Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 49 (1885)
- Issue
- Heft 27 (30.6.1885)
- Date
- 1885-06-30
- Page
- Seite 430 (sequence 6)
- Language
- German
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430 Geistliche sich nicht mischt in politische Agitation, daß er! gung. Und wenn der Zeuge Stöcker einen Strafantrag stellt, seinerseits von der politischen Agitation deshalb sich fern hält, j in dem er von der „ungewöhnlichen Frechheit" spricht, so ist weil er, wenn er abgleitet, Angriffe gewärtigen muß und I es ein starkes Stück, in einem Athem die Hilfe des Gesetzes weil, wenn er in der Brandung der politischen Agitationj anzurufen und sich durch eine selbst ausgesprochene Beleidisteht, er sich nicht wundern und sich nicht beklagen kann,! gung mit dem Strafgesetzbuch in Conflikt zu sehen. Die wenn diese nicht immer klare Fluth auch ihn mit ihrem Schaum,! von dem Vertheidiger geltend gemachte Gegenreizung ist nach wenn ich nicht sagen soll Schlamm zum Theil begießt. An der i der Auffassung des Gerichtshofes erwiesen." Das Erkenntniß Hand dieser Erwägungen ist der Gerichtshof nicht in der Lage, j sagt dann zum Schluß: dem Geistlichen gegenüber deshalb, weil er Geistlicher ist, „In Erwägung dieser Gründe ist der Gerichtshof nach einen anderen Schutz angedeihen zu laffen, als jedem anderen eingehendster Erwägung, nach vielfach streitendem Für und Staatsbürger." Wider schließlich zu der Auffassung gelangt, daß er den An- „Ich will am Ende aller Enden nicht unberührt lassen, geklagten zu einer Geldstrafe nicht verurtheilen, sondern daß, wenn der Gerichtshof dem Zeugen Stöcker auch nicht allerdings eine schwerere auferlegen soll. Aber der Gerichtsden bewußten Conflict mit der Wahrheit unterschieben kann Hof ist in Abmessung dieser Strafe weit unter das bean und will, doch das ganze Auftreten des Zeugen Stöcker in tragte Strafmaß heruntergegangen und verurtheilt denigeinäß Bezug auf seine Erklärungen, was er sagt und verneint, ein den Angeklagten wegen öffentlicher Beleidigung in drei Fällen unvorsichtiges, der Gerichtshof hat mich ausdrücklich beaufzu drei Wochen Gefängniß." tragt, es zu sagen: ein mindestens leichtfertiges gewesen ift Dieses Erkenntniß eines preußischen Gerichtshofes ist und der Gerichtshof müßte sich der Klarheit alles dessen, was nunmehr eine Thatsache, welche in der Geschichte der Stöckerhier von ihm erörtert ist und sich abgespielt hat, absolut ver^ scheu Agitation einen wichtigen Platz einnimmt. Der Geschließen, wenn er nach sorgfältiger Prüfung zu der von uns richtshof hat sich offenbar möglichster Milde nach beiden Namens des Gerichtshofes verkündeten Erwägung und Fest-! Seiten hin befleißigt. Aber während er für die Berurtheistellung nicht hätte gelangen sollen." — Das Erkenntniß rügt! lang des Angeklagten nur die gröbliche Form als Motiv nun die Art und Weise, in welcher die inkriminirten Artikel! aufstellt, kann er die Handlungsweise Stöckers in den meisten sich über Stöcker in gröblichster Form aussprechen, und meint, angeführten Fällen als mit der Wahrheit im Widerspruch und der Angeklagte hätte das Alles sagen können, wenn er sich! dem Amte desselben unangemessen, sein Verhalten als „leichtdabei einer Form und eines Tones befleißigt hätte, der ihn fertig" verurtheilen. Mögen nun die Blätter einer gewissen mit dem Strafgesetzbuchs nicht in Conflict brachte. Es fährt! Categorie, welche der Sache des Rechts und der Wahrheit dann fort: „Aber auch bei dieser Form kann der Gerichts-> diesen Triumpf nicht gönnen, das Resultat dieses Processes Hof die dem Angeklagten und seiner Partei wiederfahrene möglichst abzuschwächen suchen — für den Antisemitismus Reizung nicht verkennen. Das Auftreten des Zeugen Stöcker1 bedeutet er den sittlichen Bankerutt. hier in der Audienz war nicht arm an Ausfällen und In-; Kommen wir nun zu dem zweiten Bilde, dem intellekvectiven, die manchmal zu rügen gewesen wären, die ich aber tuellen Bankerutt. (Forts, folgt.) eben so wenig gerügt habe, wie die Ausfälle der Bertheidi- S&CiXwX'VCfy'WlOC H XA-cfyieA'X J erklärt. Aber das Erkenntniß des Gerichtshofes liegt aller Deutschland. >Welt vor und kann durch das Jgnoriren seitens Stöcker's Berlin, 21. Juni. (Privatmitth.) Stöcker hat in der! nicht aus der Welt geschasst werden. „Kreuzz." eine lange Erklärung losgelassen, die jedenfalls! Die „Köln. Ztg." schreibt: „Daß Herr Stöcker nachdem beweist — daß er noch nicht entmuthigt ist. In schlauer! Wortlaut des eben in seiner Angelegenheit ergangenen Er- Weise sagt er, daß er den amtlichen Wortlaut des Erkennt-1 kenntnisses — tua res agitur konnte man im Prozeß Bäcker niffes noch nicht habe, und sich Aeußerungen über dasselbe! zu Herrn Stöcker sagen — es noch wagen sollte, seine öffentvorbehalte. Er muß aber wissen, daß eine amtliche Ausliche Thätigkeit als Politiker und Bolksredner fortzusetzen, fertigung des Erkenntnisses niemals einem Zeugen zugestellt! halten wir für unmöglich; selbst wenn der eben zu Ende wird. Er will sich damit nur decken, wenn er nun gegen! gegangene Prozeß noch das ziemlich unvermeidliche Nachspiel seine drei Feinde „ Fortschritt, Judenthum und Socialdemo-. eines Verfahrens wider Stöcker wegen falschen Zeugnisses kratie" losfährt, sich entschuldigt und alle Anklagen für falsch nicht im Gesolge haben sollte. Es war ein sehr unglücklicher