Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 49 (1885)
- Issue
- Heft 24 (9.6.1885)
- Date
- 1885-06-09
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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"Allgemeine Zeitung des Iudenthuurs. Ein nupartciischcs Organ für alles jüdische Interesse. Diese Zeitung erscheint wöchentlich. Preis vierteljährig ’f Wart. Abonne- I ment in Deutschland «Postzeitungsliste 1 Nr. Uli und Oesterreich bei allen , Postämtern, außerdem durch den Buchhandel. Herausgegeben von Rabbiner Dr. Lu-wig Philippson in Bonn. KXpeöiLiorr: Leipzig, Wotzplerh 18. In redactionellen Angelegenheiten wende man sich an vr. Philippson in Bonn direct, in allen übrigen an die Berlagshandlung. Beilagen («Gebühr 12 M.i sind gleichialls an letztere einzusenden. 49. Jahrgang. Leipzig, den S. Juni lst55. JNö. 24. Inhalt. Leitende Artikel: Ueber das Wesen der jüdischen Tradition. — Skizzen über das Ehemals und Jetzt im Judenthume. VI. — Zeitungsnachrichten: Deutschland: Berlin, Stuttgart, Frankfurt a. M, .Köln, Metz. Magdeburg, Posen. Bochum. — Oesterreich- Ungarn: Wien, Pest, Pcag. Aus Ungarn.. — Frankreich: Paris. — Rußland: Petersburg, Torpat, Turek. — Bonn: Literarische Notizen. — Feuilleton: Vermischtes. jCeitc'iic*« £lxfiücC Bonn, 3. Juni. Ileber das Wesen der jüdischen Tradition. Sobald ein Gesetz formulirt und niedergeschrieben ist. steht es vor den wirklichen Verhältnissen des Lebens: hier hat es zwei Proben zu bestehen: erstens, ob cs diesen Ver hältniffen in ihrem ganzem Umfange entspricht? und zweitens ob es auch die Veränderungen, welche im wirklichen Leben, im Laufe der Zeit vor sich gehen, genügend umfaßt? Im ersteren Falle ist eine Auslegung, sei es des wahren Sinnes des Gesetzeswortes, sei es aus demselben das Nothwendige zu deduciren, im zweiten Falle eine Modisicati<>n, eine Ver ändernng, Umgestaltung oder gar Aushebung des Gesetzes erforderlich. Jedes Gesetz, mag es in seiner ursprünglichen Fassung oder Bedeutung noch so hoch und heilig gehalten werden, ist nach dem Gesetze der Entwickelung diesem Procefse unterworfen. Ja gerade in Zeiten, wo die Achtung vor dem Gesetze unbedingt vorherrscht, werden Auslegung und Modifikation um so unvermeidlicher sein — in Perioden laxerer Gesinnung kümmert man sich im Drange der Verhältnissc wenig um das Gesetz. Da wir in der Erörterung des Wesens der jüdischen Tradition auch diese Umstände besonders berücksichtigen müssen, so wollen wir einige Beispiele aus dem mosaischen Gesetze selbst anführen. Das auf die Verhältnisse eines ackerbauenden Volkes genau abgemessene mosaische Erbrecht bestimmt, daß allein die Söhne erbberechtigt seien, nicht die Töchter. Alsbald traten (4. Mos. 27, l ff.), die Töchter eines Mannes, der ohne Söhne zu hiuterlaffeu, verstorben war, vor Moses mit der Frage, ob ihnen nicht „ein Eigenthum gegeben werden solle, damit der Name ihres Vaters aus seinem Geschlechte nicht ausgehe"? Hierauf erfolgte die Bestimmung, daß, wenn kein Sohn vorhanden, die Töchter erbberechtigt seien (doch ohne Erstgeburtsrecht). Hiermit war aber die Complication der wirklichen Verhältnisse noch nicht zu Ende. Jetzt (Kap. 36) treten die Häupter des Stammes Manaffe, dem jene Töchter angehörten, vor Moses mit der Beschwerde, daß, während doch jeder Stamm den ihm zugcwiescnen Landestheil für immer behalten sollte, Erbtöchter in andere Stämme heirathen könnten, und so Güter von dem einen Stamme auf den anderen übergehen würden. Hierauf erfolgte die Bestimmung, daß Erbtöchter zwar heirathen dürften „wer gut ist in ihren Augen", jedoch nur aus dem Stamme ihres Vaters. Wir sehen also hier ein Beispiel, wie die wirklichen Verhältniffe den Gesetzgeber selbst zu Modifikationen und Zusätzen zu dem ursprünglichen Gesetze nöthigten. Gerade die Geschichte des mosaischen Erbrechtes bietet für diese Betrachtung sehr viel Lehrreiches. Nach demselben sollte das Jntestatrecht unantastbar sein, und hiermit werden dem Buchstaben und dem Geiste nach sowohl testa» mentarische Verfügungen als auch „Geschenke unter Lebenden" ausgeschlossen (obschon für letztere bei den Erzvätern Beii spiele Vorkommen). Für ein ackerbauendes Volk und bei der! Tendenz des Gesetzes, die Besitzvcrhältnisse möglichst in den! ursprünglichen Maßen zu erhalten, waren diese Bestimmungen; angemessen. Sie hörten aber auf es zu sein, als nach vielen Jahrhunverten, nach so vicleni Wechsel des nationalen Ge-