Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 49 (1885)
- Issue
- Heft 46 (10.11.1885)
- Date
- 1885-11-10
- Page
- Seite 738 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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738 eilt Beispiel gegeben, das für kleinere und mittlere Gemeinden uachtheilig ist. Und dieses Beispiel der Absonderung und der Zersetzung geht von sogenannten Frommen, von Männern aus, die sich Orthodoxe dünken und nennen und deren Gemeindenamen sie an die "22 my erinnern sollte. Das Austrittsgesetz ist ein Ausnahmegesetz für die Juden, das wollte der sel. Lasker nicht begreifen. Kein Christ kann in Preußen aus dem Parochialverbande austretcn, ohne aus der Landeskirche ausgetreten zu sein: der Jude aber kann durch jenes Gesetz aus dem Parochialverbande, d. i. aus der Ortssynagogengemeinde austreten, ohne aus dem Judenthume austreten zu müssen. Die zweite Ausnahme, die jenes Gesetz für Juden constatirt, ist, daß die ausgetretenen Juden eine Gemeinde für sich bilden können und dann Corporationsrechte erhalten, was für aus der Landeskirche ausgetretene Christen nicht der Fall ist. Die Motive, aus welchen die Berlin und Siegen, seinem Wahlorte in den Reichstag, durchgefallen; in letzterem Wahlkreise haben die Nationalliberalen eine große Majorität und werden ihre Stimmen auf den Oberpräsidenten Achenbach vereinigen. Fraglich ist nun, ob Stöcker im hiesigen Wahlkreise wieder gewählt wird. Die Sache steht sehr zweifelhaft. Es sind im hiesigen Wahlkreise 323 Conservative, 208 Freisinnige und 126 Nationalliberale gewählt. Vereinigen sich also, wie in Aussicht steht, die beiden letzteren Parteien, so würden sie eine Mehrheit von etwa 18 Stimmen haben. Dazu kommt, daß sich innerhalb der conservativen Partei, eine agrarische Strömung gegen Stöcker geltend machen soll. Dies ist also abzuwarten. Im Grunde genommen, kann uns Juden an der Person Stöckers, ab er im Landtage sitzt oder nicht, wenig gelegen sein. Seine parlamentarische Wirksamkeit war bis jetzt gleich Null. Uns kann nur an der Gesinnung gelegen sein, die gesetzgeberischen Factoren dieses Ausnahmegesetz für Juden , sich in der Bevölkerung durch die Wahl Stöckers ausspricht, gewährten, find durchsichtig, wenn man z. B. an die Aus-> Haben die Antisemiten immer behauptet, daß die ganze deutsche laffung des Herrn Miquel. des damaligen Parteigenossen Nation hinter ihnen stehe, so haben die Wahlen und nament- Laskers, jetzigen Oberbürgermeisters von Frankfurt a. M., i lich die Vorgänge in Berlin und Siegen bewiesen, daß denkt: er würde sich freuen, wenn alle jüdischen Gemeinden! dies zu den groben Unwahrheiten gehört, die sie sich gestalten, liquidiren müßten. Was man auch damals auf jener Seite! Mögen die Conservativen antisemitische Allüren haben, von von den Forderungen der Gewisiensfreiheit redete, so gab j wirklich ausgesprochenen Antisemiten kommen keine drei in das doch schon diese eine Aeußerung Aufschluß über die eigentj Abgeordnetenhaus und sie vertreten also nur einen verschwinlichen inneren Motive. Durch jenes Ausnahmegesetz wurde | denden Bruchtheil der Nation. auch das, nur in einem so kleinen Theile noch gültige Ge-! Guesen, im Oktober. (Privatmitth.) So ungern Sie setz vom 23. Juli 1847 in einem Grundparagraphen, näm- | von skandalösen Vorgängen berichten laffen, so kann doch lich § 35, durchlöchert und zwar in dem einzigen Theile j wohl ein solcher, der hier stattgefunden und weit über das dieses Gesetzes, der brauchbar war und ist, über die Berfas- Weichbild unserer Gemeinde Aufsehen erregt hat, nicht unersung der jüdischen Gemeinden. wähnt bleiben. Während der Vorlesung der Thora und Danzig, 27. Oct. (W. T.-B-) Bor der hiesigen Straf- Haphtora fanden Ruhestörungen statt. Eine Anklage wurde kammer fand heute der Prozeß gegen 42 Ausländer statt, deren Mitstimmen am 28. October v. I. die Reichstagswabl ungiltig gemacht hatte. Dia Anklage lautete auf Wahlfälschung. Gegen 3Theilnehmer war die Anklage vom Gericht abgelehnt worden, die 34 Angeklagten, welche heute vor Gericht erschienen, wurden sämmtlich freigesprochen, weil daß Bewußtsein der Widerrechtlichkeit ausgeschlosien erscheine. Gegen 5 abwesende Angeklagte wurde das Verfahren vertagt. (Die Angeklagten waren Juden und in die Wahllisten, wenn auch irriger Weise, ausgenommen. Sie mußten daher ohne irgend welche Absicht der Meinung sein, daß sie das Wahlrecht besäßen.) Bielefeld, 26. Oct. Die hiesige Staatsanwaltschaft hat „im Interesse des Staates eine Anklage gegen die Mindener Zeitung" wegen Beleidigung des Hospredigers Stöcker durch einen zur Zeit des bekannten „Stöckerprozesses" veröffentlichten Artikel erhoben. Die Sache Stöcker's kann also garnicht zur Ruhe kommen! Bielefeld, 1. Nov. (Privatmitth.) Stöcker ist also in gegen die Ruhestörer erhoben. Der hiesige Rabbiner erklärte aber in seinem Gutachten — vielleicht ans Friedensliebe — daß die Verlesung der Thora und Haphtora nicht zum öffentlichen Gottesdienste gehöre. Hierauf wurden die Ruhestörer frei gesprochen und das Reichs gericht verwarf die Appellation. Ties ist es, was allgemeine Sensation und selbst Unwillen hervorrief. Nun läßt sich gegen diese gutachtliche Meinung eine strikte Halacha nicht anführen, wie denn die Halachisten an manche Dinge nicht dachten und nicht denken konnten und uns deshalb in Stich lassen. Auch wird wohl, wer das Verhalten in den Synagogen älteren Styls während jener Verlesung, das unaufhörliche Herein- und Hinausströmen und dos laute Geschwätz beobachtet, zu der Meinung verleitet, daß hier eine Unterbrechung des öffentlichen Gottesdienstes stattfindet. Man hat dagegen eingewendet, daß die Verlesung mit Segenssprüchen ein- und ausgeleitet und solche von Jedem zur Thora Aufgerufenen gesprochen werden — allein Segenssprüche werden auch im häuslichen Gottesdienste und vom Individuum gesprochen. Mehr Gewicht hat der Umstand,