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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1885-08-04 · Heft 32 (4.8.1885) · p. Seite 509

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
49 (1885)
Issue
Heft 32 (4.8.1885)
Date
1885-08-04
Page
Seite 509 (sequence 5)
Language
German
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509 sich nicht verwirklichen lasten, so ist das nur Master auf die! Mühle der Sozialdemokraten. Wenn man auf der einen Seite ein Socialistengesetz giebt, auf der anderen das Recht auf Arbeit proklamirt, so giebt man der Socialdemokratie, was nach geschichtlicher Erfahrung am meisten revolutionäre Bewegungen fördert, die Anerkennung ihrer prinzipiellen Berechtigung und die Unterdrückung ihrer Aeußerungen, welches den Führern erlaubt, sich als Märtyrer hinzustellen . . . .! Daß nun an den beiden einzigen practischen Maßregeln,! welche die Socialgesetzgebung bisher zu Tage gefördert, dem Krankew und dem Unfallversicherungsgesetz, Stöcker einen hervorragenden Antheil genommen, ist mir nickt bekannt.! Noch mehr aber vermisse ich es, daß er nicht den Reden des! Reichskanzlers vom 9. Mai dieses Jahres über die Sonn-! tagsarbeit entgegengetreten ist. . . . Derselbe Vorwurf bcä1 Unpractischen scheint mir Stöckers antisemitische Agitation zu treffen. Daß er gegen die Frechheit protestirt, mit der die jüdische und verjüdete Presse christlicke Institutionen angrcift, danke ich ihm, aber ich frage Sie, welchen greifbaren, praktisch durchführbaren Reformvorschlag hat er gemacht? Zum Schluß noch eine Bemerkung über die letzten Proceffe; Alles, was über das unsaubere Verfahren der Gegner Stöckers gesagt werden kann, unterschreibeich; mußte doch der Herausgeber des „Siegener Volksblattes" zur Entlastung Schmidts zugeben, daß er den Bericht über dessen Rede „im Interesse der Sache", d. h. aus Parteiinteressen absichtlich verschärft, also gefälscht habe. Aber ich halte es nicht für conservativ, wenn auch nur indirekt, Erkenntnisse > königlicher Gerichte zu kritisiren; erscheint einem Theile das Urtheil ungerecht, so steht ihm die Appellation offen; ist der Jnstanzengang erschöpft, so ist das Recht, was zu Recht erkannt ist. Ich kann auch nicht zugeben, daß Stöcker aus den Verhandlungen unversehrt hervorgegangen ist, ich bin selbstverständlich überzeugt, daß Stöcker nur aus lauteren Motiven gehandelt hat, aber als Jurist kann ich nicht umhin, dem Ausspruch des Landrichters vr. Kronecker beizutreten, „daß der Verklagte fahrlässig und leichtsinnig mit der Wahrheit umgegangen ist." Das sind die Gründe, ans denen ich der besagten Erklärung nicht beitreten konnte und doch glaube, gut conservativ zu sein. vr. Geffken." Man sieht hieraus, daß die „Fr. Z." mit Recht behauptet, daß diejenigen Conservativen, welche jene „Ehrenerklärung" nicht Unterzeichneten, sich mit Bewußtsein gegen Stöcker erklärt haben. (S. über Geffken die nächste Nr.) Allerdings hat der „Erste Staatsanwalt" bei dem Landgericht I zu Berlin in einem jetzt veröffentlichten Schreiben erklärt, daß er den von Stöcker geleisteten Eid betreffs des Socialisten Ewald weder für einen falschen noch für einen fahrlässigen Eid erachte, und seine Gründe dafür dargelegt. Ob viele Juristen mit dieser Auseinandersetzung völlig übereinftimmen werden, ist fraglich, und wird sie jedenfalls als ein Präjudizfall noch ihre Rolle spielen. Bon größerer Wichtigkeit hingegen ist folgende Mittheilung, welche die „Boss. Z." bringt: „Wie von einem namhaften Mitgliede des Kirchenregiments angedeutet worden ist, unterliegt es keinem Zweifel, daß Consistorium und Oberkirchenrath über die Prozesse, in welchen der Hofpredigcr Stöcker eine Rolle gespielt hat, auf das genaueste sich informireu werden, schon weil die synodalen Körperschaften nach ihrem Wicderzu. sammentritt nicht unterlassen werden, auch nicht unterlassen dürfen, dem Fall Stöcker näher zu treten, um je nachdem Anträge an das Kirchenregiment zu stellen. Spcciell der Proceß Schmidt-Stöcker, welcher zu einer Berurtbeilung des Letzter» geführt hat, kann um seines Ansgangs willen wie zugleich wegen der Motivirung des Erkenntnisses amtlich nickt ignorirt werden. Gleichwohl dürften Consistorium wie; Oberkirchenrath nicht eher zu dem Vorgcfallenen Stellung nehmen, um ein Tisciplinarversahren gegen Herrn Stöcker einzuleiten, als bis die beiden in R.de kommenden Straf-! fachen ihre definitive Erledigung erfahren haben. Man glaubt in kirchenregimentlichen Streifen annehnicn zu dürfen, es werde von Herrn Stöcker in seiner Sache mit Schmidt (Elberfeld) der Berufungsrichter in Anspruch genommen werden, und erst wenn auch von der zweiten Instanz die Berurtheilung Stöckers wegen Beleidigung ausgesprochen fein wird, kann ein Verfahren gegen ihn eingeleitet werden. Dieser Gang der Dinge schließt aber wiederum nicht ans, daß Herrn Stöcker amtlich die Weisung zugehen wird, zur Verhinderung eines öffentlichen Aergernisses bis zur Beendigung seiner Streitsache mit Schmidt das Betreten der Kanzel, sowie die Vornahme anderer geistlicher Amtshandlungen zu unterlassen. (Ist nicht geschehen!) Unser Gewährsmann glaubt, diese Weisung werde Herrn Stöcker in möglichst schonender, aber darum in nicht weniger energischer Weife zugehen, fei es durch einen feiner nächsten Amtsbrüder, sei es durch den Generalsuperintendenten. Der Oberkirchenrath hat in Conscquenz seines bisherigen Verfahrens gegenüber Geistlichen, die in gerichtliche Untersuchungen hineingezogen sind, es absichtlich abgelehnt, von Herrn Stöcker Aufschlüsse oder Erklärungen einzufordern; er darf auch in ‘ der That, wie unser Gewährsmann hervorhebt, auf seine bisher geübte Toleranz sich beziehen, die ihn beispielsweise grundsätzlich verhindert hat, Geistliche disciplinarisch in Anspruch zu nehmen, die wegen ihres politischen Verhaltens in Bedrängniß gekommen waren. In dem Falle Stöcker, der zunächst im Consistorium zur Erörterung zu gelangen hat, treten die politischen Momente hinter die ethischen zurück, die in keinem Falle unbeachtet bleiben werden." Was thut nun Herr Stöcker jetzt? Hofprediger Stöcker hat sich, wie die „Nat.-Ztg." berichtet, nach seinen beiden Prozessen am Sonntag zum ersten Male wieder in Berlin

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