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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1885-07-28 · Heft 31 (28.7.1885) · p. Seite 493

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
49 (1885)
Issue
Heft 31 (28.7.1885)
Date
1885-07-28
Page
Seite 493 (sequence 5)
Language
German
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493 sehen. Es war ein Produkt der Zeit, das vor den Strahlen der Aufklärung leicht wieder hinweg schwand. Das Vorhandensein von Engeln, als Wesen, die ihrer Beschaffenheit und Fähigkeiten nach über dem Menschen und Gott näher stehen, ist somit in einigen Büchern der h. Schrift ausgesprochen, zuerst als symbolische, dann als positivere Gestalten, aber zur eigentlichen Lehre des Judenthums gehört diese Vorstellung nicht, wie sie denn selbst Maimonides in seine 13 Glaubenssätze nicht ausgenommen hat. Der SanKerutt -es Antisemitismus. iv. Der Hofprediger Stöcker hat abermals einen Prozeß durchgemacht. Diesmal saß er auf der Anklagebank, und wurde verurtheilt, und zwar zu einer Geldstrafe von Mk. 150 und 3/ 4 der Kosten. Der Prozeß interessirt uns speciell nicht, und diesmal können die Anhänger Stöckers ihn nicht mit einer „Judenhetze" zu rechtfertigen vermeinen. Aber Stöcker ist so sehr der verkörperte Antisemitismus, daß wir die Niederlagen, die er erlebt, eine nach der andern, mit einigen Worten fixiren müssen. Diesmal fungirte kein Staatsanwalt, sondern der Beleidigte, der Fabrikbesitzer Schmidt, Gegencandidat der Deutschsreisinnigen Partei gegen Stöcker in Siegen, war der Privatkläger. Der Inhalt der Klage war folgender. Bei der letzten Reichstagswahl soll Hofprediger Stöcker am 7. November v. I. im evangelischen Vereinshause am Johannistisch eine Rede gehalten und darin bezüglich seines Gegencandidaten in Siegen, des jetzigen Privatklägers, sich dahin geäußert haben: „Die elenden Lügen, welche mein Gegencandidat Herr Schmidt sogar auf rothes Papier drucken läßt, werden nicht verfangen; gegen solche Infamien schützt mich der dortige gesunde conscrvative Sinn und das dortige gesunde und kräftig lebendige Christenthum. Sie wissen, was solche Buben von mir schreiben, ist nicht wahr, einfach weil ich ein evangelischer Geistlicher, weil ich Hosprediger Sr. Majestät des Kaisers bin." Im letzten Verhandlungstermin hatte Stöcker die Widerklage erhoben. Er behauptete, daß Herr Schmidt in einer in Siegen am 20. April gehaltenen Rede von ihm gesagt habe: Herr Stöcker säe den Geist des Hasses und der Zwietracht, er stehe in Verdrehungen und Versprechungen groß da, er sei ein geheimer Diener des Judenthums, welches ihn bei gelegener Zeit an die Luft setzen würde :c. Ferner soll der Privatkläger in einer zu Laasphe gehaltenen Rede Herrn Stöcker einen Lügner genannt und gesagt haben, er gehe nach dem Winde und habe alle paar Monate eine andere Ueberzeugung. Die Zeugen Dr. Nixdorf und Schriftsteller Lange geben nach ihren Notizen die Bestätigung der inkriminirten Ausdrücke Stöckers. Unter den Gegenzeugen befindet sich ein „Referent des Reichsboten", des Organs Stöckers, Kraus, der auf Befragen des Vorsitzenden bekennen muß, daß er vor 6 Jahren wegen Betruges zu 6 Monaten Gefäuzniß und einem Jahre Ehrverlust verurtheilt worden. Dies ist also abermals ein Mitarbeiter Stöckers, welcher bereits dem Strafrichter verfallen war! Und doch will Stöcker die Reinheit der Preffe vertreten und wagt es, alle jüdischen Publizisten mit schweren Anklagen zu belasten! In feinem Plaid oyer geißelt Rechtsanwalt Munckel die Ausdrucksweise, deren sich Stöcker in seinen Reden bediene, mit scharfen Worten und zeigt den Gegensatz, in welchen sich Stöcker selbst zu dem setze, was er zu vertreten vorgebe. Stöcker selbst nahm das Wort, aber in sehr resignirtem Tone, wogegen Fabrikant Schmidt einfach, ruhig aber zutreffend antwortete. Aus der Begründung des gerichtlichen Strafurtheils heben wir nur folgende charakterisirende Stelle hervor: „Be der Strafbemeffung war zunächst die Frage nach dem sittlichen Werth des Beleidigten zu prüfen, der vollständig makellos dasiehe. Weiter kam strafschärfend in Betracht der besonders schwere Vorwurf und die Leichtfertigkeit des An geklagten, gegen den Privatkläger ohne jeglichen Anhaltspunkt so gröbliche und gehässige Vorwürfe mit den beleidigendsten Zusätzen zu erheben. Strafmindernd war zu berücksichtigen, daß es dem Angeklagten weniger darauf angckommen sein mag, die Person des Prioatklägcrs, als den Vertreter einer gegen ihn agirenden Partei zu treffen, daß er durch das Siegener Flugblatt gereizt worden, daß in demselben ein Hinweis auf die Kundgebung des Kronprinzen enthalten war, durch die er in Gegensatz mit einem Mitgliede des Herrscherhauses gebracht wird, und endlich, daß ec seit vielen Jahren Beleidigungen von ähnlicher Schärfe gegen Mitglieder der freieren religiösen Richtung und der Gegenparteien geschleudert, ohne daß diese es für angemessen erachtet haben, ihn dafür verantwortlich zu machen. Dadurch habe sein Bewußtsein von der Rechtswidrigkeit feines Handelns bedeutend abgeschwächt werden müssen." Es wird also vom erkennenden Gerichtshöfe dem Hof-- Prediger Stöcker ein abgeschwächtes Rechtsbewußtsein über seine Handlungen und Worte zugeschrieben, dadurch bewirkt, daß die Gegenparteien ihn bis jetzt nicht augeklagt hätten. Dies ist ein richterliches Zeugniß, das Herrn Stöcker sehr compromittirt, aber allen seinen Gegnern eine neue Rechtfertigung liefert. Warum Stöcker bis jetzt niemals angeklagt worden, das lag vorzüglich in Zuständen, welche wir heute noch nicht näher bezeichnen dürfen, die aber die Geschichte offen aussprechen wird. Daß mit Ausnahme eines engere» Anhanges eine Sache bankerutt ist, deren sittlicher Unwerth

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