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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1885-10-13 · Heft 42 (13.10.1885) · p. Seite 669

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
49 (1885)
Issue
Heft 42 (13.10.1885)
Date
1885-10-13
Page
Seite 669 (sequence 5)
Language
German
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gesellschaft dieser Stadt eine Conferenz abgehalten worden, und ein ähnlicher Brief mit Beschreibung soll auch an den Das große Uebel der Wanderbettelei und der Gewohnheit»-^ Verein gesandt werden, welcher an dem Platz, wohin die bettelei, das in Europa schon so viel Aergerniß und Be- Person befördert wird, besteht. lastung verursacht und Versuche, ihm entgegenzuwirken, hervor- 0. Wenn Hilfe oder Beförderung auf das Verlangen gerufen hat, macht sich in Nordamerika, wie man bei den und auf Conto einer Schwester-Genossenschaft bewilligt worden zahlreichen Einwanderungen hilfsbedürftiger Leute vorausist, soll eine gebührende Benachrichtigung derjenigen Genossensetzen kann, in drückender Weise fühlbar. Diesem Krebsschüft gegeben werden, durch welche der Bittsteller emschaden möglichst Einhalt zu thun und dem einheimischen pfohlen war. Bedürftigen in richtiger Weise Unterstützung zu verschaffen, 7. Weder Unterstützung noch Beförderung soll einem ist der Zweck der geplanten Bereinigung und hatten sich zu reisenden Bittsteller gegeben werden, bis Untersuchung und der Conferenz die Delegirten zahlreicher Vereine aus allen eingehende Nachfrage bei denen gehalten ist, auf welche sich Theilcn der Union eingefunden. In vollster Uebereinstimmng der Betreffende bezieht, seien es Personen oder Vereine (ausgewurden die Constitution und die Gesetze dieser Vereinigung nommen allein zeitweilige Unterstützung während der Nachbeschloffen. Die Constitution bestimmt den Namen ,^ssoforfchung, wo Krankheit oder äußerster Mangel sie verlangt), eiateä Uebrerv Charities“ und den Zweck: „Das Ziel soll Alle solche Nachfragen sollen womöglich durch die Hilfsverdie Bereinigung und das gemeinsame Vorgehen in allen Aneine gemacht werden, deren Pflicht es ist, die "Nachforschung gelegenheiten sein, welche die Unterstützung unserer jüdischen zu unterstützen und prompte Auskunft zu geben. Armen betreffen." In den folgenden Paragraphen wird 8. Keine unwürdige Person soll durch irgend einen nun die Organisation der Verwaltung gegeben. Wichtiger Verein in dieser Genvffenschaft unterstützt oder bedacht werden, für uns stnd die Statuten (By-laws), die wir deshalb in wörtausgenommen im Falle der Krankheit oder Berlaffenheit. licher Uebersetzung hier wiedergeben. Unwürdige Personen sollen in keinem Falle Beförderung 1. Einheimische Arme sollen an jedem Ort so behanerfahren. delt werden, wie dessen Orts-Unterstützungsverein es für nöst. Eine vollständige Liste aller unwürdigen und verthig halten mag, mit dem Ziel jedoch, dem Bittsteller oder worfenen Bittsteller mit erkennbarer Beschreibung soll von Empfänger zu einem Zustande der Selbstunterhaltung ausjedem Verein geführt werden. zuhelfen. 10. Wenn immer nach gehöriger Untersuchung eine 2. Ein einheimischer Armer, den zu irgend einem neuen nicht heimische Person durch irgend einen Verein als der Aufenthaltsort überzuführen nöthig werden mag, muß mit Unterstützung unwürdig gefunden und als „reisender Bettgenügenden Mitteln zur Reise bis zu dem Bestimmungsort ler" classtficirt worden ist, soll prompte Benachrichtigung versehen werden und soll von einem Geleitsbrief begleitet hiervon jedem Verein übermittelt werden mit einer Personalwerden, welcher seine Verhältnisse berichtet. Keinem Verein Beschreibung, welche zur Jdentincirung genügt. soll es jedoch gestattet sein, sich von seinen Armen zu be-! 11. Ein Verein, welcher Ursache hat, sich über eine freien, indem er sie nach einem anderen Orte schickt, ohne Verletzung der Statuten zu beklagen, soll dieselbe dem Vervorher die Erlaubniß des Vereins des Bestimmungsortes einwaltnngsrath berichten und zugleich dem beklagten Verein zuholen. Nachricht von der Klage geben; worauf der Verwal- 3. Jede Uebertretung des Statuts Nr. 2 kann nach tungsrath nach gebührender Untersuchung den Grund der Belieben jedes Vereins beantwortet werden durch fofor- Sache bestimmen und seine Entscheidung allen Vereinen in tige Rücksendung nach dein ursprünglichen Aufenthaltsort der dieser Organisation mitthcilen, welche bindend sein soll, unberechtigt abgesendeten Person oder Personen, und die Rück-1 12. Alle Mittheilungen von Schwester-Gesellschaften in kehr soll begleitet oder gefolgt werden von einem Protestanderen Staaten, welche in den Sectionen 10. und 11. dieser schreiben an den so unberechtigt abschickenden Verein. Statuten vorgesehen sind, sollen an den Verein in der 4. Würdige durchreisende Arme mit einem festen größten Stadt in dein Staate gerichtet werden, und Bestimmungsort, welche Hilfe und Beförderung nach einem es soll dann Pflicht dieses Vereines, welcher die Mittheilung entfernten Orte verlangen, mögen nach Belieben nach der empfängt, sein, den Inhalt derselben jedem der anderen Vernächstcn Stadt auf directer Route gesandt, um dort in gleicher eine in seinem Staate mitzuthcilcn. Weise unterstützt zu werden, zum Zwecke sie zu befähigen, 13. Eine Summe, 10 Dollars nicht überschreitend, soll ihren Bestimmungsort zu erreichen. jährlich im Voraus von jedem Vereine dieser Organisation 5. Mit jeder Person, welcher Beförderung zu Theil gezahlt werden, um die gelegentlichen Ausgaben der Organiwird, soll ein Bericht mitgegeben werden, welcher ihre Bersation zu decken. haltnisse darstellt und eine Beschreibung der Person enthält, 14. Diese Statuten können durch Zweidrittel - Mehr-

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