Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 49 (1885)
- Issue
- Heft 38 (15.9.1885)
- Date
- 1885-09-15
- Page
- Seite 605 (sequence 5)
- Language
- German
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sollte, die Todesstrafe für den vorsätzlichen Mord, die Entschädigung für den Diebstahl und Betrug, eine angemeffene körperliche Strafe für die Körperverletzung *). Wenn Schopenhauer den Staat als einen Vertrag zum Rechtsschutze erklärt — dem eontrat social von Rousseau ähnlich — also den Rechtsschutz als den alleinigen Zweck des Staates: so wird man leicht die Einseitigkeit dieser Definition einsehen. Der Staat ist weder ein Lertrag, noch allein zum j Rechtsschutz bestimmt. Schon daß der Staat aus der Familie i und dem Stamme erwuchs, zeigt, daß er einen natürlichen! Ursprung hat, nicht einen künstlichen, wie ein Vertrag ist.! Sobald die Menschen eine Gemeinschaft gebildet haben, wollen! sie in derselben alle die Bedürfnisse befriedigen, welche nur! in der Gemeinschaft befriedigt werden können, das sind ihre! materiellen und geistigen Interessen. Schon der bloße Austausch der Produkte und Arbcitscrzcugniffe erfordert gemeinsame Einrichtungen und Festsetzungen. Sobald die geistige Entwickelung in einem größeren Maßstabc stattgefunden, macht sie gemeinsame Pflege erforderlich. An der Aufrcchterhaltung der Sittlichkeit und an deren Pflege ist die staatliche Gesellschaft äußerst interessirt. Einsichtlich ist es daher, daß alle diese Interessen, all' die Befriedigung dieser Bedürfnisse zu den Staatszwecken gehören. Wenn Schopenhauer außer dem Rechtsschutze Alles für leere Phrase erklärt, was über diesen als Staatszweck hinausgeht, so hat er eben einer Einseitigkeit Folge geleistet, welche noch dazu in seiner Auslassung über den Vertrag zur bloßen Phrase wird. Es find vielmehr schwerwiegende Pflichten, die der staatlichen Gesellschaft obliegen und in welchen Pflichten der Zweck des Staates ausj gesprochen liegt. Am weitesten entfernt ist Sch. hierin vom mosaischen Staatsbegriff, welcher Religion und Staat dadurch identificirt, daß er die Religion auch die ethischen, sozialen und politischen Beziehungen des Menschen umschließen läßt. Wenn diese Jdentifizirung von Religion und Staat gerade von den Culturvölkern perhorreszirt wird, so ist dies aus dem geschichtlichen Bcrhältniß hervorgcgangen, in dem die Religion sich zur Kirche umgestaltete, und der letzteren Diener sich die Herrschaft über den Staat aneignen und hierzu des Fanatismus im Glauben bedienen wollten. Nicht blos 1) Daß dies der Sinn des „Auge um Auge, Zahlt um Zahlt", also des jus talionis ist, daß damit das Gewohnheitsrecht der Araber (auch noch im Koran) und anderer Völker, für Körperverletzung Lösegeld zu uehrncn und dadurch ein Privilegium der Begüterten zu schaffen, beseitigt werden sollte, der Gesetzgeber aber nicmais für eine Körperverletzung eine gleiche als Strafe, weil sic in den meisten Fällen unmöglich, dccrctircu wollte, haben wir wiederholterwiesen. Bemerkenswerth ist, dost 1. Mos. 9. 6 bei „wer Mcnfchenblut vergießt, durch Menschen soll (oder darf) sein Blut vergossen werden", als Motiv hin zugefügt wird: „Denn im Ebenbilde Gottes machte er den Menschen." Also die Ebenbildlichkeit Gottes im Menschen fordert die Todesstrafe für den, welcher ein solches „Ebenbild Gottes" vernichtet hat, während die Tödtung eines Thicres straflos bleibt, höchstens eine Entschädigung an den Besitzer verlangt. die Spaltung, sondern auch der Kampf zwischen Kirche und Staat entsprang hieraus und wies den letzteren an, sich den Anmaßungen der ersteren zu widersetzen und wo möglich sich selbst die Kirche unterthan zu machen. — Aber eine gleiche Einseitigkeit ergiebt sich bei Schopenhauer, wenn er die Abschreckung zum alleinigen Inhalt des vom Staate zu übenden Rechtsschutzes, zum einzigen Straszweck macht. Ein durchaus natürliches, unüberwindliches Gefühl der Menschenseele ist das Verlangen der Vergeltung für ein begangenes Verbrechen. Dieses Gefühl ist lebendig selbst auf den höchsten Stufen der Cultur. Bei einem besonders auffälligen Verbrechen erhebt sich eine allgemeine Entrüstung, die nur in der Bestrafung des Thätcrs ihre Beruhigung findet. In Zeiten unv Staaten, wo die Rechtspflege gelitten, sei es durch Verwilderung, sei es durch Corruption, wird diese Entrüstung j zur sogenannten Lynchjustiz, d. h. das Volk vereinigt sich außerhalb der gesetzlichen Institutionen, um an den Schuldigen die Frevelthat zu vergelten. Sie nimmt oft ganz geordnete Formen an, wie z. B. in der Behme; und ist hier nicht der Rechtsschutz, sondern die Vergeltung das treibende Motiv. Hat nun der Staat den Rechtsschutz übernommen und verbietet deshalb mit Strafandrohung jede Selbsthülfe, jede Art von Selbstvergeltung, selbst seitens des Geschädigten — mit Ausnahme der Nothwehr — so hat er zugleich die Befriedigung der Vergeltung übernommen. Ueberhaupt enthält die Verpflichtung des Rechtsschutzes auch die Pflicht, das Rechtsgefühl und Rechtsbewußtsein im Volke zu erhalten und zu pflegen, vor Abstumpfung und Verirrung zu schützen. Dieses Rechtsgefühl fordert aber nicht allein die Abschreckung von zukünftigen Verbrechen, sondern direkt die Bestrafung des Verbrechers für die begangene That, den Ausgleich des Rechtsgcfühls mit der allgemeinen Ordnung, welche durch das Verbrechen gestört und verletzt worden. Was also auch noch so tiefe aber einseitige Denker dagegen sprechen und theoretisch aufstellen: in dem Straszweck liegen, psychologisch begründet und faktisch dargethan, sowohl die Vergeltung für die vergangene, als auch die Abschreckung von der zukünftigen That, und in der Verbindung beider prägt sich die Umsicht und Weisheit des mosaischen Gesetzes abermals aus, welche dann beide Momente zusammen zu einer religiösen und sittlichen Sühne für den Einzelnen wie für die Gesellschaft erhebt.