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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1885-06-09 · Heft 24 (9.6.1885) · p. Seite 379

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
49 (1885)
Issue
Heft 24 (9.6.1885)
Date
1885-06-09
Page
Seite 379 (sequence 3)
Language
German
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fügt und nichts von ihm weggenommen werde. Es ist dies eine ihrem richtigen Sinne nach bewunderungswerthe Vorschrift. Das schriftliche Gesetz (271122mn) sollte das unantastbare Fundament des Gesetzes sein und bleiben; die Auslegung und Modistcation, die durch die wirklichen Verhältniffe und deren Veränderungen im Laufe der Zeiten nothwendig sein würden, sollten eben der freien Fortentwickelung überlasten bleiben; sobald sie ausgezeichnet werden, hemmen sie die Fortentwickelung, beschränken die Freiheit und sesteln den Fortschritt, ohne daß sie vielleicht dem Geiste des ursprünglichen Gesetzes entsprächen. Jedermann sieht aber ein, j daß in diesem ganzen Prozeste die Auslegung das Haupt-i moment, die Ueberlieferung derselben erst das sekundäre war. j Wir dürfen deshalb bei der sogenannten jüdischen Tradition j nicht übersehen, daß die Auslegung die Hauptsache war, welche dann durch die Ueberlieferung einen Bestand, eine! Dauerhaftigkeit erhielt. Jedenfalls ist deshalb der Name „Tradition" (tc, r~-.Dc) nicht zutreffend, da er erst das sekundäre Moment derselben bezeichnet, die Wesenheit aber, die fortlaufende Auslegung des Gesetzes und die hierin sich! ausprägende Veränderung des Lebens und des Bolksgeistes > übergeht. Diese Auslegung, Erweiterung und Veränderung j hat zu einer gewissen Zeit den Anfang einer mächtigen Ent-! faltung genommen, und diese Periode ist uns historisch gej sichert, da wir sie geschichtlich bis auf „die Männer ber j großen Synode" zurückführen können. Für die frühere Zeit! hat der Talmud allerdings eine gewisse Kette aufgestellt:• „Moses, Jofua, die Aeltesten, die Propheten und die Männer! der großen Synode". Bon Simeon „dem Gerechten", der! zu den letzten Männern der großen Synode gehörte, an be-! sitzen wir nun ununterbrochen die lange Reihe der Träger dieser großen Entwickelung der Gesetzesauslegung. Daß die j eben aufgeführte Reihe sich geschichtlich nicht begründen läßt, l hat man längst eingesehen. Bon einer Auslegung des Ge-! fetzes haben wir in der Schrift selbst keine Nachrichten. Eine Ausnahme machen nur die letzten Kapitel des Buches Ezechiel, in welchen vom Propheten Vorschriften über Landesvertheilung und Cultus gemacht werden, welche zum Theil Modificationen des mosaischen Gesetzes enthalten, jedoch niemals zur Anwendung gezogen wurden. Außerdem werden in den Büchern Esra und Nehemia einige Gesetzesauslegungen, sogar Erweiterungen berichtet, aber eben nur als historische Daten. An die Periode Esra's reiht sich die „große Synode", und mit ihr beginnt, wie wir bemerkten, die eigentliche Entfaltung der Gesetzesauslegung. Damals mußte es aber schon alt überlieferte Auslegungen geben, deren Urheber man nicht mehr wußte und die man deshalb auf Moses zurückführte. (tod r&cb ndbr.) Zu diesem Zwecke wurde auch noch ein anderes Glied in die Kette der Ueberlieferung eingeschoben, die sogenannten Sugoth, d. h. Gelehrtenpaare der je beiden Oberhäupter des Sanhedrin von Jose ben Joeser und Jose ben Jochanan an bis Hillel und Schamai (P.A. 2, 6). Man rückte so die Sugoth bis zu den Propheten; Andere wollten, daß die Sugoth schon von Moses an bestanden hätten (I. Sot. IX, 24, 1). Femehr es darauf ankam, die Autorität einer Auslegung zu bemessen, desto gewisser mußte man ihres Ursprungs sein. Es wurde deshalb Grundsatz, den Urheber einer solchen stets zu ermitteln, und wir begegnen oft der Frage, von wem und auf welchem Wege der die Auslegung Mittheilende diese erhalten habe? Selbstverständlich waren die Auslegungen des Gesetzes sehr verschieden, theils indem sich Schulen bildeten, die verschiedenen, ja entgegengesetzten Grundsätzen und Tendenzen folgten, theils indem über einen Gegenstand oder eine Frage mannigfaltige Meinungen bestanden, was auch im Laufe der Zeit mehrere Male zu heftigen Reibungen der Persönlichkeiten führte. Nicht minder ist es selbstverständlich, daß zwar an ein Schriftmort angeknüpt und die Deduction möglichst folgerichtig gezogen werden mußte — nichtsdestoweniger sich in der freien Bewegung eine gewisse Willkür ergab, noch dazu da das erstrebte Ergebniß häufig nur in sehr künstlicher Weife in das Schriftwort hineingetragen und mit ihm ausgeglichen werden konnte'. Um diesem Uebelstande zu steuern, stellte schon Hillel sieben Regeln (n-~c) für die Auslegung der Schrift auf, nach welchen diese geschehen sollte und geprüft werden könnte. Rabbi Jsmael stellte dagegen 13 solcher Regeln auf und Jose der Galiläer erweiterte die Zahl auf 32 (Berachoth 99, 2 ff.). Wir brauchen kaum anzudcuten, daß neben dieser Gesetzesauslegung auch die anderer Schriststellen vor sich ging, und zwar zu religiös-moralischen Zwecken, die Agada, in welcher nun die vollste Freiheit, die unbeschränkte poetische Lizenz herrschte, und so der Phantasie der fteieste Spielraum gestattet war. — — Die außerordentliche Entfaltung des Auslegewesens des Gesetzes und die gewiffenhafte Ueberlieferung der Interpretationen häuften das Material ins Ungeheure auf, so daß es immer schwieriger wurde, es in seinem ganzen Umfange Ueberlieferungs- und gedächtnißweise zu er- | halten. Hierzu kamen die immer weiter sich ausdehnende Zerstreuung der Juden und die Gefahren, welche die Centren , der jüdischen Gelehrsamkeit oft mit Austösung oder gar Vernichtung bedrohten. Und so begann man, der Vorschrift der j Thora und dem Wesen der Tradition entgegen, die überlieferten Auslegungen zu sammeln und niederzuschreiben. Allerdings fand dies Gegner, welche das Niederschreiben von Halachoth mit dem „Verbrennen der Thora" auf eine Linie stellten (lew. 14, 2). Aber diese richteten der Nothwendig- ■ feit gegenüber nichts aus. Man war sich wohl bewußt, daß , durch diese Fixirunz die freie Fortentwickelung gehemmt > wurde. Aber die ersten Niederfchreiber dachten nur an die Erhaltung des tradirten Stoffes, und in der That ging die 24*

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