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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1885-06-09 · Heft 24 (9.6.1885) · p. Seite 378

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
49 (1885)
Issue
Heft 24 (9.6.1885)
Date
1885-06-09
Page
Seite 378 (sequence 2)
Language
German
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378 schickes, nach blutigen Kriegen, Wegführung und Rückkehrs-| fällen und nach Entwickelung des Verkehres und des Wandels des Besitzthumes die Existenzbedingungen ganz andere geworden, und gar erst als die Juden das Land ihrer Väter hatten verlassen müssen und durch alle Erdtheile zerstreut wurden. Die Auslegung und Modificirung des Erbrechtes gab diesem! eine ganz andere Gestalt. Nicht allein wurde es nur auf die Güter, die bei dem Tode des Erblassers sich vorfinden, beschränkt, sondern das jüdische Recht gestaltete es auch um, durch Zulassung von Schenkungen und testamentarischen Verfügungen, durcb Berpstichtung zur Mitgift für die Töchter, durch Dokumente über halbes männliches Erbtheil für die j Töchter ff. Selbst die Reihenfolge der Erbberechtigten wurde verändert (Vgl. Maim. Hilch. Nachaloth II, 1. III, 1. ff.). -Ein anderes Beispiel ist: um bei dem, dem Götzendienste so leicht sich zuwendenden Volke während des Aufenthaltes in der Wüste den heidnischen Cultus zu verhindern, verordnete Moses, daß die Israeliten Thiere nur als Friedensopfer im Heiligthume schlachten dürften. Als aber der Einzug in das Land Canaan bevorstand, mußte es sich aufdrängen, daß dieses Gesetz in einem Lande, das ungefähr 470 Quadratmeilen umfaßte und in allen seinen Theilen bewohnt ward, nicht ausführbar wäre, wenn man den Fleischgenuß dem größten Theile des Volkes nicht unmöglich machen wollte. Moses hob deshalb den Theil des Gesetzes auf, der sich auf das Schlachten der Thiere als Friedensopfer bezog, während das Gebot des Schlachtens und der Blutentziehung um so mehr eingeschärst wurde. Es konnten daher überall' im Lande Thiere geschlachtet und verzehrt werden, nur daß sie eben geschlachtet sein mußten. — — Gehen wir weiter hinaus, so begegnet uns im talmudischen Gesetz eine große Menge von Fällen, in welchen das Gesetz durch Auslegung vielfach modificirt und über die ursprünglichen Bestimmungen ' erweitert, oder gar theilweise aufgehoben wurde. Als ein! Beispiel der letzteren Art ist schon häufig das Prusbul j Ö>*rrD TtQog ßov?»rj) angeführt worden. Einen Grundzug j des mosaischen Gesetzes bilden die Verordnungen, welche die j Bereicherung einerseits und die Verarmung andererseits ver-; hindern sollten. Ganz besonders wollte es das in sich wachsende Schuldenwesen verhüten, das ja bei anderen Völkern, z. B. in Athen und Rom, später so oft große Erschütterungen verursachte, welche den Staat bis an den Rand des Abgrundes brachten, abgesehen davon, daß das Schuldenwesen meist die Abhängigkeit, also die Unfreiheit des ärmeren Volkes von den Reichen in seiner Mitte veranlaßte. Deshalb das Gebot, daß alle Schulden mit dem Eintritt des siebenten Jahres erlaffen sein sollten. Fast ein Jahrtausend war vorübergegangen; die Lerkehrsverhältnisse und der Besitzstand hatten einen völligen Umschwung erfahren und namentlich hatten die zahlreichen jüdischen Colonien, die sich vor der Zerstörung Jerusalems bereits über ganz Vorder- und Jnnerasien, Egypten und Nordafrika, Griechenland und Italien erstreckten, die Beziehungen mit dem Auslande vielfältig und wichttg gemacht. Der Schuldenerlaß im Schemittahjahre war deshalb zu einer drückenden Feffel geworden. Dies bewog den großen Hillel zur Einführung des Prusbul, d. h. ein vor Eintritt des Sabbathjahres in Gegenwart des Gerichtes vom Gläubiger abgesaßtes und vom Richter oder Zeugen unterschriebenes Document gab dem Gläubiger die Erlaubniß, die Schuld zu jeder Zeit einzuforvern. Das Prusbul hob also die Verpflichtung des Schuldenerlaffes auf. In jenem Gesetze (V. 9) wird verboten, wegen der Nähe des siebenten Jahres dem Bedürftigen nichts leihen zu wollen, sondern trotzdem soll man seine Hand nicht verschließen. Hillel stützte seine Verordnungen daraus, daß er sah, daß wegen des Schuldenerlaffes die Einen sich verhindern ließen, den Andern zu leihen, und er hielt die Verletzung dieses Gebotes für nachtheiliger, als die Aufrechterhaltung des Erlaffes. Mit andern Worten: die Berkehrsverhältniffe wurden durch das Gebot des Schuldenerlaffes so erschwert, daß daraus für , Biele Roth und Bedrängniß entsprangen >). Wie dem aber auch sei, es wurde hierdurch ein Grundzug des mosaischen Gesetzes vernichtet. Daß das Vorgehen Hillels nicht allseitig gebilligt wurde, ersieht man aus Git. 36, 2. — Bezüglich der Erweiterungen wollen wir nur an ein großartiges Beispiel erinnern, indem das mosaische Verbot: „das Böcklein nicht in der Milch seiner Mutter zu kochen" (2. Mos. 23, 1b und noch zweimal), auf alles Fleisch und alle Milch ausgedehnt ward, so daß selbst Geflügel — dem zuwider — nicht in Verbindung mit Milch gebracht werden darf, woraus die weitläusigen Vorschriften zwischen „Fleischig" und „Milchig" erfloffen, die der jüdischen Küche bis in's kleinste Detail hinein ein so eigenthümliches Gepräge gegeben -Dies wird genügen, um die Leser, die mit dieser Materie nicht ganz vertraut sind, auf den erforderlichen Standpunkt zu versetzen. Jedes formulirte und schriftlich abgesaßte Gesetz macht also Auslegung uno früher oder später Modification nothwendig. Diesem Gesetze der Entwickelung unterstand der Natur der Sache nach auch das mosaische Gesetz. Jede zu autoritativer Geltung gelangte Auslegung, ja selbst eine Auslegung, die sich an einen autoritativen Namen knüpft, wird ebenfalls naturgemäß von Vater auf Sohn, von Lehrer auf Schüler überliefert. Es! fand um so mehr bei dem mosaischen Gesetze statt. Dies i hatte verordnet, daß dem schriftlichen Gesetze nichts hinzuge-! I) Maimonides bezog das Prusbul blos auf die Zeit nach der! Tcmpelzerstörung, um tu der Zeit der Zerstörung den Erlaß der | Schulden rabb.mjch zu verhindern. Er wurde deshalb des Jrctyums geztehen; aber wir glauben, wenn auch Hillel vor der Zerstörung I lebte, daß das Beryaltniß zu den Colonien im Auslande ein! weientlichec Beweggrund für ihn war.

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