bezüge, die Feststellung der gemeinsamen Kosten des Matrikelbezirkes und der Reparation derselben auf die einzelnen Mitglieder, wie die gemeinsamen Berathungen der zu einem Matrikelbezirke gehörigen Israeliten erfolgen nach einem besonderen Statut, das der Bezirk diesbezüglich seststellt und welches dem königl. ungarischen Minister in drei Exemplaren vorzulegen ist. In Ermangelung eines besonderen Statuts stehen folgende Bestimmungen in Kraft: j a) Der Vorstand, der am Sitze des Bezirks befindlichen j israelitischen Gemeinde beruft im Falle der Erledigung der Makrikelführerstelle unverzüglich, sonst aber, wenn im Budget ■ der Matrikelführung oder in der Repartition der Kosten auf die einzelnen Mitglieder die Nothwendigkeit irgend einer Aenderung einträte, sämmtliche Israeliten, welche zu den gemeinsamen Kosten des Matrikelbezirks jährlich wenigstens zwei Gulden beisteuern, zu einer Versammlung ein. Die Einladungen, welche auch die Tagesordnung enthalten müffen, sind den Mitgliedern wenigstens eine Woche vor der Versammlung zuzustellen. Es folgen genauere Bestimmungen über diese Versammlung, von denen wir folgende hervorheben. e) Die Versammlung trägt Sorge für die Besetzung der Stelle des Matrikelsührers, sie wählt den Matrikelführer, bestimmt deffen Gehalt und Gebühren, sowie das sonstige gemeinsame Ersorderniß des Bezirks, ferner repartirt sie die gemeinsamen Kosten des Matrikelbezirks auf die im Bezirk wohnhaften einzelnen Israeliten im Berhältniffe der von ihnen getragenen Staatssteuer. § 4. Wo eine israelitische Cultusgemeinde für sich einen Matrikelbezirk bildet, dort wählt dieselbe den Matrikelführer im eigenen Wirkungskreise im Sinne ihrer Statuten, doch ist sie gehalten, den Bestimmungen des § 5 gegenwärtgen Statuts Genüge zu leisten. § 5. Das Resultat der Wahl ist unter Beifügung der Documente des gewählten Protokollführers binnen 15 Tagen dem Verwaltung»-Ausschüße der Jurisdiction vorzulegen. Nimmt der Verrvaltungsausschuß das Resultat der Wahl nicht zur Kenntniß, was nur dann geschehen kann, wenn der Gewählte den im § 2 vorgeschriebenen Anforderungen nicht entspricht, ist der Matrikelbezirk gehalten, eine neue Wahl vorzunehmen und sollte der Verwaltungs-Ausschuß auch das Resultat dieser Wahl nicht zur Kenntniß nehmen, ist der ven Matrikelbezirk vertretende Präsident berechtigt, binnen 15 Tagen an den königl. ungarischen Minister für Cultus und Unterricht gegen die zweimalige Ablehnung zu rekurriren. 8 6. Der Matrikelbezirk ist gehalten, den Matrikelführer nach Gebühr zu besolden und er ist berechtigt, für die Einsichtnahme in die Matrikel, für Einzeichnungen und für die Hinausgabe von Auszügen folgende Gebühren für sich einheben zu lassen oder dieselben dem Protokollführer als Bezüge zu überlaffen. (Diese Gebühren sind recht hoch gegriffen.) § 7. Die Matrikelsührer werden für Lebenszeit gewählt und können ihres Amtes blos wegen wiederholter Pflichtversäumniß, religionswidrigen Benehmens, moralischer Ausschreitungen oder eines bürgerlichen Verbrechens auf Grund des Beschluffes des Verwaltungs-Ausschusses und — im Falle eines gegen deffen Beschluß erfolgten Rekurses — auf Grund des Beschluffes des königl. ungarischen Ministers für Cultus und Unterricht entsetzt werden. Indessen ist der Rabbiner-Stellvertreter (Religionslehrer) gehalten, die von ihm geführten Matrikel dem Rabbiner, wenn ein solcher angestellt ist, zur Weiterführung zu übergeben. 8 8. Die erledigte Matrikelführer-Stelle muß höchstens in einem halben Jahre besetzt werden. Während dieser Zeit ist für die richtige Führung der Matrikel der Bezirks-Präsident, resp. der Präsident der am Sitze des Bezirks befindlichen Cultusgemeinde verantwortlich. Es folgen nun die „Pflichten des Matrikelführers", woraus wir nur mittheilen: § 10. Da nach Punkt 12 der snd Z. 15940 erfloffenen Hofcanzlei-Verordnung vom 2. November 1863 „die Kopulation durch den Gemeinde-Rabbiner oder Religionslehrer der einen oder der anderen Partei" erst dann erfolgen kann, nachdem „die Parteien sich mit den erforderlichen Zeugnissen ausgewiesen haben", und nachdem dort auch die Verfügung enthalten ist, daß „der Rabbiner oder Religionslehrer einer anderen Gemeinde betrauen kann," so ist es wohl Jedermann verboten, Brautpaare ohne Betrauung seitens des competenten matrikelführenden Rabbiners oder Rabbiner - Stellvertreters (Religionslehrers) zu copuliren, doch ist es Pflicht des Ma-! trikelführers — nachdem die Zeugnisse der Brautleute von >ihm in Ordnung gefunden wurden — in dem Falle, daß i in seinem Bezirke mehrere Rabbiner, Rabbiner-Stellvertreter j oder Rabbiner - Functionen versehende Religionslehrer ange- > stellt sind, mit der Copulations-Cerem onie jener Rabbiner, j Rabbiner-Stellvertreter oder Religionslehrer zu betrauen, den > die Parteien verlangen. Andererseits ist es auch Pflicht des

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