Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 49 (1885)
- Issue
- Heft 27 (30.6.1885)
- Date
- 1885-06-30
- Page
- Seite 429 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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429 In dem Artikel der 9hr. 242 und dem Flugblatte sind | cs im Wesentlichen vier Thatsachen, an welche die Prüfung > auf den Paragraphen 186 zu legen ist. Tie erste ist die, daß der Zeuge bestrafte Subjecte an dem Blatte, was unter j seinen Auspicien erscheint, arbeitend verwendet habe. Es ist! in dieser Beziehung durch die Schrift der Bertheidigung hinj gewiesen worden auf den Fall Löschmann und nach einer anderen Richtung hin aus den Fall mit dem Portier Aschenj brenner. Letzterer scheidet selbstredend auch aus, mag es; auch noch so unangemessen erscheinen, einen Portier mit der Zeichnung von Artikeln zu befassen. Es bleibt also allein der Fall Löschmann. Derselbe (Löschmann) ist erwiesenermaßen bestraft wegen Unterschlagung von Mündelgeldern und trotzdem hat ihn der Angeklagte (soll heißen Zeuge) im Dienste seines Blattes verwendet und trotz seiner Kenntnis; von der Sachlage nicht entlassen wegen dieser Bestrafung, sondern wegen ungenügender Leistung. Das ist der Thatbcstand. Was die Erklärung des Zeugen, daß ihm daran ge> legen ist, bestraften Menschen die rettende Hand zu bieten, betrifft, so ist dies Motiv für die Beurtheilung der Sachlage gleichgiltig: was der Angeklagte in seinem Artikel behauptet hat, ist richtig, erwiesen, ist wahr. Ebenso sieht der Gerichtshof als erwiesen an, daß Stöcker an dem Pfarrer Witte „Revanche °‘ geübt, weil dieser einem Gegencandidaten zugestimmt habe. Mehr oder weniger nachdrücklich werden die Fälle besprochen, wo Stöcker fälschlich Cremieux beschuldigte, durch Decret die Deutschen 1870 aus Paris vertrieben zu haben, während dieses Decret noch unter dem Kaiserreiche ersloffen, ferner daß Schleiden ein Jude sei, und als man ihm den Jrrthum nachwies, hinzufügte: „Nun, dann ist er schlimmer als ein Jude'." was der Gerichtshof für eine „unschickliche, ja gehässige Bemerkung" erklärt; im Widerspruch mit unzweifelhafter Thatsache habe Stöcker erklärt, die Antisemitenpetition sei nicht von ihm unterschrieben worben; im Widerspruch mit der Sachlage befand sich Stöcker, als er behauptete, der größere Theil derjenigen Männer, welche die bekannte Erklärung gegen die Antisemiten unterschrieben, hätten den „Hexeutanz um das goldene Kalb" mitgemacht. Der „Reichsbote" Stöckers wurde von den Colporteuren der inneren Mission verbreitet, und Stöcker leugnete dies: auch hierin befand er sich mit den ermittelten Thalsachen in Widerspruch, ebenso als er seine Theilnahme an der Verhandlung der Thüringischen Kirchen-Conferenz über die Besetzung eines Jenenser Lehrstuhles leugnete. Ein besonderer Fall noch wird in folgender Weise besprochen: „Ich knüpfe hieran — wenn er auch gewissermaßen anders liegt, aber immer von derselben Beleuchtung beschienen ist — den Fall mit den 2000 Mark, die gegeben waren von irgend einem wohlthätigen Geber zur Stiftung eines Jnvalidenfonds. Unbestritten sind diese 2( 0ü Mk. nicht zu diesem Zwecke verwendet worden, sondern, wie durch die Verhandlung nicht in Zweifel gelaffen ist, zur Bestreitung der zur Herausgabe eines Parteiblattes erwachsenen Kosten, also nicht im Sinne des inzwischen verstorbenen Gebers. Unbestritten ist ferner an Stelle dieser 2000 Mark — an die Kaffe dorthin oder dorthin ist gleichgiltig — ein Schuldschein des Zeugen Stöcker für die Stadtmission gelegt worden. Niemand wird, wie ich wiederhole, bezweifeln, daß die 2000 Mk. im Sinne des Gebers nicht verwendet sind, Niemand wird Zweifel darüber haben, daß Keiner der Empfänger das Recht hatte, diese 2000 Mark ohne Anfrage bei den Hinterbliebenen Erben zu einem anderen, als dem bestimmten Zwecke zu verwenden, und Niemand wird endlich darüber Zweifel haben, daß die Hinterlegung eines Schuldscheins, selbst beste Solvenz vorausgesetzt, keine geeignete Gewähr und Ersatz für die zu anderen Zwecken verwendeten 2<-00 Mark gewesen ist." Im Verlaufe wiro dem Stöcker auch ein „incorrectes Auftreten" vor dem Gerichtshöfe zugeschrieben. Der Gerichtshof ist deshalb nicht in der Lage, dem Angeklagten es zu verargen, wenn er an der Hand dieser Behauptungen und Widersprüche, dieses Erklärens und Zurückgehens, dieses ganzen Hin und Wieder seinerseits zu der Auffassung und Annahme gelangte, daß der Zeuge bewußt sich mit der Wahrheit in Conflict setzte. Und insofern sind die vom Gerichtshöfe sorgfältig geprüften Vorgänge in einem milderen Lichte erschienen, milder sage ich, wenn man das Berfahren des Angeklagten dem des Zeugen Stöcker gegenüberstellt. Direkt mildernd ist ferner der Gesichtspunkt, daß der Angeklagte der jüdischen Confession angehört. Derjenige müßte seinen Glauben und den der Väter nicht lieb haben, der nicht schließlich ttef gereizt und innerlich empört würde, wenn er Angriffe sieht und wiederum sieht auf seinen Glauben und die Gleichberechtigung seines Glaubens, zumal wenn diese Angriffe von einem Geistlichen kommen. Drittens ist der Angeklagte, sei es nomineller, sei es mit Herz und Sinn und Hand und Feder, Redacteur eines liberalen Blattes, und der Gerichtshof kann, wenn der Angeklagte fortwährend die Angriffe des Zeugen auf die liberale Preffe erlebt, mit deren Jntereffe er sich identifizirt hat, die Nothwendigkeit einer milderen Beurtheilung wohl erkennen, wenn sich der Angeklagte nun gegen diese Angriffe wehrt. Endlich aber: Der Gerichtshof ist gern gewillt, dem Geistlichen, als dem Verkünder des göttlichen Wortes von Liebe und Versöhnung, den von der k. Staatsanwaltschaft mit Recht verlangten besonderen Schutz des Gesetzes angedeihen zu laffen, und zwar deshalb, weil gerade die Stellung des Geistlichen diejenige ist, in der das Vertrauen der großen Menge auf seine Wahrhaftigkeit wurzelt und zu dem die große Menge als Zeugen der göttlichen Weltordnung mit besonderer Andacht und Verehrung emporblickt. Aber dieser besondere Schutz des Gesetzes setzt voraus, daß der