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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1885-09-08 · Heft 37 (8.9.1885) · p. Seite 589

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
49 (1885)
Issue
Heft 37 (8.9.1885)
Date
1885-09-08
Page
Seite 589 (sequence 5)
Language
German
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589 in drei Gruppen ein: relative, absolute und gemischte. Die hervorragendsten der ersteren sind: die alte Abschreckungstheorie, welche die Abschreckung durch den Strafvollzug erzielte, daher durch qualificirte Todesstrafen mit allen möglichen Martern, Pranger, öffentlichen Strafvollzug rc.; die neuere Abschreckungstheorie, auch Theorie des psychologischen Zwanges genannt (Feuerbach); die Warnungstheorie oder Präventionstheorie, d. i. Sicherung der Gesellschaft gegen setzen; auf Seneca, der in kurzen Worten die Theorie ausspricht: „Niemand straft vernünftiger Weise, weil gesündigt worden, sondern daß nicht gesündigt werde" (de Ira I, 16). Für Schopenhauers Ansicht tritt neuerdings mit großer Energie Keßler in der angeführten Schrift ein. Nach Schopenhauer ist der Zweck des Staates Rechtsschutz, nämlich Schutz nach Außen, Kriegsmacht, Schutz nach Innen (der Mitglieder des Staates gegen einander durch Sicherung des Privatrechts) weitere Verbrechen durch Unschädlichmachung, beziehentlich! und endlich Schutz der Staatsangehörigen gegen den Be- Einsperrung (Bauer); endlich die Befferungstheorie (namentschützer, d. h. gegen den oder die, welchen die Gesellschaft lich von der humanen Krausischen Schule vertreten). Alle i die Handhabung des Schutzes übertragen hat (Garantien des diese Theorien, so verschieden sie von einander sind, kommen öffentlichen Rechtes). Das Strafrecht ist erst durch den Staat darin überein, daß sie einen vernünftigen Zweck, sei es durch gegeben. Es setzt ein Gesetz voraus, die Strafandrohung, den Strafvollzug, sei es durch die Strafandrohung, entweder die dann, um Wirksamkeit zu haben, auch vollzogen werden für die menschliche Gesellschaft oder für den Verbrecher selbst, muß. Nicht der Mensch wird also gestraft, sondern die oder für beide erreichen wollen. — Die absoluten Theorien > That, damit sie nicht wiederkehre. Folglich ist der unmittelhingegen perhorresciren jeden Zweck der Strafe; die Strafe bare Zweck der Strafe im einzelnen Falle Erfüllung des kann nach ihnen niemals ausgesprochen werden, um einen Gesetzes, der einzige Zweck des Gesetzes aber die Abschreckung Zweck zu erreichen, sie ist lediglich Selbstzweck. Da haben von Beeinträchtigung fremder Rechte. Hierin unterscheidet wir die Theorie der nothwendigen Vergeltung, welche Kant sich die Strafe von der Rache, welche letztere lediglich durch und seine Schule lehrten, und die in der alten Lehre vom' das Geschehene, also das Vergangene motivirt ist, während jus talionis (Auge um Auge, Zahn um Zahn) wurzelt. Ihr nahe verwandt ist die Theorie der nothwendigen Sühne, der Aufhebung des Unrechts, wie z. B. Hegel sie faßte, als „begriffliche Nothwendigkeit": nur das Recht ist positiv, das Unrecht, das nur eine schattenhafte Scheinexistenz hat, ist negativ, und durch die Negation dieser Negation, nämlich durch die Strafe, wird das Recht wiederhergestellt. — In der Neuzeit haben die absoluten Theorien die vollständige Herrschaft erhalten und es gilt fast als Dogma, daß die Strafe Selbstzweck sei und nicht als Mittel zur Erreichung eines menschlichen Zweckes gedacht werden dürfe. Die relativen oder rationellen Theorien werden als reactionär verschrieen. Schopenhauer war der Erste, der sich dieser Herrschaft der absoluten Theorien und des „Selbstzweckes der Strafe" entgegenstellte. Er kehrte vielmehr zu der Abschreckungstheorie zurück. Er gesteht dabei zu, daß diese Theorie keine neue sei. Er beruft sich auf Plato im Protagoras und Gorgias, so wie im 11. Buche von den Ge-j die Strafandrohung und deren Vollzug nur die Zukunft im Auge hat. Zur Rache und Vergeltung hat Niemand die Befugniß; wohl aber hat der Mensch das Recht, für die Sicherheit der Gesellschaft zu sorgen. Diese Ansichten Schopenhauers führt Keßler mehr juristisch aus; doch würde es uns zu weit führen, darauf einzugehen. Er beruft sich besonders auf die Absicht des Gesetzgebers bei Aufstellung einer Strafe für Vergehen, die bis dahin straflos waren, sie geht lediglich dahin, diese Vergehen fernerhin durch Strafandrohung zu verhüten, z. B. bei Bestrafung der Verfälschung der Nahrungsmittel. Was die Gegner von der Erfolglosigkeit der Strafen in ihrem Abschreckungszwecke entgegenstellen, ist nach Keßler unbegründet. Man hebe nur einmal die Strafen auf, und welche Zustände würden binnen Kurzem daraus entstehen! Sehen wir nun, was die h. Schrift über diese Theorien aufftellt. (Forts, folgt.) ^cVCuA^K^yvxac fyvictjtevi. Deutschland. Berlin, 27. August. Die „Germania" schreibt: „Bon Neuem tritt unter Angabe kontrolirbarer Thatsachen die Behauptung auf, daß die Ausweisung russischer Unterthanen auf katholische Polen und Juden beschränkt werde, so daß Protebleiben. Man wird begierig sein, zu erfahren, wie sich die russische Regierung gegen die aus Preußen Ausgewiesenen benimmt. Ein desfallfiger Bericht lautet: Die russische Regierung verfährt mit den auf ihrem Territorium eintreffenden Ausgewiesenen in der Weise, daß die Leute nach ihrem Geburtsorte befördert werden; solche Personen, die ein Domicil stanten trotz ihrer russischen Staatsangehörigkeit unbehelligt; in Rußland nicht besessen haben, werden in Fabriken, Hütten-

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